Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 5 StR 511/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14974

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:250118B5STR511.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 511/17

vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2017 im Schuldspruch zu den Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe sowie im gesamten Straf-ausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur-teilt. Die hiergegen auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

1
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3
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1. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 der [X.] keinen Bestand. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zu-treffend dargelegt hat, hat das [X.] insofern zwar den Beginn des maß-geblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der [X.] vermag daher nicht
zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind.
2. Der [X.] hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das [X.] hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil zugunsten des [X.], diesen [X.] aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2006

1 StR 7/06, [X.], 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große Se-nat für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung [X.], Beschluss vom 12. Juni 2017

[X.], NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch [X.], Urteil vom 4. Oktober 2017

2 StR 219/15). Da das [X.] den bezeichneten [X.] durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass die

im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten

Strafen hierauf beruhen.
2
3
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4
-
3. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen [X.] es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

[X.] Schneider

Dölp Mosbacher

4

Meta

5 StR 511/17

25.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 5 StR 511/17 (REWIS RS 2018, 14974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14974

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 511/17

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