Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9534

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
14/14

Verkündet am:
18. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
[X.] § 15 Abs. 2 und 3, § 22 Satz 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3
Die Wiedergabe von [X.] in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs.
3 [X.] anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, [X.] ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§
15 Abs.
2 Satz
1 und 2 Nr.
5 Fall 1, §
22 Satz
1 Fall 1 [X.]) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene
Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§
78 Abs.
2 Nr.
3 Fall 1 [X.]).
[X.], Urteil vom 18. Juni 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Juni 2015
durch [X.] Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, [X.], Prof. Dr. Koch und Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2014 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit hinsichtlich des [X.] aus einem Betrag von 51,93

den Zeitraum vom 8. September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2013 auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 8. September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 re Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsrechte ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen einge-räumten Rechte zur Nutzung
von Werken der Tonkunst
(mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesell-schaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten ([X.]) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwer-ken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller ([X.]) im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.
Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich wer-den [X.] als Hintergrundmusik
übertragen.
Die [X.]en schlossen am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Li-zenzvertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung an
Werken ihres Repertoires sowie
des Repertoires der VG Wort und der [X.] zur Wiedergabe von [X.]
in seiner Praxis gegen Zahlung einer [X.] einräumte. Der Vertrag war
für die Zeit vom 1.
Juni 2003 bis zum 31.
Mai 2004 geschlossen und verlängerte sich mangels Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr. Die für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldete und am 1. Juni 2012 im Voraus fällige Vergütung
betrug
113,57

Davon entfielen
netto der [X.]-Vergütung) auf die [X.]) auf die [X.]
zuzüglich 7% Umsatzsteuer.
Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrmals vergeblich zur Zahlung der
für
den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten [X.] aufgefordert hatte, hat sie ihn mit der vorliegenden Klage -
soweit für die 1
2
3
-
4
-
Revision
von Bedeutung -

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2012 in
An-spruch
genommen.
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Pro-zessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2012, der dem Prozessbevollmächtig-ten der Klägerin am 17. Dezember 2012 zugestellt wurde, die fristlose
Kündi-gung des Lizenzvertrags
erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die [X.] von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Ge-richtshofs der
Europäischen [X.] vom 15. März 2012
(C-135/10, [X.], 593 = [X.], 689 -
SCF/[X.]) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
Das Amtsgericht
hat den Beklagten zur Zahlung vn-sen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen ([X.], [X.], 458). Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-blieben ([X.], Urteil vom 8. Januar 2014 -
23 [X.], juris). Mit ihrer
vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Be-klagte beantragt, erstrebt
die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur [X.] weiterer

sen.
Entscheidungsgründe:
A. [X.] hat angenommen,
der Klägerin stehe gegen den Beklagten nach
dem Lizenzvertrag lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe einer
anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. Dezember 2012 Dazu hat es ausgeführt:
Das
Vertragsverhältnis der [X.]en sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 6. Dezember 2012 mit Wirkung zum 17.
Dezember 2012 been-4
5
6
7
-
5
-
det
worden. Der Beklagte sei zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags
vom 6. August 2003 berechtigt gewesen, weil dessen Geschäftsgrundlage mit dem Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen [X.]
vom 15. März 2012 in der Sa-

entfallen sei. Die [X.]en hätten den Lizenzvertrag in der Annahme geschlossen, dass es sich bei der Wiedergabe von [X.] im Wartebereich einer Zahnarztpraxis um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des §
15 Abs.
3 [X.] handele. Diese Geschäftsgrundlage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] entfallen. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und damit auch im Sinne von §
15 Abs.
3 [X.] voraus-setze, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Ferner ergebe sich aus dem Urteil, dass ein solcher Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von [X.] im Wartebereich einer Zahnarztpraxis zu verneinen sei.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin
hat nur hinsichtlich eines Teils des [X.] Erfolg.
[X.] hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten nach
dem von den [X.]en geschlossenen Lizenzvertrag kein Anspruch auf Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012
bis zum 31. Mai 2013
entfallenden [X.] in Höhe von

