Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. IX ZR 183/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2754

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. März 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein------------------------------------StBerG § 68; BGB § 209 Abs. 1Die gegen einen Steuerberater allein mit dem Vorwurf erhobene Klage, er habeein Steuervergütungsverfahren nachlässig geführt, unterbricht nicht die Verjäh-rung eines Schadensersatzanspruchs, der daraus abgeleitet wird, daß der [X.] die steuerliche Belastung nicht von vornherein neutralisiert habe.UStDV a.F. § 61 Abs. 1 Satz 2; UStG 1996 § 18 Abs. 9 Satz 3Zur Antragsfrist für die Vergütung umsatzsteuerlicher Vorsteuerbelastungen in ei-nem besonderen Verfahren.[X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.] - [X.] LG Paderborn- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von120.714,12 DM an den Kläger sowie zu seiner Freistellung vonrestlichen Umsatzsteuern, Zinsen und Säumniszuschlägen für [X.] 1987 bis 1990 verurteilt worden ist.In diesem Umfang wird die Klage auf die Berufung der Beklagtenunter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer [X.] vom 30. Oktober 1996 abgewiesen.Die Kosten des ersten und zweiten [X.] fallen dem Klä-ger zu 52 % sowie der Beklagten zu 48 % zur Last. Die [X.] Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 70 % und [X.] zu 30 % auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger vermittelt als selbständiger Handelsvertreter seit 1987 füreine in [X.] ansässige [X.] den Verkauf von [X.]. Die durch seine Vermittlungstätigkeit erzielten Provisionen behandelte erals steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 8 UStG ([X.]). Das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an, so-weit die verkauften Textilien in [X.] selbst ausgeliefert wurden. Für [X.] 1987 bis 1992 berechnete es dem Kläger - erstmals mit einem [X.] 29. Juli 1993 - rückwirkend Umsatzsteuer in Höhe von 244.296,29 DM.Die Beklagte beriet den Kläger spätestens seit 1987 steuerlich. Um des-sen Umsatzsteuerschuld auszugleichen, veranlaßte sie, daß der Kläger der[X.]n [X.] nachträglich Mehrwertsteuer auf die [X.] berechnete. Im Oktober 1993 beantragte die Beklagte für die schweizeri-sche [X.] beim [X.] bis1992 die Vergütung von Umsatzsteuer in Höhe von 301.071,83 DM; zugleichtrat die [X.] ihre Ansprüche auf Rückvergütung an den Kläger ab.Das [X.] lehnte den Antrag für das erste Halbjahr 1993 durch [X.] 17. März 1994 mit der Begründung ab, die [X.] habe wederihre Unternehmereigenschaft nachgewiesen noch die [X.].Seit 1995 läßt der Kläger sich anderweitig steuerlich beraten. Er verlangtvon der Beklagten Schadensersatz wegen der Umsatzsteuer-Belastung nebstZinsen und Säumniszuschlägen. In erster Instanz hat er sich darauf [X.] -daß die Beklagte das Vergütungsverfahren vor dem [X.] für Finanzennachlässig betrieben und die Einspruchsfrist versäumt habe. Nachdem [X.] seiner auf Zahlung von 301.071,83 DM gerichteten Klage stattge-geben und die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger inerster Linie geltend gemacht, daß die Beklagte schon von 1987 an die Umsatz-steuerpflicht fehlerhaft beurteilt habe. Die Beklagte hat sich demgegenüberunter anderem auf Verjährung berufen.Durch das angefochtene Urteil hat das [X.] die [X.], an den Kläger 122.658,12 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihn vonder Verpflichtung zur Zahlung restlicher Umsatzsteuer, von Zinsen und Säum-niszuschlägen für die [X.] bis 1992 freizustellen. Dagegen richtet sichdie Revision der Beklagten, die der Senat nur angenommen hat, soweit [X.] zur Zahlung von 120.714,12 DM sowie zur Freistellung von [X.], Zinsen und Säumniszuschlägen für die [X.] bis 1990verurteilt worden ist.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den [X.] -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung des [X.]