Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. XII ZB 489/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7867

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200716BXII[X.]489.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 489/15
vom
20. Juli 2016
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1617 a Abs. 2; EG[X.] Art. 21
a)
Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach §
1617
a Abs.
2 [X.] dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amts-empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim [X.] wirksam. Der Zugang bei einem auslän-dischen Standesamt genügt nicht.
b)
Verweist Art.
21 EG[X.] in
das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen.
[X.], Beschluss vom 20. Juli 2016 -
XII [X.] 489/15 -
Kammergericht [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Juli 2016
durch
den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
2
wird der Beschluss des [X.] in [X.] vom 14.
September 2015 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
2
wird der Be-schluss des [X.] vom 18.
Februar 2013 ab-geändert und der Antrag des weiteren Beteiligten zu
1 zurückge-wiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen
werden dem weiteren Beteiligten zu
1 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Berichtigung
des [X.] des am 29.
September 2006 in [X.] ([X.]) geborenen Kindes
T.

1
-
3
-
Der Beteiligte zu
1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu
2 (im [X.]: Mutter) sind
die nicht miteinander verheirateten
Eltern des betroffenen Kindes
und beide [X.] Staatsangehörige. Am 5. Oktober 2006 unterzeich-neten sie gemeinsam einen Geburtseintrag des [X.] Zivilregisters von [X.], in dem für das Kind als Familienname "J.", der
Familienname des [X.], angegeben war. Das Zivilregister stellte daraufhin für das Kind eine Ge-burtsbescheinigung und ein Familienbuch aus, in denen jeweils der Familien-name "J."
angegeben ist. Am 3.
November 2006 beantragte die Mutter beim Standesamt
I in [X.] die Nachbeurkundung der Geburt. Dabei
gab sie als Ge-burtsnamen
des Kindes ihren Familiennamen "B."
an. Die im Formular vorge-sehene Möglichkeit zu erklären, dass dem Kind der Name des anderen Eltern-teils erteilt werden
soll, nutzte sie nicht. Das Standesamt
I in [X.] beurkundete die Geburt und trug als Geburtsnamen des Kindes "B."
ein.
Der Vater hat im März 2012
beantragt, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Name des Kindes "J."
lautet. Das Amtsgericht hat die Berichtigung antragsgemäß angeordnet. Die Beschwerde der Mutter ist erfolg-los
geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie die Zu-rückweisung seines Antrags
weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat
Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des Antrags.
1. [X.] hat seine in [X.] 2016, 110 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

2
3
4
5
-
4
-
Das Kind führe den Familiennamen "J.", weshalb der Eintrag im [X.] entsprechend zu berichtigen sei. Die Namensführung ergebe sich zwar nicht allein daraus, dass der Name "J."
im [X.] Personenstandsre-gister eingetragen sei. Bei der Anmeldung der Geburt zum [X.] Perso-nenstandsregister sei für das Kind aber die Bestimmung des Namens "J."
ge-mäß §
1617
a [X.] erfolgt. Der Name des Kindes richte sich nach [X.]m Recht, weil das Kind allein
die [X.]
Staatsangehörigkeit habe. Die Mutter sei bei der Erklärung gemäß §
1626
a Abs.
3 [X.] alleinige Sorgeberechtigte für das Kind gewesen. Die elterliche Sorge richte sich ebenfalls nach [X.] Recht, weil auch bei selbstständiger kollisionsrechtlicher Anknüpfung zwar Art.
21 EG[X.] in das [X.] Recht verweise, dessen internationales Privatrecht aber wieder auf das [X.] Recht rückverweise. Die von beiden Eltern unterzeichnete Anmeldung, in welcher der Name "J."
für das Kind ange-geben sei, sei unter anderem dahingehend auszulegen, dass die Mutter dem Kind den Namen des [X.] erteile und dieser der [X.] zustimme. Die Erklärungen seien auch nach Art.
11 Abs.
1 EG[X.] und dem kollisions-rechtlichen Grundsatz der Substitution in der erforderlichen Form, nämlich öf-fentlich beglaubigt, abgegeben. [X.] und [X.] bei dem [X.] Personenstandsregister seien mit einem
[X.]n Standes-amt vergleichbar. Auch sei die Erklärung der [X.] nicht gegenüber einem [X.]n Standesamt erforderlich, es müsse nur eine Amtsperson tätig werden, die funktionsgleiche Aufgaben
erfülle. Das sei hier der Fall. Im Hinblick auf
das Alter des Kindes sei auch kein
unzumutbarer Eingriff in sein allgemei-nes Persönlichkeitsrecht gegeben.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Eintragung des Geburtsnamens
"B."
im [X.] gemäß §
21
Abs.
1 Nr.
1 PStG rechtmäßig und bedarf weder einer Berichtigung noch einer Fortschreibung.
6
7
-
5
-
a) Allerdings hätte das Beschwerdegericht den Antrag des [X.] auf Be-richtigung des Geburtsnamens gemäß §
48 PStG nicht schon