(dazu [X.]). Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag ist allerdings für den Zeit-raum vom 8.
September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 begründet
(dazu B
II).
[X.] [X.] hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten nach dem von den [X.]en geschlossenen Lizenzvertrag kein Anspruch auf Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012
bis zum 31. Mai 2013

8
9
-
6
-
Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 6. Dezember 2012 mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist.
1. Die Klägerin konnte vom Beklagten nach dem
Lizenzvertrag vom 6.
August 2003 die Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31.
Mai 2013 geschuldeten
und am 1. Juni 2012 im Voraus fälligen
Vergütung für die Wiedergabe von [X.] in seiner zahnärztlichen Praxis in Höhe von 113,57

aber
mit Recht angenommen, dass der Lizenzvertrag mit Zugang der vom Beklagten mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2012 erklärten fristlosen Kündigung beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. [X.] beendet worden ist. Der Beklagte war gemäß
§
313 Abs.
3 Satz
2 BGB zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags
berechtigt, weil dessen
Ge-schäftsgrundlage mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 15. März 2012 entfallen und dem Beklagten
eine Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zumutbar war. Die Klägerin kann vom [X.] daher nicht mehr die Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012
bis zum 31. Mai 2013

nebst Zinsen verlangen.
2. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die [X.]en den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verände-rung vorausgesehen hätten, so kann gemäß §
313 Abs.
1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls, insbesondere
der vertraglichen oder gesetzlichen Risi-koverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Einer Veränderung der Umstände steht es nach §
313 Abs.
2 BGB gleich, 10
11
-
7
-
wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags
geworden sind, sich als falsch herausstellen.
Ist eine Anpassung des Vertrags nicht mög-lich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil
nach §
313 Abs.
3 Satz
1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse nach §
313 Abs.
3 Satz
2 BGB das Recht zur Kündigung.
3. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach §
313 Abs.
1 und 2 BGB eine Anpassung eines
Vertrags
rechtfertigen kann, wenn der Ge-schäftswille der [X.]en -
wie regelmäßig -
auf der gemeinschaftlichen Erwar-tung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war.
Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags
gemäß §
313 Abs.
3 Satz
1 BGB möglich und
zumutbar
ist oder der
benachteiligte Teil eines Dauerschuldverhältnisses nach §
313 Abs.
3 Satz
2
BGB das Recht zur Kündi-gung
hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider [X.]en
zu ent-scheiden. Es genügt
nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine [X.] unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Verein-barten der anderen [X.] auch zumutbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2009 -
XII
ZR
8/08, [X.], 440 mwN).
4.
[X.] hat zutreffend
angenommen, dass der Beklagte den Lizenzvertrag nach diesen Maßstäben fristlos kündigen konnte.
a) Beim Abschluss des Lizenzvertrags
am 6. August 2003 entsprach es gefestigter Rechtsprechung, dass die Lautsprecherübertragung von [X.] in Wartezimmern
von Arztpraxen eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs.
3 [X.] darstellt, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksen-12
13
14
-
8
-
dungen ihrer Werke
durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen,
und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
aa)
Die Wiedergabe ist nach §
15 Abs.
3 Satz
1 [X.] öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffent-lichkeit gehört nach §
15 Abs.
3 Satz
2 [X.] jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen,
denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch per-sönliche Beziehungen verbunden ist.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] können bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des §
15 Abs.
3 Satz
1 [X.] bilden ([X.], Urteil vom 22. April 2009 -
I
ZR
216/06, [X.], 845 Rn.
35 = [X.], 1001 -
Internetvideorecorder I; vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Juli 1996
-
I
ZR
22/94, [X.], 875, 876 -
Zweibettzimmer im Krankenhaus).
Ob ei-ne
Verbundenheit durch persönliche Beziehungen im
Sinne von §
15 Abs.
3 Satz
2 [X.] besteht, ist im Wesentlichen Tatfrage ([X.], Urteil vom 24. Juni 1955 -
I
ZR
178/53, [X.]Z 17, 376, 380 -
Betriebsfeiern; Urteil vom 7. Oktober 1960 -
I
ZR
17/59, GRUR 1961, 97, 99 -
Sportheim; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Juli 1974 -
I
ZR
68/73, [X.], 33, 34 -
Alters-Wohnheim; Urteil vom 17. März 1983 -
I
ZR
186/80, GRUR 1983, 562, 563 -
Zoll-
und Finanzschulen, insoweit nicht in [X.]Z 87, 126 abgedruckt; Urteil vom 7. Juni 1984
-
I
ZR
57/82, [X.], 734, 735 -
Vollzugsanstalten).
[X.]) Nach diesen Maßstäben haben die Instanzgerichte die Lautsprecher-übertragung von [X.] als Hintergrundmusik in Arztpraxen als öf-fentliche Wiedergabe eingestuft, weil eine solche Übertragung für mehrere Per-15
16
17
-
9
-
sonen bestimmt sei
und die Patienten weder mit dem Arzt noch miteinander persönlich verbunden seien
(vgl. [X.], NJW-RR 1999, 551, 552; [X.], NJW-RR 1995, 1325; [X.], 384; [X.], NJW-RR 1996, 683; Wolf, GRUR 1997, 511
ff.
mwN;
vgl. auch
LG Frankfurt/Main, [X.], 180).
[X.]) Handelt es sich bei der Lautsprecherübertragung von [X.] als Hintergrundmusik in Arztpraxen um eine öffentliche Wiedergabe, so greift diese zum einen in das ausschließliche
Recht der Urheber von [X.] (§
2 Abs.
1 Nr. 2, Abs.
2 [X.]) oder Sprachwerken (§
2 Abs.
1 Nr. 1, Abs.
2 [X.]) ein, [X.] ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§
15 Abs.
2 Satz
1 und 2 Nr.
5 Fall 1, §
22 Satz
1 Fall
1 [X.]). Eine solche Wiedergabe begründet zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendun-gen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§
78 Abs.
2 Nr.
3 Fall 1 [X.]). Wird
zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung ein er-schienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger be-nutzt, auf den die Darbietung der ausübenden Künstler aufgenommen ist, so hat darüber hinaus der Hersteller des Tonträgers gegen die ausübenden Künst-ler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die diese nach §
78 Abs.
2 [X.] erhalten (§
86 [X.]).
b) Mit dem Lizenzvertrag vom 6. August 2003 hat die Klägerin dem [X.] die nach dieser Rechtsprechung zur Nutzung der betroffenen
Werke er-forderlichen Rechte eingeräumt. Zugleich haben die [X.]en die vom Beklag-ten für die Einräumung dieser Nutzungsrechte und die Wiedergabe der [X.] geschuldete Vergütung vereinbart.
Dabei sind sie
ersichtlich davon aus-gegangen, dass die
Übertragung von [X.] als Hintergrundmusik 18
19
-
10
-
in Zahnarztpraxen auch in Zukunft als
öffentliche Wiedergabe anzusehen ist, die entsprechende Vergütungsansprüche begründet.
c) Diese
zum Zeitpunkt des Abschlusses und während der Laufzeit des Lizenzvertrags
bestehende Rechtslage hat sich durch das Urteil des Gerichts-hofs der Europäischen [X.] vom 15. März 2012 rgeändert. Im Blick auf diese Entscheidung kann die Wiedergabe von [X.] in Wartezimmern von Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht mehr
als öffentliche Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs.
3 [X.] angesehen werden.
aa) Die hier in Rede stehenden Rechte der Urheber und Ansprüche der ausübenden Künstler wegen einer
öffentlichen Wiedergabe ihrer
Werke und
Darbietungen
beruhen auf Richtlinien der Europäischen [X.]. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechen-den Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen
Rechtspre-chung des
Gerichtshofs
der Europäischen [X.] auszulegen.

