Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 3 StR 531/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14581

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B3STR531.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 531/16
vom
7. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. September 2016 im [X.] dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in neun Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange-ordnet. Außerdem hat es den Angeklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt sowie festgestellt, dass der Anspruch auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruht und dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit die 1
-
3
-
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Da das [X.] dem von der Nebenklägerin geltend gemachten nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen ([X.], Urteil vom 13. Mai 2003 -
1 [X.], [X.], 565 f.). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.
[X.] Schäfer Gericke

Tiemann

Hoch
2

Meta

3 StR 531/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 3 StR 531/16 (REWIS RS 2017, 14581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14581

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.