wie die Rechts-beschwerde meint

als unzulässig zurückweisen müssen.
Selbst wenn die von ihm gewünschte Eintragung in Form einer Fort-schreibung des [X.] hätte erfolgen müssen, was hier dahinstehen kann, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit seines Antrags. Dieser wäre viel-mehr dahingehend auszulegen
gewesen, dass
der Vater letztlich die Anord-nung der erforderlichen
Amtshandlung für eine Eintragung des Geburtsnamens
"J."
im Geburtenregister begehrt.
b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], wonach der Name des Kindes gemäß Art.
10 Abs.
1 EG[X.] [X.]m
Recht
unter-liegt, weil es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdege-richts
gemäß §
4 Abs.
1 Satz
1 StAG allein die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt.
c) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht für die Bestimmung des Namens des Kindes §
1617
a [X.] als maßgebend erachtet, weil
die elter-liche Sorge nach [X.]m Recht zu beurteilen ist und
die Mutter danach seit der Geburt des Kindes alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.
aa) Die elterliche Sorge für das Kind richtet sich für den hier maßgebli-chen Zeitraum von der Geburt des Kindes bis November 2006 nach [X.]m Recht.
Das folgt aus Art.
21 EG[X.] und dem danach berufenen [X.] Kollisionsrecht, das eine
Rückverweisung auf das [X.] Recht vorsieht.
(1) Ob auch der Erwerb der elterlichen Sorge als familienrechtlicher [X.], der eine Vorfrage für die Namensbestimmung darstellt, kollisionsrechtlich unselbstständig anzuknüpfen, also nach dem Recht des [X.]s zu 8
9
10
11
12
13
-
6
-
beurteilen
ist, kann offen bleiben. Ist [X.]

wie hier

das [X.] Recht, so ist über diese Vorfrage nach Maßgabe derjenigen Rechtsordnung
zu entscheiden, die von den Kollisionsnormen des [X.]n Internationalen Privatrechts, hier also Art.
21 EG[X.], zur Anwendung berufen wird. Anders als in den Fällen, in denen das [X.] ausländisches Recht ist, kommt es auf den Streit, ob die Vorfrage dann unselbstständig unter Einschaltung
der familienrechtlichen
Kollisionsnormen der ausländischen lex causae oder selbstständig mit Hilfe der Kollisionsnormen der [X.]n lex fori anzuknüpfen ist, hier nicht an
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 20.
April 2016