(1) Das ausschließliche Recht der Urheber
zur öffentlichen
Wiedergabe ihrer Werke (§
15 Abs.
2 Satz
1 [X.])
einschließlich ihres
Rechts, Funksen-dungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§
15 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 Fall 1, §
22 Satz
1 Fall 1 [X.]), hat seine unionsrecht-liche Grundlage in Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Ur-hebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

20
21
22
23
-
11
-
Die Revision rügt
ohne Erfolg, das Recht zur Wiedergabe von Funksen-dungen nach
§
22 [X.] falle nicht in den Anwendungsbereich von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]. Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] erfasse ledig-lich Übermittlungsvorgänge auf Distanz. §
22 [X.] regele dagegen eine
unmit-telbare Wahrnehmung.
Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] umfasst allerdings nur die Wiedergabe an eine Öffent-lichkeit, die nicht an dem Ort
anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ur-sprung nimmt
(vgl. Erwägungsgrund 23 Satz
2 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Nicht erfasst sind daher direkte
Aufführungen und Darbietungen von Werken vor [X.] Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet ([X.], Urteil vom 4.
Oktober 2011 -
C-403/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn.
200 bis 202 = [X.], 434 -
Football Association [X.] und [X.]; Urteil vom 24. November 2011 -
C-283/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.]. 2012, 150 Rn.
35 und 36
-
UCMR-ADA/[X.]). Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe von [X.] über Lautsprecher besteht jedoch kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öf-fentlichkeit. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.].
§
22 Satz
1 [X.] setzt gleichfalls keinen solchen
unmittelbaren
körperli-chen
Kontakt voraus. Ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von §
22 Satz
1 [X.]
erfordert
zwar eine unmittelbare
Wiedergabe des Werkes für die menschlichen Sinne (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., §
22 [X.] Rn.
10; vgl. auch [X.], [X.], 875, 876 -
Zweibett-24
25
-
12
-
zimmer im Krankenhaus). Dazu bedarf
es aber keines
unmittelbaren körperli-chen Kontakts
zwischen den das Werk aufführenden oder darbietenden Perso-nen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit.
(2) Der Anspruch der ausübenden
Künstler auf Zahlung einer angemes-senen Vergütung für das öffentliche Wahrnehmbarmachen einer Sendung ihrer Darbietungen

78 Abs.
2 Nr.
3 Fall
1 [X.]), dient -
ebenso wie der entspre-chende Beteiligungsanspruch der
Tonträgerhersteller (§
86 [X.]) -
der Umset-zung von Art.
8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem [X.] verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung). Danach sehen die Mitgliedstaaten ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken
veröf-fentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträ-gers für eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die aus-übenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
Die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 Satz
1 der [X.] 2006/115/[X.] umfasst nicht nur die unmittelbare, sondern auch die [X.] Nutzung des Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe und damit den hier in Betracht kommenden Fall, dass die Sendung der auf einem Tonträger aufge-zeichneten Darbietung eines ausübenden Künstlers
über Lautsprecher öffent-lich wahrnehmbar gemacht wird
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2010, Rn.
6.8.17 und 6.8.18).
[X.]) Die hier in Rede stehende Wiedergabe von [X.] als Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 15. März 2012 in der Sa
an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 26
27
28
-
13
-
Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] zu
stellen sind.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat in diesem Urteil ausge-führt, die Frage, ob ein Sachverhalt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] (jetzt Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.])
darstelle, erfordere eine individuelle Beurteilung, bei der die drei (nachfolgend aufgeführten)
unselbständigen und miteinander verflochtenen Kri-terien, die der Gerichtshof
in dem etwas anders gelagerten Kontext von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] aufgestellt habe,
einzeln und in ihrem Zu-sammenwirken miteinander zu berücksichtigen seien, da sie -
je nach Einzel-fall
-
in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen könnten (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
78 bis 81
-
SCF/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. März 2012

