Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. I ZR 85/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15790

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118U[X.]85.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
85/17
Verkündet am:

11. Januar 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Krankenhausradio
BGB § 313; [X.] §
15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs.
1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1
a)
Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge
der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der [X.] auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.
b)
Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von [X.] in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öf-fentlichen Wiedergabe von [X.] in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar (Fortführung von [X.], Urteil vom 18.
Juni 2015 -
I [X.], [X.], 278 = [X.], 218 -
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).
c)

-eine krankenhauseigene Kabelanlage -

-

[X.], Urteil vom 11. Januar 2018 -
I [X.]/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Januar 2018
durch [X.]
Dr.
Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.],
den Richter Feddersen
und die Richterin Dr.
Schmaltz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. April 2017 wird auf Kosten der [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin
ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsrechte ([X.]). Aufgrund vertraglicher Vereinba-rungen mit der Verwertungsgesellschaft Wort
(VG Wort), der [X.] ([X.]), der Zentralstelle für die [X.] von Fernsehsendungen ([X.]) und der [X.] Urheber-
und Leistungsschutzrechten von Medienunternehmen ([X.]) ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und [X.] befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden.

1

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3
-
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit 49 Patientenzimmern, die teil-weise als Mehrbettzimmer ausgestattet und im Durchschnitt zu 80% belegt sind. Die Beklagte bietet ihren Patienten die Möglichkeit, in den [X.] zu hören, indem sie Rundfunksendungen durch technische Mittel an die Patientenzimmer weiterleitet. Die Patienten können zwischen mehreren vorgegebenen Radiokanälen wählen. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist für die Patienten kostenlos.
Die [X.]en schlossen am 9. August 2010 einen urheberrechtlichen Li-zenzvertrag, durch den die Klägerin der [X.]
das Recht zur
Weiterleitung von Rundfunksendungen in
ihre 49 Patientenzimmer
gegen Zahlung einer [X.] einräumte. [X.] war eine jährliche Laufzeit, die sich jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht einen Monat vor Ende des [X.] eine schriftliche Kündigung erfolgt. Der für die Einräumung der Nutzungsrechte vereinbarte Jahresbetrag war aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen am Monatsersten des [X.] im Voraus fällig.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2015 teilte die Klägerin der [X.] mit, die Vergütung betrage ab dem
1. August 2015 jährlich 876,64

Bezug auf den Tarif "[X.] Weitersendung und/oder öffentliche Wiederga-be von privaten Fernseh-
und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte
in Patientenzimmern
und ähnlichen Einrichtungen". Mit Schreiben vom 16. Juli 2015, das der Klägerin am 23. Juli 2015 zuging, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung sämtlicher mit der Klägerin geschlossenen Verträge. Diese begründete
sie mit der Störung der Geschäftsgrundlage auf-grund einer
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und berief sich darauf, dass die Wiedergabe von [X.] in Zahnarztpraxen
nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen
Union vom 15. März 2012 ([X.]/10, [X.], 593 = [X.], 689 -
SCF/Del Corso) und des Bun-2
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-
desgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (I
[X.], [X.], 278 = [X.], 218 -
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) keine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe
darstelle.
Die Beklagte entrichtete für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 keine Lizenzgebühren.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Jahresbeitrags für diesen

s-

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen [X.], deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer [X.] aus dem zwi-schen den [X.]en geschlossenen Lizenzvertrag zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Vertragsverhältnis der [X.]en sei nicht durch die fristlose Kündigung der [X.] vom 16.
Juli 2015 beendet worden. Der [X.] stehe kein Recht
zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Störung der Geschäftsgrundlage
im Sinne dieser Bestimmung
darstellen könne, liege nicht vor. Die von der
[X.] vorgenommene Zurverfügungstellung von Radio-programmen in ihren Patientenzimmern erfülle auch nach den Grundsätzen der 5
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Urteile des Gerichtshofs der [X.] vom 15. März 2012 ([X.], 593 -
SCF/Del Corso) und des [X.] vom 18. Juni 2015 ([X.], 278 -
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3, § 20 [X.].
B. [X.] gerichtete Revision der
[X.] hat keinen Erfolg.
[X.] Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des [X.] für den
Zeitraum
vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016
in Höhe

