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PDF anzeigen 5 StR 286/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinde-rung zu unterziehen,
hier
unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und um-fängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. Au-gust
2010 (§
26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte
keine Zweifel an der Unparteilichkeit des [X.]s mehr haben konnte. Ein vernünf-tiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der [X.] zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.
Raum Schaal Schneider
König [X.]
Meta
18.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 5 StR 286/11 (REWIS RS 2011, 3858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3858
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