[X.]/10, [X.], 597 Rn. 29 und 30
-
PPL/[X.]; vgl. weiter
[X.],
Beschluss vom 16. Mai 2013
-
I
ZR
46/12, [X.], 818 Rn.
15 bis 19 = [X.], 1047 -
Die Realität).
Erstens setze
eine

Wiedergabe

voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um [X.] einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
82 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
31 -
PPL/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 -
C-306/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn.
42 und 43
-
SGAE/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
195 -
Football Association [X.] und [X.]; [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
C-466/12, [X.], 360 Rn.
17 und 19 -
Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn.
25 und 26
= WRP 2014, 418 -
OSA/Urteil 29
30
-
14
-
vom 27. März 2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn.
39 = WRP 2014, 540
-
UPC Telekabel/Constantin Film und [X.]).
Zweitens sei
dpotentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt
(vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
84 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
33

PPL/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. März 2013 -
C-607/11, [X.], 500 Rn.
32 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn.
21 -
Svensson/Retriever Sve-rige;
[X.], 473 Rn.
27 -
OSA/. Hinsichtlich des letztge-nannten Kriteriums sei
die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergebe. Dabei komme
es darauf an,
wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk hätten ([X.], [X.], 593 Rn.
87
-
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
35
-
PPL/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 225 Rn.
38 -
SGAE/[X.]; [X.], 500 Rn.
33 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 473 Rn.
28 -

).
[X.]s sei
es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken diene
(vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
88 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
36 -
PPL/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 225 Rn.
44 -
SGAE/[X.]; [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 -
C-431/09 und
[X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.]. 2011, 1058 Rn.
80 -
Airfield und [X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
204 -
Football Association Pre-mier League und [X.]). Das setze
voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende, für das die Wiedergabe vorgenommen werde, und dieses für die Wiedergabe aufnahmebereit sei
und nicht nur zufällig erreicht werde
(vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
91 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
37
-
PPL/[X.]).
31
32
-
15
-
(2) Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat angenommen, nach die-sen Kriterien nehme ein Zahnarzt, der -
wie der im Ausgangsverfahren des [X.] in Rede stehende
-
kostenlos Tonträger in s[X.] Praxis für seine Patienten als Hintergrundmusik wiedergebe, keine öffentli-che Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.]
vor
(vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
92 bis 100
-
SCF/[X.]).
Dazu hat er ausge-führt:
Ein solcher Zahnarzt gebe die Tonträger zwar absichtlich wieder, um seinen
Patienten deren Genuss zu verschaffen
(vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
94 -
SCF/[X.]).
Die Patienten eines Zahnarztes bildeten jedoch üblicherweise eine be-stimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten. Auch
sei die Zahl der Patienten, für die ein Zahnarzt denselben Tonträger hörbar [X.], unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der
Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei und aufeinan-der folgende Patienten
in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger
seien, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben würden
(vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
95 und 96
-
SCF/[X.]).
Eine solche Wiedergabe diene auch
keinem Erwerbszweck. Ein Zahn-arzt, der Tonträger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik [X.], könne vernünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines [X.] erwarten noch die Preise der Behand-lungen erhöhen. Daher sei
eine solche Wiedergabe für sich genommen nicht geeignet, sich auf seine
Einkünfte auszuwirken.
Die Patienten eines Zahnarztes begäben sich nur zu dem Zweck ihrer Behandlung in eine Zahnarztpraxis,
und 33
34
35
36
-
16
-
eine Wiedergabe von Tonträgern gehöre
nicht zur Zahnbehandlung. Die Patien-ten genössen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeit-punkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der Behandlung den Zugang zu bestimmten Tonträgern. Sie seien daher für ei-ne solche Wiedergabe normalerweise nicht aufnahmebereit (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
97 bis 99 -
SCF/[X.]).