ergibt sich aus dem zwischen den [X.]en geschlossenen urhe-berrechtlichen Lizenzvertrag.
Dieser
ist von der [X.] nicht mit Wirkung zum 31. Juli 2015 wirksam außerordentlich gekündigt worden. Der [X.] stand kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.]en einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen haben, nach dessen Bestim-mungen
in Verbindung mit den von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2015 mitgeteilten Vergütungssätzen nach dem Tarif "[X.] Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh-
und/oder Hörfunkpro-grammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Patientenzimmern
und ähnli-chen Einrichtungen"
für die durch technische Mittel vorgenommene Weiterlei-tung von Rundfunksendungen auf die von der [X.] in ihrem Krankenhaus betriebenen 49 Patientenzimmer
für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 ein Lizenzbetrag in Höhe der Klagesumme zu entrichten ist. Da-gegen
erhebt die Revision keine Rügen.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte den Lizenzvertrag nicht wirksam durch Schreiben vom 16. Juli 2015 außeror-dentlich gekündigt hat.
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-
6
-
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass
sich ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung im Streitfall allein aus der Vorschrift des
§ 313 BGB unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage wegen Än-derung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann. Auch dies wird von der Revision nicht beanstandet.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], im Streitfall liege eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB nicht vor.
aa) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags
geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die [X.]en den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verän-derung vorausgesehen hätten, so kann gemäß §
313 Abs.
1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach §
313 Abs.
2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach §
313
Abs.
3 Satz
1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach §
313 Abs.
3 Satz
2 BGB das Recht zur Kündigung.
Nach diesen Grundsätzen kann die Änderung einer gefestigten höchst-richterlichen Rechtsprechung nach §
313 Abs.
1 und 2 BGB eine Anpassung eines Vertrags rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der [X.]en -
wie regel-mäßig -
auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimm-13
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-
ten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß §
313 Abs.
3 Satz
1 BGB möglich und zumut-bar ist oder der
benachteiligte Vertragspartner
eines Dauerschuldverhältnisses nach §
313 Abs.
3 Satz
2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berück-sichtigung der Interessen beider [X.]en zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am [X.]en nur für eine [X.] unzumutbar er-scheint; vielmehr muss das Abgehen vom [X.]en der anderen [X.] auch zumutbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2009 -
XII ZR 8/08, NJW 2010, 440
Rn. 28; [X.], [X.], 278 Rn. 12
-
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).
Unter diesen Umständen kommt auch die fristlose Kündigung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen in Betracht, sofern sich im Hinblick auf eine konkrete urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat und sich diese
-
beispielsweise veranlasst durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] -
ändert (vgl. [X.], [X.], 278 Rn.
13
ff. -
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).
bb) Im Streitfall kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftswille der [X.]en auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom [X.] der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wiedergabe von [X.] in Zahnarztpraxen aufgebaut war. Ein gemäß § 313 BGB schutz-würdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass
diese Rechtsprechung
nach
der gemein-schaftlichen Vorstellung der
[X.]en auf den
konkret
in Rede stehenden Sach-verhalt anwendbar ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Die Beklagte beruft sich auf eine Änderung der Rechtsprechung zur Laut-sprecherübertragung von [X.] von Arztpraxen. Im Hinblick auf diesen konkreten Sachverhalt hat es in der Tat eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung gegeben (vgl. [X.], [X.], 278 Rn. 14, 17
18