XII
[X.]
15/15

juris Rn.
31
f. und [X.]Z 90, 129 =
FamRZ 1984, 576, 578). Denn auch bei [X.] unselbstständigen Anknüpfung wäre bei der Anwendung [X.]n Namensrechts
[X.]s Kollisionsrecht anzuwenden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] [2013] Art.
10 EG[X.] Rn.
126).
(2) Art.
21 EG[X.] wird vorliegend weder durch das [X.] Überein-kommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwor-tung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (ABl.
2003 Nr.
L 48 S.
3;
im Folgenden: [X.] Kinderschutzübereinkommen =
[X.]) noch durch das [X.]
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzu-wendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.
Ok-tober 1961 ([X.]
II 1971, 219; im Folgenden: [X.] Minderjährigenschutzab-kommen =
[X.]) verdrängt.
Zwar gehen diese Abkommen Art.
21 EG[X.] ge-mäß Art.
3 Nr.
2 EG[X.] vor. Das gilt aber nur, soweit der zu regelnde Sach-verhalt in ihren zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich fällt.
(a) Das zum 1.
Januar 2011
in [X.] getretene [X.] Kinderschutz-übereinkommen ([X.]
II 2010, 1527), das gemäß
Art.
16
f.
iVm Art.
21 Abs.
1 [X.] eine Anwendung (ausländischen) Kollisionsrechts und damit eine Rück-14
15
-
7
-
verweisung ausschließt,
findet auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffas-sung des [X.] keine Anwendung.
Für die rechtliche Einordnung des hier maßgeblichen Sachverhalts ist bezogen auf das zu beurteilende Sorgerechtsverhältnis der Zeitraum von der Geburt des Kindes (29.
September 2006) bis November 2006
maßgeblich. Für die Frage des Rechts auf Bestimmung des Namens ist festzustellen, wer s[X.]zeit sorgeberechtigt war. Zu diesem Zeitpunkt war das [X.] Kinderschutz-übereinkommen in [X.] indes noch nicht in [X.] getreten. Zwar hat der [X.] dieses auch auf ein vor dessen Inkrafttreten eingeleitetes Sorgerechts-verfahren angewandt. Dabei ging es allerdings um die Entscheidung, wie das Sorgerecht (für die Zukunft) zu regeln ist
([X.]sbeschluss vom 16.
März 2011

XII
[X.]
407/10

FamRZ 2011, 796 Rn.
31)
und nicht

wie hier

um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt (Sorgerechtslage zum Zeit-punkt der Namensbestimmung).
Eine Anwendung des [X.] Kinderschutz-übereinkommens auch auf solche Sachverhalte würde eine verfassungsrecht-lich nicht zu rechtfertigende echte Rückwirkung bedeuten.
(b) Das [X.] Minderjährigenschutzabkommen, das gemäß Art.
2
Abs.
1 [X.] ebenfalls eine Rückverweisung ausschließt
([X.]/[X.] 3.
Aufl. [X.]
II zu Art.
24 EG[X.] Rn.
10 [X.]), ist zwar bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbar (vgl. [X.]/Thorn [X.] 75.
Aufl. Vor Art.
1 [X.] Rn.
12). Jedoch fehlt es am sachlichen Anwendungsbereich, weil vorlie-gend keine Schutzmaßnahme i.S.d. [X.] Minderjährigenschutzabkommens in Rede steht (vgl. hierzu [X.]/[X.] [X.] [2014] Art.
21 EG[X.] Rn.
36).
16
17
-
8
-
(3) Gemäß Art.
21 EG[X.] unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen ei-nem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(a) Art.
21 EG[X.] beinhaltet eine Gesamtverweisung, umfasst also

anders als das [X.] Kinderschutzübereinkommen und das [X.] Minder-jährigenschutzabkommen

