Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. VIII ZR 71/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1884

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 71/06 Verkündet am: 13. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger sind Vermieter, die [X.] ist Mieterin einer Wohnung in [X.]. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die [X.] monatliche Vor-auszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten hat. Der von den Klägern beauf-tragte Rechtsanwalt übersandte der [X.]n mit Schreiben vom 8. April 2004 eine korrigierte Betriebskostenabrechnung der Kläger für das [X.] vom 5. April 2004, aus der sich eine Nachforderung von 1.230,31 • ergab, und bot der [X.]n an, die Rechnungsbelege in seiner in [X.]

gelegenen 1 - 3 - Kanzlei einzusehen. Mit Schreiben vom 28. April 2004 bat der [X.] [X.]

e.V. im Auftrag der [X.]n um Übersendung von Belegen zu den Abrechnungspositionen städtische Gebühren und Steuern sowie Wasser- und Stromkosten. Der Anwalt der Kläger übersandte daraufhin mehrere Abrechnungsbelege wunschgemäß per Telefax. Der [X.] beanstandete, ein Teil der Belege sei nicht vollständig übermittelt worden; auch seien die Belege der Abrechnung teilweise nicht zuzuordnen. Der Bevoll-mächtigte der Kläger lehnte die Bitte des [X.] um Vorlage er-gänzender Belege ab und wiederholte das Angebot der Einsichtnahme in sei-nen Büroräumen. Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.]n die Zahlung der [X.] in Höhe von 1.230,31 • nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: 4 Der [X.]n stehe gegenüber der [X.] der Kläger gemäß § 273 BGB ein zur Klageabweisung führendes [X.] zu. Denn die [X.] habe ihrerseits gegenüber den Klägern einen Anspruch auf vorherige Übersendung der Abrechnungsbelege gegen [X.] - 4 - stattung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich dieses Recht der [X.]n allerdings nicht daraus, dass die Kläger einen Teil der angefor-derten Unterlagen bereits ohne Kostenzusage übermittelt hätten. Sofern ein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegen grundsätzlich nicht be-stünde, könne sich aus der vorherigen Übermittlung von Belegen aus Gefällig-keit kein Rechtsanspruch auf die Übersendung weiterer Belege ergeben. Nach Auffassung der Kammer bestehe jedoch grundsätzlich ein Anspruch des [X.] gegen den Vermieter auf Übersendung von Abrechnungsbelegen gegen Kostenerstattung. Dass die [X.] eine Kostenübernahme nicht ausdrücklich zugesagt habe, sei unerheblich, weil die Kläger die Übersendung weiterer [X.] grundsätzlich verweigert hätten. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht stand. Den Klägern kann ein Anspruch auf Zahlung der geltend ge-machten [X.] (§ 556 Abs. 3 BGB) für das [X.] in Höhe von 1.230,31 • mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 6 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der [X.]n gegenüber dem mit der Betriebskostenabrechnung für das [X.] geltend gemachten Nachforderungsanspruch der Kläger nicht deshalb ein [X.] gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, weil die Kläger dem Verlangen der [X.]n nach Übersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht nachgekom-men sind. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter [X.] grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. März 2006 - [X.] ZR 78/05, [X.], 1419 unter [X.]). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer [X.] - 5 - prüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach [X.] und Glau-ben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters - oder dessen Bevollmächtigten - nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 8. März 2006, aaO unter [X.] (2) (b)). Dass ein solcher Ausnahme-fall hier vorliegt und der [X.]n die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-lagen in der - ebenfalls in [X.]

gelegenen - Kanzlei des Anwalts der Klä-ger nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisions-erwiderung nicht geltend gemacht. 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Anspruch der [X.]n auf Übersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht dadurch vertraglich begründet worden, dass der Bevollmächtigte der Klä-ger dem von der [X.]n beauftragten [X.] auf dessen Bitte hin mehrere Belege zu der Betriebskostenabrechnung übermittelt hat. Die tat-richterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Anwalt der Kläger die Abrechnungsbelege - im Falle fehlender rechtlicher Verpflichtung - lediglich aus "Gefälligkeit" an den [X.] übersandt hat und dies eine vertragli-che Verpflichtung zur Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen nicht [X.] hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen gerich-teten Angriffe der Revisionserwiderung rechtfertigen keine andere Beurteilung. 8 - 6 - II[X.] 9 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das [X.] zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur materiellen Berechtigung der Nachforderung der Kläger getroffen werden [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2004 - 91 C 4300/04-30 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 3 S 4/05 -

Meta

VIII ZR 71/06

13.09.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. VIII ZR 71/06 (REWIS RS 2006, 1884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1884

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