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17, 20 -
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Lautsprecherübertragung von [X.] von Arztpraxen, sondern um die durch den Betreiber eines Krankenhauses mit technischen Mitteln vorgenommene Weiterleitung von Rundfunksendungen zur im Belieben der Patienten stehenden
Abrufbarkeit in 49 Patientenzimmern des Krankenhauses. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die [X.]en
bei Abschluss des streitgegenständlichen Lizenzvertrags die von der [X.]
praktizierte Weiterleitung von Rundfunksendungen als rechtlich identisch
mit einer
Lautsprecherübertragung von [X.] von Arztpraxen angesehen haben
und außerdem vom
Fortbestand der dafür beste-henden gefestigten Rechtsprechung ausgegangen sind. Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der [X.] übergangen hat.
Der Annahme eines Kündigungsrechts gemäß § 313 BGB wegen Ände-rung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht ferner entge-gen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der öffentli-chen Wiedergabe in Bezug auf die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses zwischen dem Abschluss des Lizenzvertrags und dem Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte nicht geändert hat.
[X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die im Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung
auch nach den zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätzen als öffentli-che Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§
20, 20b Abs. 1
Satz
1 [X.] anzusehen ist.
(1) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§
15 Abs.
2 Satz
1 [X.]) umfasst das Senderecht (§
15 Abs.
2 19
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-
Satz
2 Nr.
3 [X.]), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton-
und Fern-sehrundfunk, [X.], Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§
20 [X.]). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß §
20b Abs.
1 Satz
1 [X.] ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und voll-ständig weiterübertragenen Programms durch [X.] oder Mikrowellen-systeme weiterzusenden (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2015

I
ZR
21/14, [X.], 697
Rn. 14
= [X.], 1009 -
Königshof). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe
ist nach §
15 Abs.
3 Satz
1 [X.] öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit ge-hört nach §
15 Abs.
3 Satz
2 [X.] jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperli-cher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Be-ziehungen verbunden ist.
(2) Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der [X.]. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Überein-stimmung mit der
für Urheber geltenden Bestimmung des
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.] und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
sowie
mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs.
1 und 2 Satz 2
der Richtlinie 2006/115/[X.] zum Vermietrecht und Verleih-recht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im 22

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10
-
Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergange-nen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszulegen
(vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015
I
ZR
228/14, [X.]Z 206, 365 Rn.
30 ff. -
Ramses, [X.]).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
C-466/12, [X.], 360 Rn. 33 bis 41 = [X.], 414 -
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 9. Juli 2015

[X.], [X.], 171 Rn. 17 = [X.], 224 -
Die Realität II; [X.] vom 23. Februar 2017

I ZR 267/15, [X.], 514 Rn. 17 = [X.], 569 -
[X.]).
Überträgt -
wie im Streitfall -
der Betreiber eines Krankenhauses zuvor von ihm empfangene [X.] zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel im Sinne von § 20b Abs. 1 [X.] an die [X.] Empfangsgeräte in 49 Patientenzimmer
weiter, sind die Voraussetzun-gen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Richtlinie 2006/115/[X.] zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher eine öffentliche Wiedergabe im Sinne
von §
15 Abs.
3 [X.] dar.
(3) Die hier in Rede stehende Verwertungshandlung fällt in den Anwen-dungsbereich des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.].
Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt 23
24
25

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(vgl. Erwägungsgrund 23 Satz
2 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlich-keit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2011

403/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn. 200 bis 202 = [X.], 434 -
Football Association [X.] und [X.]; Urteil vom 24. November 2011 -
C-283/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 -
UCMR-ADA/[X.]; [X.], [X.], 514
Rn. 19

[X.]).
Bei der hier in Rede stehenden Weiterleitung
von Rundfunksendungen findet
kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk auffüh-renden oder darbietenden Personen und einer durch die
Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit statt. Es liegt
daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vor, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbe-reich des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.].
(4) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe"
hat zwei Tatbestandsmerk-male, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu be-rücksichtigen, die
unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen [X.], sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2013 -
C-607/11,
GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn.
16