auch das Kollisionsrecht ([X.]/[X.] [X.] [2014] Art.
21 EG[X.] Rn.
32; [X.]/Hohloch [X.] 14.
Aufl. Art.
21 EG[X.] Rn.
4; [X.] [X.]/[X.] [Stand: 1.
Mai 2015] Art.
21 EG[X.] Rn.
18; BeckOGK [X.]/[X.] [Stand: 1.
März 2016] Art.
21 EG[X.] Rn.
43; [X.]/Thorn [X.] 75.
Aufl. Art.
21 EG[X.] Rn.
1). Die Rückverweisung ist gemäß Art.
4 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] zu beachten, so dass nach Art.
4 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] die [X.]n Sachvorschriften anzuwenden sind.
Entgegen einer vereinzelt gebliebenen Auffassung widerspricht die An-wendung des ausländischen Kollisionsrecht nicht dem Sinn der Verweisung gemäß Art.
4 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 EG[X.]. Soweit vertreten wird, Art.
21 EG[X.] bezwecke auch, den Einklang mit Art.
2 Abs.
1 iVm Art.
1 [X.] herzu-stellen, weshalb er wie die Regelung des [X.] Minderjährigenschutzabkom-mens
als Sachnormverweisung auszulegen sei ([X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
21 EG[X.] Rn.
17 [X.]), überzeugt dies nicht. Das [X.] Minder-jährigenschutzabkommen und das [X.] Kinderschutzübereinkommen sind ohnehin vorrangig zu berücksichtigen. Soweit
ihr Anwendungsbereich nicht [X.] ist, besteht indes auch keine Notwendigkeit, das ausländische Kollisions-recht von der Anwendung auszuschließen. Vielmehr mag der ausländische Staat gute Gründe für eine andere Anknüpfung als an den Aufenthalt haben ([X.]/Thorn [X.] 75.
Aufl. Art.
21 EG[X.] Rn.
1). Gegen die Annahme einer Sachnormverweisung spricht ferner, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen (vgl. Art.
26 EG[X.]) klarstellende Normen geschaffen hat, bei Art.
21 EG[X.] 18
19
20
-
9
-
aber nicht ([X.] [X.]/[X.] [Stand: 1.
Mai 2015] Art.
21 EG[X.] Rn.
18).
(b) Gemessen hieran ist [X.]s Recht anzuwenden. Zwar hatte das Kind unmittelbar nach der Geburt und in den ersten Lebensmonaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.], weil es mit den Eltern dort lebte.
Das spa-nische internationale Privatrecht verweist allerdings nach den von der Rechts-beschwerde nicht angegriffenen und für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]
zum Inhalt des ausländischen Rechts
([X.]Z 198, 14 =
NJW 2013, 3656 Rn.
13
ff. [X.]) zurück in das [X.] Recht.
bb) Da die Eltern keine Sorgeerklärungen abgegeben haben und auch keine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge erfolgt war, ist die Mutter ge-mäß §
1626
a Abs.
2
iVm Abs.
1
[X.] (in der Fassung vom
2.
Januar 2002

