Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 2 StR 174/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8221

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618B2STR174.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2
StR 174/18
vom
6. Juni 2018
in der
Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu Ziffer 2. und 3. auf dessen
An-trag

am 6. Juni 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. August 2017 im Adhäsionsaus-spruch
dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Ange-klagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger

W.

den ge-
samten zukünftig entstehenden materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 20.
Dezember 2016 zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergehen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord
und gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur [X.] von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000

ebst Zinsen an den Nebenkläger

W.

verurteilt. Außerdem hat es dem Adhäsions-
1
-
3
-
antrag entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem [X.]

W.

den gesamten materiellen Schaden aus dem Mordver-
such vom 20.12.201soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. a) Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand.
Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger den gesamten gegenwärtigen materiellen Schaden aus dem [X.] vom 20. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende

Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an dem nach
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn der Nebenkläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern.
Unberührt davon bleibt hingegen die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger

W.

sämtliche künftig entstehenden
materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu [X.],
soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Der
Feststel-lungsantrag bezieht sich auch auf künftig entstehende Schäden; das
nach §
256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ausreichend belegt. 2
3
4
5
-
4
-
Insoweit ist eine Änderung der Feststellungsentscheidung nicht veranlasst.

Einer weiteren Ergänzung der Urteilsformel dahin, von einer Entscheidung über den [X.] abzusehen (§
406 Abs.
1 Satz
3 StPO), bedurfte es
nicht, da das [X.] bereits entsprechend tenoriert hat.
b) Im Übrigen bestehen gegen den Adhäsionsausspruch keine Beden-ken. Insbesondere erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das [X.] bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die begrenzten wirtschaftli-chen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. auch [X.],
Beschlüsse vom 28.
November 2017

5
StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55; vom 11.
Juli 2017

3
StR 231/17, [X.]R StPO §
403 Anspruch 10; Senat,
Beschluss vom 11.
Mai 2017

2
StR 324/14, [X.], 25, 26).
3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Schäfer

Appl

Zeng

Grube

Schmidt
6
7

Meta

2 StR 174/18

06.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 2 StR 174/18 (REWIS RS 2018, 8221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8221

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