(3) [X.] hat dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-schen [X.] vom 15. März 2012 entnommen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und damit auch im Sinne von §
15 Abs.
3 [X.] setze
voraus, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Ferner ergebe sich aus dem Urteil, dass ein solcher Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von [X.] im Wartebereich einer Zahnarztpraxis feh-le.
Mit dieser Begründung kann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und damit ein Eingriff in das ausschließ-liche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken, [X.] ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§
15 Abs.
2 Satz
1 und 2 Nr.
5 Fall 1, Abs.
3, §
22 Satz
1 Fall 1 [X.]), nicht verneint werden. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] setzt jedenfalls nicht zwingend voraus, dass die Wiedergabe Er-werbszwecken dient.
Der
Gerichtshof der Europäischen [X.] hat mit seinem Urteil vom 15.
März 2012 allein über die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wieder-gabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.]
(jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]) entschieden (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
64 -
SCF/[X.]). Zur Auslegung dieses Begriffs
hat er zwar die bereits zum Begriff der 37
38
39
-
17
-
öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] aufgestellten Kriterien herangezogen. Dabei hat er jedoch
darauf hingewiesen, der Begriff der öffentlichen Wiedergabe werde in Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und in Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.]
in Zusammenhän-gen verwendet, die nicht gleich seien, und zwar ähnliche, aber gleichwohl teil-weise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten. Die Urheber verfügten nach Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] über ein Recht vorbeugender Art, dass es ihnen erlaube, bereits eine beabsichtigte öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu verbieten. Dagegen verfügten die ausübenden Künstler und die Tonträger-hersteller nach Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] über ein Recht mit Ent-schädigungscharakter, das sie erst bei oder nach
der Verwendung eines Ton-trägers für eine öffentliche Wiedergabe ausüben könnten. Daraus folge, dass Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] eine individuelle Beurteilung des Be-griffs der öffentlichen Wiedergabe erfordere und auf ein im Wesentlichen wirt-schaftliches Recht abstelle ([X.], [X.], 593 Rn.
74 bis 79 -
SCF/[X.]).

Es kann offenbleiben, ob der Hinweis des Gerichtshofs
der Europäischen [X.], das im Zusammenhang mit Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht unerhebliche Kriterium des Erwerbszwecks müsse in Bezug auf Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] in Anbetracht der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur dieses Anspruchs

erst recht

gelten
([X.], [X.], 593 Rn.
89
-
SCF/[X.]), dahin zu verstehen ist, dass
diesem Kriterium in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der [X.]/100/[X.] eine größere Bedeutung zukommt als im Zusammenhang mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der [X.] 2001/29/[X.]. Jedenfalls kann aus dieser Bemerkung nicht geschlossen wer-den, dem Kriterium des Erwerbszwecks sei
für den Begriff der öffentlichen [X.]
-
18
-
dergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] -
abweichend von
der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] -
mehr als eine nicht unerhebliche