heute §
1626
a Abs.
3 [X.]) von der Geburt des Kindes an allein sorgebe-rechtigt
(vgl. auch [X.] FamRZ 2010, 1403 Rn.
71
ff.).
d) [X.] ist jedoch die Annahme des [X.], dem Kind sei der Name "J."
gemäß §
1617
a Abs.
2 [X.] i.d.F.
vom 2.
Januar 2002 wirksam erteilt worden.
Das Kind trägt gemäß §
1617
a Abs.
1 [X.] den Ge-burtsnamen "B.".
Dabei kann dahinstehen, ob die Unterzeichnung der Anmeldung zum [X.] Personenstandsregister als entsprechende namensrechtliche Erklä-rung ausgelegt werden kann und ob die Erklärung formgerecht ist. Selbst wenn eine formgerechte Erklärung der Mutter, dem Kind den Namen "J."
zu erteilen, unterstellt würde, wäre die
Erklärung
gemäß §
130 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht wirksam geworden. Denn dem [X.] in [X.] ist zumindest zeitgleich mit der Erklärung ein Widerruf zugegangen.
21
22
23
24
-
10
-
aa) Gemäß §
1617
a Abs.
2 Satz
1 [X.]
aF konnte der sorgeberechtigte Elternteil
dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Na-men des anderen Elternteils
erteilen.
Diese Erklärung ist eine amtsempfangs-bedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam wird (OLG München [X.] 2015, 304, 305
[X.]; OLG Hamm [X.] 2011, 242, 243
[X.]; [X.]/[X.] [X.] [2015] §
1617
a Rn.
34 und §
1617 Rn.
28
f.; BeckOGK [X.]/Kienemund [Stand: 1.
April 2016] §
1617
a Rn.
38 und §
1617 Rn.
47; [X.]/v. [X.] [X.] 6.
Aufl. §
1617
a Rn.
28; [X.]/Czeguhn 3.
Aufl. §
1617
a Rn.
7; [X.]/[X.] PStG 3.
Aufl. §
45 Rn.
4 und 9; [X.]/[X.] Personenstandsrecht [42.
Ergänzungslieferung 2009] §
31
a PStG Rn.
17 und 28; [X.]/[X.]/[X.] Deutsches Namensrecht [Stand: Februar 2007] §
1617
a [X.] Rn.
65 und 83).
bb) Zuständiges Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung war zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten im Oktober und November 2006 gemäß §
31
a Abs.
2 PStG i.d.F. vom 9.
April 2002 das Standesamt
I in [X.].
(1) Ob der Zugang der Erklärung beim zuständigen [X.]n Standes-amt durch den Zugang der Erklärung bei einem ausländischen Standesamt er-setzt werden
kann, ist allerdings streitig.
(a) Eine Meinung spricht sich dafür aus, dass die Erklärung dem zuständigen
[X.]n Standesamt zugehen muss
(vgl. zu §
1617 [X.] [X.]/[X.] [X.] [2015] §
1617 Rn.
89; vgl. zu Art.
10 Abs.
2 und 3 EG[X.]
[X.]/[X.]/[X.] [X.] [2013] Art.
10 EG[X.] Rn.
286; [X.] [X.]/[X.] [Stand: 1.
Mai 2013] Art.
10 EG[X.] Rn.
44 und 69;
[X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
10 EG[X.] Rn.
114).

25
26
27
28
-
11
-
(b) Nach anderer Auffassung genügt es, wenn die Erklärung gegenüber einer ausländischen Amtsperson ergeht, die funktionsgleiche Aufgaben erfüllt ([X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
10 EG[X.] Rn.
115 und 144; [X.]/[X.] Personenstandsrecht [Stand: 42.
Ergänzungslieferung 2009] §
31
a PStG Rn.
37; [X.]/[X.] 3.
Aufl. Art.
10 EG[X.] Rn.
118; [X.]/Hohloch [X.] 14.
Aufl. Art.
10 EG[X.] Rn.
33).
(2) Die erstgenannte Auffassung ist jedenfalls im Fall der Namens-
bestimmung nach §
1617
a Abs.
2 Satz
1 [X.] zutreffend.
Es handelt sich we-der um eine Formfrage, die eine Substitution im Rahmen des Art.
11 Abs.
1 EG[X.] eröffnen könnte, noch liegen im Übrigen die Voraussetzungen für eine Substitution vor.
(a) Die Formerfordernisse für ein im Ausland abgeschlossenes Rechts-geschäft richten sich nach der Kollisionsnorm des Art.
11 Abs.
1 EG[X.]. Nach dieser Vorschrift ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgül-tig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrechtsform), oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform). [X.] stellt Art.
11 Abs.
1 EG[X.] zur Erleichterung des internationalen Rechts-verkehrs die Formvorschriften des Ortsrechts gleichwertig neben die nach dem inhaltlich maßgebenden Geschäftsrecht ([X.]sbeschluss vom 13.
Juli 2011

XII
ZR
48/09

FamRZ 2011, 1495 Rn.
17
[X.]).
Ob eine vom Geschäftsrecht vorgesehene
Form im Wege der Substitution durch eine Beurkundung außer-halb seines
räumlichen Geltungsbereichs
im Ausland erfüllt werden kann, hängt vom Sinn und Zweck der betreffenden Formvorschrift ab
([X.]/Thorn [X.] 75.
Aufl. Art.
11 EG[X.] Rn.
9).

