Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. 2 StR 13/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14158

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 13/15
vom
12. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12.
März 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2014 im [X.] aufge-hoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz al-ler materiellen und immateriellen Schäden, die der Nebenkläge-rin aus dem Vorfall vom 22. Oktober 2013 noch entstehen wer-den, festgestellt wird.
Von einer Entscheidung über diesen Teil des [X.] wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Antrag der Adhäsi-onsklägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass
der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus der Tat noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind
oder übergehen werden. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen, gering-fügigen Erfolg; im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Allerdings kann der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Er-satzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden nicht bestehen bleiben, da sich den Urteilsgründen nicht -
wie erforder-lich
-
entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsver-hältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche
entstan-den sind oder entstehen werden (vgl. Senat, Urteil vom 27.
Februar 2013 -
2 StR 206/12; Beschluss vom 26.
September 2013 -
2 StR 306/13). Die Erwägung, dass noch nicht absehbare
-
insbesondere psychische
-
Schäden bei der Nebenklägerin nicht ausgeschlossen sind (UA S.
8) oder die pauschale Feststellung, dass deren Eintritt möglich ist (UA S.
23), genügt hierfür nicht (Se-nat, Beschluss vom 17.
April 2014 -
2 StR 2/14). Umstände, die einen Dauer-
oder Zukunftsschaden in einem gewissen Maße wahrscheinlich machen, oder etwa schwere psychische oder phy-sische Verletzungen der Nebenklägerin (vgl. Senat, Beschluss 1
2
3
-
4
-
vom 26.
September 2013 -
2
StR 306/13), sind den Urteilsgründen r-getragenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sind Verhandlung allein über einen Teil des [X.]s kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 -
2 [X.])."
Dem schließt sich der Senat an.
Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Fischer [X.]

Krehl

Eschelbach Ott
4
5

Meta

2 StR 13/15

12.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. 2 StR 13/15 (REWIS RS 2015, 14158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14158

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2 StR 206/12

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