Bedeutung beizumessen.
Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat in seiner -
nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen -
Entscheidung vom 27. Februar 2014 ([X.], 473 Rn.
35 -
OSA/ausdrücklich
klargestellt, die aus sei-nem Urteil vom 15. März 2012 hergeleiteten Grundsätze beträfen nicht das in Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29 bezeichnete [X.], sondern das Recht mit Entschädigungscharakter der ausübenden Künstler und der Tonträ-gerhersteller nach Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.]. Danach ändert das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 15. März 2012 nichts
da-ran, dass der Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
44 -
SGAE/[X.])
und für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] unter Umständen auch unerheblich
sein kann ([X.], [X.], 500 Rn.
42 und 43
-
ITV Broadcasting/[X.]).
(4) Es kann weiter offenbleiben, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] und damit ein Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene
Vergütung, soweit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§
78 Abs.
2 Nr.
3 Fall 1 [X.]), nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 15. März 2012 zwingend voraussetzt, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken dient. Die Revision macht allerdings
ohne Erfolg geltend, dieses Urteil sei nicht auf den
Vergütungsanspruch der ausübenden Künstler anwendbar, weil es bei dem Ur-teil allein um den Anspruch der Tonträgerhersteller
auf Beteiligung an der Ver-41
42
-
19
-
gütung der ausübenden Künstler gegangen sei, und die ausübenden Künstler vor dem Hintergrund ihrer Künstlerpersönlichkeitsrechte im Unterschied zu den [X.] nicht Der Umstand, dass ausübende Künstler anders als Tonträgerhersteller auch Künstlerpersön-lichkeitsrechte haben,
ändert nichts daran, dass es sich bei
dem den ausüben-den Künstlern
und [X.]
nach Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] zustehenden Vergütungsanspruch
im Wesentlichen um ein wirt-schaftliches Recht mit Entschädigungscharakter
handelt ([X.], [X.], 593 Rn.
75 und 77
-
SCF/[X.]). Ob daraus folgt, dass nur eine Nutzungs-handlung, die Erwerbszwecken dient, einen solchen Vergütungsanspruch
be-gründet, kann dahinstehen, da jedenfalls eine andere -
zwingende -
Vorausset-zung einer öffentlichen Wiedergabe im Streitfall nicht erfüllt ist (vgl. nachfolgend Rn.
43 bis 46).
(5) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich
(jedenfalls)
aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] setzt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] zwingend eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen als Adressaten voraus. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 15. März 2012 in der Sache ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung im Allge-meinen
nicht erfüllt ist, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten [X.] als Hintergrundmusik wiedergibt.

im Sinne von Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und
Art.
8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] ist nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen [X.] nur bei einer unbe-43
44
-
20
-
stimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
84 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
33
-
PPL/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 500 Rn.
32 -
ITV [X.] es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf be-sondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2005 -
C-89/04, [X.]. 2005, [X.] = ZUM 2005, 549 Rn.
30 -
Mediakabel/Kommissariat für die Medien; Urteil vom 14. Juli 2005
-
C-192/04, [X.]. 2005, [X.] = GRUR 2006, 50 Rn.
31 -
Lagardère/[X.] und [X.]; [X.], [X.], 225 Rn.
37 -
SGAE/[X.]; [X.], 593 Rn.
85 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
34 -
PPL/[X.]). Mit dem Kriterium ist
gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine be-stimmte Mindestschwelle enthält
und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist
die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugäng-lichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu dem-selben Werk haben
(vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
38 -
SGAE/[X.]; [X.], 593 Rn.
86 und 87
-
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
35
-
PPL/[X.]; [X.], 500 Rn.
33 -
ITV Broadcasting/[X.]).
Diese
Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] beispielsweise
erfüllt, wenn der Betreiber eines Hotels in Rundfunksendungen übertragene Werke oder abgespielte Tonträger für sei-ne Gäste über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh-
oder Radiogeräte über-trägt (zu Art.
3 Abs.
1 der [X.][X.] [X.], [X.], 225 Rn.
37 bis 39 -
SGAE/[X.]; zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.]
[X.], [X.], 597 Rn. 41 und 42
-
PPL/[X.]) oder der Inhaber einer [X.]
-
21
-
schaft im Rundfunk gesendete Werke über einen Fernsehbildschirm und Laut-sprecher für die sich in seiner Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste wiedergibt (vgl. zu Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 156 Rn.
183 bis 207
-
Football Association [X.] und [X.]) oder der Betreiber einer Kureinrichtung in Rundfunksendungen wiedergegebene
Werke an seine Patienten über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh-
oder Radio-empfänger
übermittelt
(zu Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 473 Rn.
27 bis 30 -