29
30
31
-
12
-
Diese Grundsätze greifen hier nicht. Denn das Erfordernis des Zugangs der empfangsbedürftigen
Willenserklärung i.S.d. §
1617
a Abs.
2 Satz
1 [X.]
ist eine materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung und kein Bestandteil der Form der Willenserklärung ([X.] FamRZ 2015, 1328, 1329; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
10 EG[X.] Rn.
144; [X.]/[X.]/[X.] [X.] [2013] Art.
10 EG[X.] Rn.
285; [X.]/[X.] 3.
Aufl. Art.
10 EG[X.] Rn.
156; [X.]/Thorn [X.] 75.
Aufl. Art.
11 EG[X.] Rn.
7), also unabhängig hiervon zu beurteilen.
(b) Ebenso wenig kommt eine Substitution bezogen auf die Ersetzung der Wirksamkeitsvoraussetzung des Zugangs der Willenserklärung beim [X.] in Betracht.
Bei der Substitution ist zu prüfen, ob ein Auslandssachverhalt einem [X.] der anzuwendenden Kollisions-
oder Sachnorm gleichzustel-len ist ([X.]/[X.]/[X.]
[X.]
[2012]
Einleitung IPR Rn.
259). Die [X.] setzt voraus, dass die anzuwendende Norm ihrem Sinn und Zweck nach überhaupt zulässt, eine ausländische Rechtsfigur unter ihren Tatbestand zu subsumieren ([X.]/von
Hein 6.
Aufl. Einleitung IPR Rn.
232
[X.]) und dass der Vorgang im Ausland mit dem Tatbestandsmerkmal der Norm gleichwertig ist
([X.]Z 199, 270 =
[X.] 2014, 219 Rn.
13, 14, 21 und [X.]Z 80, 76 =
NJW 1981, 1160; [X.]/von
Hein 6.
Aufl. Einleitung IPR Rn.
235
[X.]; vgl. auch [X.]sbeschluss [X.]Z 109, 1 =
FamRZ 1990, 39, 41
"Funktionsäquivalenz").
§
31
a Abs.
2 [X.] (heute: §
45 Abs.
2 PStG) steht seinem Sinn und Zweck nach einer Auslegung, dass die Namenserklärung auch mit Zugang bei einem ausländischen Standesamt wirksam wird, entgegen. Die Regelung er-gänzt das materielle Recht des Kindesnamens, indem sie
die Zuständigkeit für 32
33
34
35
-
13
-
die Entgegennahme der form-
und amtsempfangsbedürftigen Erklärungen [X.]. Während in den §§
1617
ff. [X.] nur die funktionale Zuständigkeit des Standesamts
geregelt ist, trifft §
31
a [X.] (heute: §
45 Abs.
2 PStG) die notwendige Ergänzung in sachlicher Hinsicht ([X.]/[X.] Personenstands-recht [Stand: 42.
Ergänzungslieferung 2009] §
31
a PStG Rn.
7; vgl. auch [X.]/[X.] PStG 3.
Aufl. §
45 Rn.
1
f.). Dabei enthält das Gesetz auch in §
31
a Abs.
2 Satz
3
[X.] (heute: §
45 Abs.
2
Satz
2 PStG) eine Regelung für den Fall, dass die Geburt nicht im Inland beurkundet ist. Für diesen Fall be-stimmt das Gesetz ausdrücklich ein
[X.]s Standesamt als zuständig. Dass der Gesetzgeber dabei die naheliegende Möglichkeit der Abgabe von Namens-erklärungen gegenüber dem ausländischen Standesamt nicht bedacht hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr deutet die ausdrückliche Regelung darauf
hin, dass nur der Zugang der Erklärungen beim zuständigen [X.]n Standesamt die namensrechtlichen Wirkungen auslösen soll
(vgl. auch BT-Drucks. 16/1831 S.
49 [zu §
41 Abs.
2 PStG] und S.
50).
Gegen eine
Substitution spricht
auch, dass die Annahme einer Emp-fangszuständigkeit des ausländischen Standesamts die Rechtssicherheit [X.] kann. Während der Zugang der Erklärung bei dem zuständigen deut-schen Standesamt zuverlässig
festgestellt werden kann, ist sowohl der Zugang bei einem ausländischen
Standesamt an sich als auch die Frage, ob dieses nach dem ausländischen Recht überhaupt zuständig war, erheblich schwieriger zu
ermitteln. Ebenso besteht bei der so vorhandenen Mehrzahl von möglichen Erklärungsempfängern die Gefahr der Abgabe von doppelten, sich eventuell wi-dersprechenden Erklärungen. Gerade diese will das Personenstandsgesetz
aber verhindern, weshalb das Standesamt
I in [X.] ein Verzeichnis über die bei ihm abgegebenen Erklärungen zu führen hat
(§§
45 Abs.
2 Satz
4
PStG,
27 [X.]; BT-Drucks. 16/1831 S.
50). Des Weiteren zeigt die [X.]
-
14
-