. Seit 1987 habe ihr vor Erstellung der jährlichen [X.] jeweils die Prüfung oblegen, ob und welche der vom Kläger verdientenProvisionen umsatzsteuerpflichtig gewesen seien. Diese Prüfung habe die [X.] entweder nicht oder im Ergebnis unzutreffend vorgenommen. Die großeMehrzahl der vermittelten Umsätze seien der Umsatzsteuer zu unterwerfengewesen, weil die Hersteller ihre Produkte aus eigenen Produktionsstättenoder wenigstens Auslieferungslagern in [X.] ausgeliefert hätten. [X.] sei für die vom Finanzamt veranlaßte Umsatzsteuernachbe-rechnung ursächlich geworden, weil ein entsprechender Hinweis der Beklagtenan den Kläger vor Erstellung der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen für [X.] 1987 bis 1992 dazu geführt hätte, daß dem Kläger die Provisionen un-geschmälert verblieben wären; denn die [X.] [X.] hätte [X.] Kläger dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuern zusätzlich zu [X.] übernommen. Hierzu hätte es gleichzeitig des [X.] Beklagten bedurft, daß sich die zusätzliche Berechnung der [X.] die Provisionen für die [X.] wegen der Möglichkeit der [X.] entsprechender Vorsteuervergütungsverfahren im Ergebnis kosten-neutral auswirken würde. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt.Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch, weil die Ver-jährungsfrist erst durch Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide in Lauf- 6 -gesetzt und die Klage vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhobenworden sei. Den Ersatz des infolge der Umsatzsteuernachberechnung erlitte-nen Schaden - daß ihm die Provision nicht ungeschmälert verblieb - habe [X.] bereits mit der Klageschrift erstrebt.[X.] greift die auf Verjährung gestützte Rüge der Revision durch.1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der vertragliche Anspruch gegen [X.] in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch ent-standen ist. Dieser entsteht regelmäßig mit der Bekanntgabe eines belasten-den Steuerbescheids, weil damit ein Schaden eingetreten ist ([X.]Z 129, 386,388 f; Senatsurt. v. 12. Februar 1998 - [X.], [X.], 786, 787).Im vorliegenden Fall ist die Umsatzsteuer für die [X.] bis 1990mit Bescheiden vom 29. Juli 1993 geltend gemacht worden. Da die Parteienvon einer zeitnahen Zustellung ausgehen, aber deren genauen Zeitpunkt nichtmitgeteilt haben, ist in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 [X.] der2. August 1993 als [X.] zugrunde zu legen. Die Verjährungsfrist des§ 68 StBerG lief deshalb am 2. August 1996 [X.] Bis dahin ist die Verjährung des vom Berufungsgericht zuerkanntenAnspruchs nicht - insbesondere nicht durch Klage (§ 209 Abs. 1 BGB)- unterbrochen worden. Die Unterbrechung durch Klageerhebung tritt nur für- 7 -den jeweils geltend gemachten Anspruch ein, d.h. begrenzt auf den Streitge-genstand der erhobenen Klage ([X.], Urt. v. 23. Juni 1993 - [X.] 1993, 2439, 2440; v. 17. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 117,118, jeweils m.w.N.). Es genügt also, entgegen der Meinung des Berufungsge-richts, nicht die bloße Schadenseinheit (vgl. [X.], Urt. v. 3. November 1987- VI ZR 176/87, NJW 1988, 965, 966), wenn die Ersatzpflicht für den einheitli-chen Schaden auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt wird.Zwar ist die vorliegende Klage der Beklagten schon am 10. Mai 1996zugestellt worden. Die zugrundeliegende Klageschrift betraf aber einen ande-ren Streitgegenstand als denjenigen, auf den das Berufungsgericht die Verur-teilung gestützt hat. Zum Streitgegenstand in diesem Sinne gehört auch derLebenssachverhalt, aus dem der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird ([X.]Z117, 1, 5; 135, 140, 150, jeweils m.w.[X.]) Zur Begründung der Schadensersatzforderung gegen die Beklagtestützte sich der Kläger in der Klageschrift ausschließlich darauf, daß die [X.] das Erstattungsverfahren vor dem [X.] für Finanzen Ende1993/Anfang 1994 nachlässig geführt und anschließend die Einspruchsfrist des§ 110 Abs. 3 (richtig: § 356 Abs. 2) [X.] versäumt habe. Der Kläger nahm alsodie Belastung durch Umsatzsteuer für die [X.] bis 1990 als solche hin,machte aber zur Grundlage seiner Schadensersatzklage folgenden Vorwurf:"... die Beklagte hatte dieses Verfahren (vor dem [X.] für Finan-zen) gerade initiiert, um die Vermögenseinbußen des [X.], die dieserdurch die Belastung mit Mehrwertsteuer ... für die [X.] bis 1990erlitten hatte, auszugleichen. Dementsprechend wurde ... bewirkt, daßdie Provisionsabrechnungen des [X.] für die [X.] bis 1992 ...dahin geändert wurden, daß die Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde."- 8 [X.] dieser Klage war demnach der im [X.] 1993 von [X.] eingeleitete Versuch, die Mehrwertsteuer nachträglich erstattet zuerhalten.b) Demgegenüber stützt das Berufungsgericht seine Verurteilung darauf,daß die Beklagte von Anfang an - spätestens von 1987 bis 1990 - ihre Pflichtverletzt habe zu prüfen, ob die vom Kläger laufend verdienten Provisionen [X.] unterlagen. Als Folge dieser Pflichtverletzung habe die Beklagteden zeitnahen Hinweis versäumt, daß die [X.] eine kostenneutraleMöglichkeit hatte, die anfallende Umsatzsteuer auszugleichen. Deshalb soll esunterblieben sein, daß die [X.] "jedenfalls ab 1987" die [X.] Vorsteuer beim [X.] für Finanzen beantragt hätte.Dies ist ein anderer Sachverhalt als derjenige, welcher der Klage in nochnicht [X.] zugrunde lag. Nunmehr geht es um den Vorwurf, daß [X.]n nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen [X.] (1987-1990) die Steuerlast von vornherein in der möglichen Weiseneutralisiert habe.Den für eine solche Beurteilung nötigen Sachverhalt hat der Klägererstmals in substantiierter Form und zeitlicher Zuordnung in der [X.] vom 3. Juni 1997 vorgetragen. Dagegen erfolgte sogar die Andeu-tung des [X.] in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 1996,"... bestand bis zum 31. März 1995 über mehrere Jahre hinweg ein [X.] zwischen der Beklagten und dem Kläger. Es wäre daherim Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit auch die Verpflichtung [X.] gewesen, den Kläger auf diese angebliche Verpflichtung ([X.] in Rechnung zu stellen) hinzuweisen und darauf hinzu-- 9 -wirken, daß eben in den Rechnungen an (die [X.]) die jewei-lige Mehrwertsteuer mitaufgeführt wird",erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. Deshalb kann es offenbleiben, ob [X.] ausgereicht hätte, um einen neuen Streitgegenstand zu individualisie-ren.Die ursprüngliche Klageschrift enthielt demgegenüber nur die Erläuterung, daßdie Beklagte im Zeitpunkt des Auftrags, den Erstattungsantrag beim Bundes-amt für Finanzen zu stellen, "seit längerer Zeit, also schon vor 1993 von [X.] mit der Steuerberatung betraut war". Daraus wurde eine Pflichtverlet-zung des Beklagten bei der Steuerberatung selbst nicht abgeleitet. Der Vortragdes [X.] bot auch keine Grundlage dafür: Der benannte Zeitraum [X.] nicht erkennbar bis zu den Jahren 1987 bis 1990 zurück. Zudem fehltenAngaben dazu, daß der Beratungsvertrag gerade auch die umsatzsteuerlicheBeratung umfaßte.3. Die Beklagte darf sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist für [X.] Pflichtverletzungen in den Jahren 1987 bis 1990 berufen. Daran ist sieinsbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung (vgl. [X.]Z83, 17, 23, 26 f) gehindert.Eine sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt, wenn [X.] rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der [X.] fachkundig beraten worden ist ([X.]Z 129, 386, 392; für Rechts-anwälte auch Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - [X.], [X.], 815, 818;v. 15. April 1999 - [X.], [X.], 1330, 1335 f). Insbesondere wennein anderer Rechtsanwalt einen Schadensersatzanspruch des Mandanten be-- 10 -reits geltend gemacht hat, darf der als haftpflichtig in Anspruch [X.] davon ausgehen, daß der Anspruchsteller über die Verjährungbelehrt ist (Senatsurt. v. 14. November 1991 - [X.], [X.], 836,837).So liegt der Fall hier. Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom29. November 1995 der Beklagten mitgeteilt, daß nunmehr gegen sie Klage [X.] von 301.671,83 DM erhoben werden sollte, wenn der geforderte [X.] nicht binnen zwei Wochen gezahlt werde. In diesem Schreiben nahm [X.] Interessenvertreter des [X.] Bezug auf einen Klageentwurf, welcherder Beklagten sechs Tage zuvor übermittelt worden sei. Die geforderte [X.] genau derjenigen, die später eingeklagt wurde. Jedenfalls unter die-sen Umständen durfte die Beklagte jede weitere eigene Belehrung über [X.] gegen sich selbst unterlassen.Daran würde es nichts ändern, wenn schon der der Beklagten zugelei-tete Klageentwurf - wie sodann die spätere Klageschrift - nur einen Teil dermöglichen Haftungsgrundlage gegenüber der Beklagten aufgezeigt hätte. DieBelehrungspflicht des in Anspruch genommen Rechtsanwalts oder Steuerbe-raters geht nämlich nicht etwa soweit, daß er seinen früheren - ihn jetzt in [X.] nehmenden - Mandanten sogar über die erfolgversprechende Begrün-dung des Anspruchs aufklären müßte. Vielmehr genügt der Hinweis, daß derfrühere Fachberater dem Mandanten aus einem bestimmten Anlaß regreß-pflichtig sein könne und ein entsprechender Schadensersatzanspruch in dreiJahren von der [X.] an verjähren würde. Nimmt der Mandantseinen früheren Fachberater bereits anwaltlich auf Schadensersatz in [X.], darf der Inanspruchgenommene regelmäßig darauf vertrauen, daß der- 11 -neue Rechtsberater gerade jene erforderliche Belehrung erteilt hat oder ertei-len wird. Dagegen braucht der zur Zahlung [X.] nicht weiter zu erwä-gen, aus welchen Gründen er nur aus dem ihm mitgeteilten Sachverhalt undnicht auch aus einem anderen - möglicherweise erfolgversprechenderen - Ge-sichtspunkt haftbar sein soll.