Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2018, Az. 5 StR 511/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15027

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Gegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern: Auswirkung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Verurteilung auf die Strafzumessung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2017 im Schuldspruch zu den Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

2

1. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe keinen Bestand. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, hat das [X.] insofern zwar den Beginn des maßgeblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der [X.] vermag daher nicht zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind.

3

2. Der [X.] hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das [X.] hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, diesen [X.] aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06, [X.], 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große [X.] für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung [X.], Beschluss vom 12. Juni 2017 - [X.], NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch [X.], Urteil vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 219/15). Da das [X.] den bezeichneten [X.] durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass die - im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten - Strafen hierauf beruhen.

4

3. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Mutzbauer     

      

Sander     

      

Schneider

      

Dölp     

      

[X.]     

      

Meta

5 StR 511/17

25.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Flensburg, 12. Juli 2017, Az: II KLs 8/16

§ 46 Abs 2 StGB, § 176 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2018, Az. 5 StR 511/17 (REWIS RS 2018, 15027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 511/17

Zitiert

2 StR 219/15

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