te der Norm, dass der Gesetzgeber die parallele Zuständigkeit mehrerer Stan-desämter vermeiden wollte (BT-Drucks. V/3719 S.
59).
(c) Auch führt die Gefahr, dass das Kind im Ausland einen anderen Na-men trägt als in [X.] ("hinkende Namensführung"),
weder nach europä-ischem noch nach [X.]m Recht zur Notwendigkeit, vom [X.] beim [X.]n Standesamt abzusehen.
Zwar können
nach der Rechtsprechung des [X.] die im Primärrecht der [X.] garantierten Grundfreiheiten, insbe-sondere die
Freiheit
eines jeden
Unionsbürgers, sich in einen anderen [X.] zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art.
21 Abs.
1 AEUV), eine Verpflichtung
für die Behörden eines Mitgliedstaats enthalten, den Namen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und einge-tragen wurde, in dem das Kind geboren wurde
([X.] FamRZ 2008, 2089 Rn.
21
ff. "[X.]"; [X.] 2004, 40 Rn.
30
ff. "[X.]"; vgl. auch [X.] NJW 2016, 2093 Rn.
35
ff.). Die unzulässige Beschränkung der Grund-freiheiten liegt in der Verpflichtung des Betroffenen, gegen seinen Willen einen
anderen Namen tragen zu müssen
als den, der in dem Mitgliedstaat, in dem
er geboren wurde, eingetragen wurde und den er dort führt ([X.] FamRZ 2008, 2089 Rn.
22 "[X.]"; [X.] 2004, 40 Rn.
45 "[X.]")
oder den er in einem Mitgliedstaat lange Zeit mit Billigung der Behörden dieses Staats geführt
hat ([X.] FamRZ 2011, 1486 Rn.
67
ff. "Sayn-Wittgenstein").
Aus den Grundfreiheiten folgt hingegen nicht, dass einem Unionsbürger ein Name aufgezwungen
werden muss, den er selbst gar nicht führen möchte
([X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
10 EG[X.] Rn.
220; [X.]/[X.] und Personenstand 2.
Aufl. Rn.
[X.]; Wall [X.] 2009,
261, 265; vgl. auch [X.] [X.] 2009, 1, 7).
Wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, ist es daher grundsätzlich ausreichend, dass der [X.] Gesetzgeber in Art.
48 EG[X.] 37
38
-
15
-
die Wahl des im Ausland erworbenen Namens ermöglicht. Im vorliegenden Fall möchte das Kind
diesen Namen aber gerade nicht tragen.
Überdies
nimmt es das [X.] Namensrecht grundsätzlich hin, dass ein Kind nach [X.]m Recht namenlos ist, während es im Ausland den dort registrierten Namen führen kann, wie die Regelung des §
1617 Abs.
3 [X.]
zeigt (vgl. BeckOGK [X.]/Kienemund [Stand: 1.
April 2016] §
1617 Rn.
99; [X.]/v.
[X.] [X.] 6.
Aufl. §
1617 Rn.
30; [X.]/[X.] [X.] [2015] §
1617 Rn.
89; [X.]/[X.] Personenstandsrecht [Stand: 42.
Ergänzungslieferung 2009] §
31
a PStG Rn.
40).
cc) Bei dem
damit allein empfangszuständigen Standesamt
I in [X.] ist keine wirksame Erklärung zur Bestimmung des Namens nach §
1617
a Abs.
2 Satz
1 [X.] eingegangen, weil die Mutter ihre Erklärung rechtzeitig widerrufen hat.
(1) Namenserklärungen sind familienrechtliche Willenserklärungen, auf die grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Willenserklärungen anzuwenden sind
([X.]/[X.]/[X.] Deutsches Namensrecht [Stand: Februar 2007] §
1617
a [X.] Rn.
60). Eine namensrechtliche Erklärung kann daher ge-mäß §
130 Abs.
1 Satz
2 [X.] widerrufen werden, jedenfalls bis sie dem zu-ständigen Erklärungsempfänger zugeht
(OLG
München [X.] 2015, 304, 305;
[X.] [X.]/[X.] §
1617 Rn.
12;
für eine Widerruflichkeit der Erklärung darüber hinaus bis zum Zugang aller weiteren erforderlichen Erklärungen: [X.]/[X.] [X.] [2015] §
1617
a Rn.
40
und §
1617 Rn.
29; BeckOGK [X.]/Kienemund [Stand: 1.
April 2016] §
1617 Rn.
52; [X.]/[X.] Das neue Kindschaftsrecht §
1617 [X.] Rn.
34).
Der Widerruf bedarf keiner Form (OLG München [X.] 2015, 304, 305; [X.]/Singer [X.] [2012] §
130 Rn.
103; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
130 Rn.
40).
Geht er zeit-39
40
41
-
16
-
gleich mit der Erklärung dem Empfänger zu, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Zugangs und nicht
auf die Reihenfolge der Kenntnisnahme an ([X.] Urteil vom 30.
Oktober 1974

