Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. VIII ZR 105/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1879

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 105/06 Verkündet am: 13. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Mieter einer - nicht preisgebundenen - Wohnung der Kläger in [X.]. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagten unter an-derem für die Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung sowie des Wasserverbrauchs Vorauszahlungen zu leisten haben. Das Mietverhältnis en-dete am 31. August 2002. Die den Beklagten übermittelte Abrechnung vom 9. Dezember 2002 über die Heiz- und Warmwasserkosten sowie über "[X.]" (Kalt- und Abwasser) für das [X.] ergab eine Nachforde-rung der Kläger in Höhe von 1.115,95 •. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 bat der Mieterverein [X.] e.V. im Auftrag der Beklagten um Übersendung von Kopien verschiedener Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung und machte für die Beklagten bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der 1 - 3 - Nachforderung geltend. Die Kläger lehnten die Übersendung von Kopien ab, boten aber den Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in [X.]oder in [X.] an. Die Beklagten gingen darauf nicht ein. Die Kläger verrechneten einen Teilbetrag von 693,15 • aus dem [X.] der Beklagten mit der von ihnen geltend gemachten Nachforde-rung und haben mit ihrer Klage Zahlung des danach noch offenen Restbetrags von 422,80 • nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben von den Klägern im Wege der Widerklage die Auszahlung ihres gesamten Kautionsguthabens in Höhe von 929,64 • nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abge-wiesen und der Widerklage - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgege-ben. Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr erstin-stanzliches Klagebegehren sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen auf die seiner Auffassung nach zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen, wonach die geltend gemachte Nachforderung der Kläger aus der [X.] für das [X.] nicht fällig sei, weil der Fälligkeit der [X.] auf Überlassung von [X.] zur Abrechnung vom 9. Dezember 2002 entgegenstehe; das Angebot der Kläger auf Einsichtnahme 4 - 4 - in die Abrechnungsunterlagen am Ort der Verwaltung in [X.]oder am Ort der Mietwohnung in [X.]sei demgegenüber nicht ausreichend. Die [X.] auf Rückzahlung des Kautionsguthabens sei begründet. Eine weitere Zu-rückhaltung der Kaution seitens der Kläger sei nicht mehr gerechtfertigt, nach-dem es die Kläger durch die verweigerte Übersendung von [X.] verei-telt hätten, dass die Berechtigung ihrer Nachforderung in angemessener [X.] habe geklärt werden können. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder den Klägern ein Anspruch auf Zahlung restlicher 422,80 • aus der Betriebskostenabrechnung vom 9. Dezember 2002 (§ 556 Abs. 3 BGB) versagt werden noch den [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung ihres Kautionsguthabens in Höhe des von den Klägern mit der [X.] verrechneten Teilbetrages von 693,15 • zugebilligt werden. 5 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es der Nachforde-rung der Kläger aus der Abrechnung vom 9. Dezember 2002 nicht deshalb an der Fälligkeit, weil die Kläger dem Verlangen der Beklagten nach Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege nicht nachgekommen sind. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter [X.] grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlas-sung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. März 2006 - [X.] ZR 78/05, [X.], 1419, unter [X.]). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege ver-langen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; 6 - 5 - ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von [X.] kommt deshalb nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-lagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (Senatsur-teil vom 8. März 2006, aaO unter [X.] (2) (b)). Dass ein solcher Ausnah-mefall hier vorliegt und den Beklagten die - unter anderem am Ort der Mietwoh-nung in [X.]angebotene - Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht zumutbar wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch im Übri-gen nicht ersichtlich. II[X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit in den Vorinstanzen die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen und der auf Auszahlung des Kautionsguthabens gerichteten Widerklage in Höhe des Teilbetrages von 693,15 •, den die Kläger mit der ihnen möglicherweise zustehenden Betriebs-kostennachforderung von 1.115,95 • verrechnet haben, stattgegeben worden ist. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhe-bung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Zu-ge der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird ferner zu klären sein, ob die Beklagten den nach Verrechnung des Teilbetrages von 693,15 • verblei-benden Restbetrag ihres Kautionsguthabens, das sich - auch nach der Berech-nung der Kläger - auf 929,64 • beläuft, in Höhe von 236,49 • noch [X.] können oder ob dieser Differenzbetrag, wie aus dem von den Klägern 7 - 6 - vorgelegten [X.] vom 16. April 2003 (Anlage [X.], [X.]) ersichtlich, bereits anderweit mit Forderungen der Kläger verrechnet worden ist. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.01.2005 - 69 C 277/03 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 9 S 15/05 -

Meta

VIII ZR 105/06

13.09.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. VIII ZR 105/06 (REWIS RS 2006, 1879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1879

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