). Nicht erfüllt sind diese Voraus-setzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] dagegen
bei einer Wiedergabe von [X.] durch einen Zahnarzt
an die Patienten seiner Praxis. Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat dazu in seinem Urteil vom 15. März 2012 ausgeführt, die Patienten eines Zahnarztes bildeten üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potentieller [X.], da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den
Zahnarzt hätten. Zudem
sei die Zahl der Patienten, für die ein Zahn-arzt denselben Tonträger hörbar mache, unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgemei-nen sehr begrenzt sei und aufeinander folgende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben würden (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
95 und 96
-
SCF/[X.]).
Die Revision rügt
vergeblich, da regelmäßig jede beliebige Person mit der Bitte um medizinische Behandlung in einer ärztlichen Praxis vorsprechen könne, gebe es dort eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten. Angesichts der erfahrungsgemäß meist vollen Wartezimmer in ärztlichen Praxen könne keine Rede davon sein, dass dortige [X.] nur einer unbedeuten-den und begrenzten Anzahl von Personen zu Gehör gelangen würden (ebenso
46
-
22
-
Haberstumpf, [X.]. 2013, 627, 633). Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat zwar darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die
nationalen Gerichte anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beur-teilung der gegebenen Situation zu beurteilen
haben, ob in einem konkreten Fall ein Zahnarzt, der Tonträger in Gegenwart seiner Patienten als Hinter-grundmusik wiedergibt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der
Richtlinie 92/100/[X.] vornimmt
(vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
93
-
SCF/[X.]). Gleichwohl hat er
selbst entschieden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] vorliegt. Seiner Beurteilung der Frage, ob die Patienten eines Zahnarztes wie des im Ausgangsverfahren in Rede ste-henden eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Perso-nen sind, hat er die Feststellung zugrunde gelegt, dass die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zu-sammensetzung weitgehend stabil ist, der Kreis der gleichzeitig in der Praxis eines Zahnarztes anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist
und die aufeinanderfolgenden Patienten sich in der Anwesenheit abwechseln (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
95 und 96
-
SCF/[X.]). Es ist nicht ersicht-lich, dass sich die Situation im Streitfall davon in entscheidungserheblicher Weise unterscheidet. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zusammensetzung der Patienten des Beklagten weniger stabil oder der Kreis der gleichzeitig in seiner
Praxis anwesenden Personen weniger begrenzt ist
als bei Zahnärzten üblich. Deshalb ist auch
im vorliegenden Verfahren davon [X.], dass die Wiedergabe von [X.] in der Zahnarztpraxis nicht öffentlich ist.
[X.]) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] ist nicht veranlasst
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 47
-
23
-
Rn.
21 = NJW 1983, 1257
-
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entschei-dungserhebliche Frage zur Auslegung von Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und
Art.
8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.], die nicht be-reits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen [X.]
ge-klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist.
I[X.] Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September

September 2012 bis zum 16. [X.] gemäß §
280 Abs.
1 und 2, §
286 Abs.
1 Satz
1, §
288 Abs.
1 BGB
begründet. Die für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 zunächst geschuldete Vergütung in Höhe von insgesamt 113,57

dem Lizenzvertrag am 1. Juni 2012 im Voraus fällig. Der Beklagte war nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aufgrund von Mahnungen der Klägerin seit dem 8. Sep-tember 2012 mit der Zahlung in Verzug (§
286 Abs.
1 Satz
1 BGB). Dieser [X.] hat in Höhe des hier in Rede stehenden e-zember 2012 geendet, weil die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden [X.] mit der Beendigung des Lizenzvertrags
zum 17. Dezember 2012 erlo-schen ist.
Während des Verzuges ist die Geldschuld mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

247 BGB)
zu verzinsen (§
288 Abs.
1 BGB).
C. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abzuändern, soweit hinsichtlich des [X.] aus einem
Betrag
von 51,93

p-tember 2012 bis zum 16. Dezember 2012 zum Nachteil der Klägerin erkannt 48
49
-
24
-
worden ist. Im Umfang der Abänderung ist
auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben
und der Beklagte zu verurteilen, an die o-zentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 8. September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 zu zahlen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr. 1
ZPO.
Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Fe[X.]ersen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2013 -
57 C 12732/12 -

[X.], Entscheidung vom 08.01.2014 -
23 [X.] -

Meta

I ZR 14/14

18.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14 (REWIS RS 2015, 9534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9534

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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