IV
ZR
172/73

NJW 1975, 382, 384).
(2) Die namensrechtlichen Erklärungen vor dem [X.] Standesamt gingen dem zuständigen Standesamt
I in [X.] frühestens mit Übersendung der [X.] Geburtsurkunde als Anlage zum Antrag der Mutter auf Beur-kundung der [X.] zu. In diesem Antrag hatte die Mutter aber den Namen des Kindes abweichend von den [X.] Urkunden mit "B."
ange-geben und die Möglichkeit, explizit zu erklären, dass das Kind den Namen des [X.] erhalten soll, nicht genutzt. Dieses Verhalten ist als Widerruf der [X.] Erklärung auszulegen, denn die Mutter bringt damit zum Aus-druck, dass sie sich nicht an die Erklärungen vor dem [X.] Standesamt gebunden fühlt und nunmehr möchte, dass das Kind ihren Namen trägt. Der [X.] kann die Auslegung auch selbst vornehmen, denn das Beschwerdege-richt hat insoweit das Verhalten der Mutter nicht gewürdigt
und weitere Feststel-lungen sind nicht zu
erwarten (vgl. [X.]Z 202, 122 =
NJW 2014, 3030 Rn.
22 [X.]).
42
-
17
-
e) Der Antrag des [X.] ist mithin unbegründet, weil der Name des [X.] im Geburtenregister zutreffend beurkundet ist.
3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-ben. Der [X.] kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2013 -
71/70 III 240/12 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 14.09.2015 -
1 W 473/13 -

43
44

Meta

XII ZB 489/15

20.07.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. XII ZB 489/15 (REWIS RS 2016, 7867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7867

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