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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:250118B5STR511.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 511/17
vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2017 im Schuldspruch zu den Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe sowie im gesamten Straf-ausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur-teilt. Die hiergegen auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
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1. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 der [X.] keinen Bestand. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zu-treffend dargelegt hat, hat das [X.] insofern zwar den Beginn des maß-geblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der [X.] vermag daher nicht
zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind.
2. Der [X.] hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das [X.] hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil zugunsten des [X.], diesen [X.] aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2006
1 StR 7/06, [X.], 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große Se-nat für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung [X.], Beschluss vom 12. Juni 2017
[X.], NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch [X.], Urteil vom 4. Oktober 2017
2 StR 219/15). Da das [X.] den bezeichneten [X.] durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass die
im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten
Strafen hierauf beruhen.
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3. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen [X.] es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
[X.] Schneider
Dölp Mosbacher
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Meta
25.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 5 StR 511/17 (REWIS RS 2018, 14974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14974
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