Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VIII ZR 320/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 125

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[X.] [X.] ZR 320/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2004 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 162.782,53 • festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 Bezug genom-men (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der [X.] hat bereits entschieden, dass bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln der Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit und die dadurch zwangsläufig her-beigeführte [X.] der Ware einen Mangel bilden (BGHZ 52, 51, 54 f.; Urteil vom 14. Juni 1972 - [X.] ZR 75/71, NJW 1972, 1462 unter [X.]; Urteil vom 23. November 1988 - [X.] ZR 247/87, NJW 1989, 218 unter [X.]). Dass 2 - 3 - sich dieser Grundsatz auf den hier vorliegenden Fall von zur Versorgung Dritter durch den Käufer bestimmten Lebensmitteln, die wegen des Verdachts einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit nicht verwendet werden können, übertragen lässt, stellt auch die Revision nicht in Frage. 3 Der [X.] hat die vorgenannte Rechtsprechung zwar eingeschränkt da-hin, dass die [X.] nur dann einen Mangel bildet, wenn der [X.], auf dem die [X.] beruht, nicht ausgeräumt wird, also die Möglichkeit, dass Tatsachen vorliegen, die die nach dem [X.] beeinträchtigen, fortbesteht, nicht dagegen, wenn sich der Verdacht später als nicht berechtigt herausstellt (Urteil vom 14. Juni 1972, aaO, unter [X.] b; Urteil vom 23. November 1988, aaO, unter [X.]). [X.] der Auffassung der Revision folgt daraus aber nicht, dass ein Sachman-gel in Form des Verdachts der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit von [X.] an nicht gegeben ist, wenn sich später herausstellt, dass objektiv zu kei-nem Zeitpunkt Tatsachen vorlagen, die die Verkehrsfähigkeit der Ware hätten beeinträchtigen können. Der [X.] hat die Einschränkung vielmehr lediglich in einem Fall durchgreifen lassen, in dem die Ware nach Wegfall des Verdachts uneingeschränkt verwendet werden konnte und deshalb der - ein Wandelungs-recht auslösende - Mangel nicht (mehr) fortbestand (Urteil vom 23. November 1988, aaO, unter [X.] b). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem der Verdacht gesundheitsgefährdender Beschaffenheit aufgrund neuerer wis-senschaftlicher Erkenntnisse erst ausgeräumt werden konnte, nachdem die Haltbarkeitsdauer der Ware von fünf Jahren überschritten war, lässt sich daraus nichts herleiten. Der zunächst objektiv begründete und mit zumutbaren Maß-nahmen nicht zu beseitigende Verdacht hatte zur Folge, dass die Ware zur Verwendung für den vertragsgemäßen Zweck auf Dauer untauglich und des-halb mangelhaft war. Die Entscheidung über diesen besonders gelagerten Ein-zelfall, in dem die nur vorübergehend anzunehmende Mangelhaftigkeit der Wa-- 4 - re zu ihrer endgültigen Unverwendbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geführt hat, ergibt sich bei Zugrundelegung der genannten [X.]s-rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nach alle-dem nicht zu. 4 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht im vorgenannten Sinne erkannt. Seine tatsächlichen Feststellungen zum begründeten Verdacht einer gesundheitsschädlichen Be-schaffenheit der gelieferten [X.] sind aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des [X.]s war die [X.] nicht erst dann mangelhaft, wenn sie tatsächlich eine Konzentrati-on von [X.] und seiner Derivate von mehr als 1 mg/kg aufwies. Für die Mangelhaftigkeit genügte vielmehr der - durch die Richtlinie 2002/16/[X.] vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyde-rivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit [X.] in Berührung zu kommen ([X.] 051 S. 27), begründete - [X.], dass eine Konzentration von mehr als 1 mg/kg die Gefahr von Ge-sundheitsschäden barg, sowie der weitere, auf konkrete Tatsachen gestützte Verdacht, dass in der gelieferten [X.] eine 1 mg/kg überschreitende Menge enthalten war. Einen solchen Verdacht durfte das Berufungsgericht aus den von den Parteien vorgelegten Gutachten auch dann herleiten, wenn man mit der Revision unterstellt, dass nach der Richtlinie 2002/16/[X.] auf den Grenzwert von 1 mg/kg noch Analysetoleranzen aufzuschlagen sind. Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Grenzwert betrage nach der Richtlinie 2002/16/[X.] nicht 1 mg/kg, sondern 1 mg/6 dm2, gilt dies nur, soweit die gelieferten Dosen mit [X.] ein Fassungsvermögen von weniger als 500 ml hatten. Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zum Fas-sungsvermögen der Dosen zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht 5 - 5 - hatte entgegen der Auffassung der Revision auch keine Veranlassung, die [X.], die sowohl die gelieferten Dosen als auch die einschlägige [X.]-Richtlinie kannten und die übereinstimmend zu dem Grenzwert von 1 mg/kg vorgetragen haben, nach § 139 ZPO auf die abweichende Regelung der Richtlinie für [X.] mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml hinzuweisen. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 1087/02 -

Meta

VIII ZR 320/04

20.12.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VIII ZR 320/04 (REWIS RS 2005, 125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 125

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