Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 5 StR 286/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3858

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5 StR 286/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 18. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinde-rung zu unterziehen,
hier
unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und um-fängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. Au-gust
2010 (§
26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte
keine Zweifel an der Unparteilichkeit des [X.]s mehr haben konnte. Ein vernünf-tiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der [X.] zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.

Raum Schaal Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 286/11

18.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 5 StR 286/11 (REWIS RS 2011, 3858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3858

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