[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 19.
November 2015

325/14, [X.], 60 Rn. 14 und 15 -
SBS/[X.]; Urteil vom 31. Mai 26
27

-
12
-
2016 -
C-117/15, [X.], 684 Rn. 35 bis 37 -
Reha Training/[X.]; Urteil vom 8. September 2016 -
C-160/15, [X.], 1152 Rn. 32 bis 34 -
GS [X.]/[X.] u.a.; [X.], [X.], 514 Rn. 21-
[X.]).
(5) Die Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.
Der Begriff der Wiedergabe ist mit
Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. [X.] und 9 der Richtlinie 2001/29/[X.]), weit zu verstehen (vgl. [X.] 23 der Richtlinie 2001/29/[X.]), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 186 und 193

Football Association [X.] und [X.]; GRUR 2013, 500 Rn. 20

[X.]/[X.]; [X.], 360 Rn. 17 -
[X.]/Retriever Sveri-ge; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn. 23 und 25 = [X.], 418 -

[X.], [X.], 684 Rn.
38 -
Reha Training/[X.]). Eine "Wiedergabe"
setzt voraus, dass der [X.] in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens -
also absichtlich und gezielt -
tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 -
C-306/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn. 42 und 43 -
SGAE/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn. 195 -
Football Association [X.] und [X.]; [X.], 360 Rn. 19 -
[X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 26

-
C-314/12, [X.], 468 Rn. 39 = [X.], 540 -
UPC Telekabel/Constantin Film und [X.]; [X.], [X.], 514 Rn.
23
[X.]).
28
29

-
13
-
Danach ist die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendun-gen
in Patientenzimmer mittels technischer
Mittel
als "Handlung der Wiederga-be"
im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] einzustufen. Die
Be-klagte wird bei der Weiterleitung
durch technische Mittel
in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens -
also absichtlich und gezielt -
tätig, um ihren Patienten über die in den Patientenzimmern vorhandenen Radiogeräte die Möglichkeit des Zugriffs
auf
Rundfunksendungen zu verschaffen, die
sie ohne ihr Tätigwer-den
in dieser Form
nicht gehabt hätten.
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Handlung der Wiedergabe nicht entgegen, dass die Patienten der [X.] frei darüber [X.] können, ob sie die Radioprogramme in Anspruch nehmen oder nicht.
Es
kommt nicht darauf an, ob die Patienten
die ihnen durch die
Handlung der [X.] eröffnete
Möglichkeit
des Zugangs zum geschützten Werk
tatsäch-lich nutzen
(vgl. Rn.
29).
(6) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor.
Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentiel-ler Adressaten und
recht vielen Personen erfüllt.
Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten"
handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Per-sonen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 225 Rn. 37 -
SGAE/[X.], [X.]; vgl. zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn. 85 -
SCF/Del Corso; [X.], 597 Rn. 34 -
[X.]/[X.]; [X.]Z 206, 365 Rn.
46
Ramses). Hinsichtlich des Kriteriums
"recht viele Personen"
ist die kumulative Wirkung zu beachten, die 30
31
32
33
34

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14
-
sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nachei-nander Zugang zu demselben Werk haben
(vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
38 -
SGAE/[X.]; GRUR 2013,
500 Rn.
32 und 33 -
[X.]/
[X.]; [X.], 360 Rn. 21 -
[X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 27 und 28 -

-
Reha Training/[X.]; [X.], 1152 Rn.
36 -
GS Media BV/[X.] u.a.; [X.], [X.], 514 Rn.
26
[X.]).

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Patienten auf den insge-samt 49 Patientenzimmern handele es sich um eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Diese hätten typischerweise untereinander keine Beziehungen, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Patienten stellten mithin keine private Gruppe
dar. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] Erfolg macht
die Revision geltend, Patienten der [X.] im Krankenhaus stellten angesichts der Privatheit der einzelnen Krankenzimmer eine besondere, private Gruppe dar. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Umstand, dass das Programm in privaten Zimmern empfangen wird, dem Begriff der Öffentlichkeit nicht entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
50 f.
-
SGAE/[X.]).
Das Merkmal "recht viele
Personen"
ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bereits die Tatsache, dass [X.] vorhan-den seien, von denen im Durchschnitt 80% belegt seien, spreche dafür, dass
sich
"mehr als allzu wenige Personen"
im Empfangsbereich der weitergeleiteten Rundfunksendungen aufhielten. Es hätten kumulativ viele Personen Zugang zu den Radiosendungen, da es typischerweise eine hohe Fluktuation von Patien-ten mit unterschiedlich langer Aufenthaltsdauer gebe. Weiterhin seien in diesem Zusammenhang Besucher zu berücksichtigen, die sich mit den Patienten zu-35
36