[X.] angefochtene Urteil kann nicht mit anderer Begründung aufrechter-halten werden. Vielmehr ist die Klage mit Bezug auf die [X.] bis 1990abweisungsreif (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Insbesondere kann dieser geltend gemachte Schadensersatzanspruchgegen die Beklagte nicht mit Erfolg auf denjenigen Sachverhalt gestützt wer-den, der Streitgegenstand der ursprünglichen Klage war. Der 1993 an das[X.] für Finanzen gerichtete Vergütungsantrag für die [X.] bis1990 war nämlich von vornherein aussichtslos.Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV in der bis 1996 geltenden Fassungwar der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zustellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Dieser entsteht nach§ 16 Abs. 2 UStG mit Ausführung des betreffenden Umsatzes an den [X.] und der Rechnungsstellung an ihn (Plückebaum/[X.], [X.]. § 18 Rdnr. 258). Insoweit legen die Parteien hier die Feststellungenzugrunde, die im Rahmen der Betriebsprüfung über das Entstehen der [X.] 12 -satzsteuer bis 1990 getroffen wurden. Ein erfolgreicher Antrag sogar für [X.] hätte deshalb spätestens 1991 gestellt werden müssen. [X.] Beklagte zu einem solchen Antrag hätte raten müssen, ist in [X.] ebenfalls nicht Streitgegenstand geworden (zum Erfordernis vgl. [X.]. v. 30. September 1993 - [X.], [X.], 2129, 2132 f).1. [X.] unterlag zwar der Wiedereinsetzunggemäß § 110 [X.]. Aber auch diese war für Umsätze aus den Jahren bis [X.] im Juli 1993 gemäß § 110 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen, weil die [X.] um mehr als ein Jahr versäumt war.2. Ob die Finanzbehörde die Antragsfrist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2UStDV unter den erleichterten Bedingungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.] rück-wirkend hätte verlängern können, war unter der Geltung des 1993 anzuwen-denden Rechts streitig (bejahend [X.] 1985, 316; Plücke-baum/[X.] aaO; [X.]/Geist, UStG 5. Aufl. § 18 Rdnr. 24 a; verneinendFG [X.] UR 1993, 95 f; [X.] 1998, 1366 f; 1998, 1367,1368 f; 1998, 1370, 1371; ferner BMF-Schreiben BStBl. 1995 I 392; vgl. auch§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1996). Die Rechtsfrage braucht hier nicht allgemeinentschieden zu werden. Denn sogar eine Anwendbarkeit des § 109 Abs. 1Satz 2 [X.] hätte hier für den fraglichen Zeitraum nicht zum Erfolg führen [X.]. Für die [X.] und 1988 war sie schon unzulässig, weil die Festset-zungsverjährung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1[X.] abgelaufen war (vgl. [X.] 1993, 181, 185). Für die Folgezeit standdie Anwendung des § 109 Abs. 1 [X.] im pflichtgemäßen Ermessen der Finanz-behörde ([X.] 1989, 326, 327; vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]10. Aufl. § 109 Rdnr. 20).- 13 -Für eine entsprechende Ermessensausübung durch das [X.] [X.] sprachen hier jedoch objektiv keinerlei Gründe. Insbesondere gebo-ten es nicht Billigkeitsgesichtspunkte, dem Kläger nachträglich eine [X.] zu ermöglichen, durch die er eine eingetretene [X.] konnte; die [X.] [X.] war ohnehin nicht [X.] belastet worden. Gegen eine - rückwirkende - Fristverlängerung mußtesich entscheidend auswirken, daß die sechsmonatige Antragsfrist um mehr alszwei Jahre versäumt war. Die auf Unkenntnis beruhende Fristversäumung warauch nicht entschuldbar. Dem entspricht es, daß das [X.] für Finanzenin seinem Bescheid vom 17. März 1995 ausdrücklich nur auf die - rechtzeitigbeantragte - Steuererstattung für das [X.] inhaltlich eingegangen ist.[X.]Kreft [X.] Fischer Ganter

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IX ZR 183/98

21.03.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. IX ZR 183/98 (REWIS RS 2000, 2754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2754

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