Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 3 StR 567/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15251

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[X.]:[X.]:BGH:2018:230118B3STR567.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 567/17
vom
23. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2017 im Adhäsionsausspruch
a)
aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass der Ange-klagte dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen hat, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen,
b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe t Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Außerdem hat es 1
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dem [X.] entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflich-tet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem [X.] vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbe-schwerde in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Ange-klagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn der Nebenkläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Eine Änderung der Feststellungsentscheidung dahin, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem [X.] sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, kommt nicht in Betracht, weil sich dem Feststellungsantrag nicht ohne Weiteres entnehmen
lässt, dass er sich auf künftig entstehende Schäden beziehen soll.
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Insoweit war deshalb von einer Entscheidung über den [X.] abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO); der Senat hat den [X.] entspre-chend ergänzt.
4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Becker [X.]Spaniol

Tiemann Hoch
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Meta

3 StR 567/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 3 StR 567/17 (REWIS RS 2018, 15251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15251

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