-
15
-
mindest zeitweise auf den Zimmern aufhielten. Die Anzahl der Personen gehe damit weit über die Anzahl der Personen hinaus, sie sich typischerweise in [X.] aufhielten. Auch sei die durchschnittliche Dauer des Aufent-halts der Patienten erheblich länger als in Zahnarztpraxen, die üblicherweise nur zur ambulanten Behandlung aufgesucht würden. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen
nicht zu [X.]. Soweit die Revision geltend macht, die Zahl der Personen, die in der Klinik der [X.] die in Rede stehenden Radiosendungen hören könn-ten, sei relativ klein, da davon auszugehen sei, dass in den [X.]n nicht gleichzeitig von "vielen Personen"
dieselben Werke und Leistungen abgehört würden, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern [X.] in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht allein auf die gleichzeitige Zugangsmöglichkeit an, sondern ebenso darauf, wie viele Personen nacheinander Zugang zu dem-selben Werk haben
(vgl. Rn.
34).
(7) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe"
ist es weiterhin erfor-derlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Ver-fahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder -
ansonsten -
für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum,
an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifi-schen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die [X.] ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 40 und 41 -
SGAE/[X.]; [X.], Beschluss vom 18. März 2010 37

-
16
-

136/09, MR-Int.
2010, 123 Rn. 38 -
OSDD/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn. 197 -
Football Association [X.] und [X.]; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 -
[X.]/[X.]; [X.], 360 Rn.
24 -
[X.]/Retriever
Sverige; [X.], 1196 Rn. 14 -
BestWater International/[X.] und [X.]; [X.], 684 Rn. 45 -
Reha Training/
[X.]; [X.], 1152 Rn. 37 -
GS Media BV/[X.] u.a.; [X.], [X.], 697 Rn. 22 -
Königshof; [X.], 514
Rn. 28
-
[X.]).
Im Streitfall erfolgte die Weiterverbreitung der
Sendesignale
nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin
über das krankenhausinterne Kabelnetz. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchem technischen Verfahren die Beklagte
selbst
die Sendesignale
empfängt. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahl-ten
Sendesignalen
über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe [X.] ([X.]Z 206, 365 Rn. 55 -
Ramses, [X.]). Ob die Beklagte die Sende-signale terrestrisch, also per erdgebundenen Funksendern oder über Satelliten-funk empfangen hat, oder aber die Signale ihrerseits
über ein
Kabelnetz
zur [X.] gelangt sind, kann
im Streitfall
offenbleiben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte die an die Patientenzim-mer weitergeleiteten Radiosendungen jedenfalls für
ein neues Publikum wie-dergegeben
hat.
Die Patienten sind
-
ebenso wie die Gäste eines Hotels (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 41 und 42 -
SGAE/[X.]; [X.], Urteil vom 16.
Februar 2017 -
C-641/15, [X.], 385 Rn. 17
= [X.], 415

Verwertungsgesellschaft Rundfunk/[X.]) und einer Gast-stätte (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 197 und 199 -
Football Association [X.] und [X.]), sowie die
Patienten einer Kureinrichtung (vgl. [X.], [X.], 473 Rn. 31 und 32 -

) und eines [X.]

-
17
-
habilitationszentrums (vgl. [X.], [X.], 684 Rn. 60 und 61 -
Reha [X.]/[X.])
-
nicht als das Publikum anzusehen, an das der Inhaber des [X.] dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Die Patienten eines Krankenhauses können ohne gezieltes Eingreifen des Kran-kenhausbetreibers grundsätzlich nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen (vgl. [X.], [X.], 684 Rn. 60 und 61 -
Reha Training/[X.]). Der private Charakter von Patientenzimmern steht der Annahme
der Wiederga-be eines Werks mittels der dort aufgestellten Radioapparate an ein neues Pub-likum
nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 385 Rn. 17 -
Verwertungsgesell-schaft Rundfunk/[X.]).
(8) Für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe ist es nicht von entschei-dender Bedeutung, ob die Weiterleitung der Rundfunksendungen auf die [X.] von der [X.] zu Erwerbszwecken vorgenommen worden
ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe"
zwar -
unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 204 bis 206 -
Football Association [X.] und [X.]) -
nicht unerheblich; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend ([X.], [X.], 684 Rn.
49 -
Reha Training/[X.]; vgl. aber auch [X.], [X.], 1152 Rn. 55 -
GS Media BV/[X.] u.a.; [X.], [X.], 514
Rn. 39 -
[X.]).
39

-
18
-
Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzungshandlung auch Erwerbszwecken diente.
Es hat angenommen, ein Erwerbszweck sei zu bejahen, wenn sich die [X.] auch nur mittelbar positiv auf die Wahrnehmung des Anbieters durch das Publikum auswirke. Es sei nicht erforderlich, dass
für die [X.] ein konkretes Entgelt verlangt
werde. Im Streitfall sei ein Erwerbszweck gegeben. Die Verfügbarkeit von Radioprogrammen biete den Patienten der [X.] eine Möglichkeit der Zerstreuung und steigere damit deren Lebensquali-tät während des Aufenthalts im Krankenhaus der [X.]. Hierdurch werde zudem der Standard der Klinik erhöht, auch wenn dies nicht unmittelbar zu [X.] Einnahmen der [X.] führe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Der Gerichtshof der [X.] hat angenommen, dass
die Ver-breitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die Patienten eines [X.] während ihrer Behandlung oder den vorangehenden [X.] Unterhaltung bieten soll, eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, die zwar keine medizinische Bedeutung besitzt, sich aber auf die Standards und die Attraktivität der Einrichtung günstig auswirke und dieser somit einen Wettbe-werbsvorteil verschaffe ([X.], [X.], 684 Rn. 63 -
Reha Training/
[X.]). Nichts anderes gilt
nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen
für die im Streitfall in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer eines Krankenhauses. Soweit die [X.] geltend macht, die Patienten der [X.] wählten deren Klinik aus-schließlich nach der Qualität der medizinischen Behandlung und/oder der räum-lichen Nähe zu ihrem Wohnort, so dass das Berufungsgericht unzutreffend da-von ausgegangen sei, dass sich die Wiedergabe zumindest mittelbar positiv auf die Wahrnehmung der [X.] durch ihre Patienten auswirke, legt sie keinen 40
41

-
19
-
Rechtsfehler dar, sondern versucht lediglich, die mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
I[X.] Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene amtsgerichtliche Urteil ist davon ausgegangen, dass die Klägerin
die geltend gemachten Zinsen
und die
vorgerichtlichen Mahnkosten als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1, §
287 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB
beanspruchen kann. Diese zutreffende Beurtei-lung hat die Revision nicht beanstandet.
II[X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist nicht ver-anlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entschei-dungserhebliche Frage zur Auslegung von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] oder Art.
8 der Richtlinie 2006/115/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. [X.], [X.], 593 Rn. 93 -
SCF/Del
Corso; [X.], 597 Rn. 39

[X.]/[X.]).
42
43

-
20
-
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der [X.]
(§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch
Löffler
[X.]

Feddersen
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2016 -
39 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.04.2017 -
I-5 S 124/16 -

44

Meta

I ZR 85/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. I ZR 85/17 (REWIS RS 2018, 15790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 85/17

I ZR 46/12

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