Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. 5 StR 173/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1900

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[X.] DES [X.]/00URTEILvom 20. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. [X.] 2000, an der teilgenommen haben:Richterin [X.] als Vorsitzende,[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidigerin,Rechtsanwältin [X.] Beistand der Nebenklägerin,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin wird das Urteil des [X.] vom24. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das [X.]/Oder zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hatte den Angeklagten am 23. Februar 1997 [X.] unterFreisprechung im übrigen [X.] wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin 90 Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen(jeweils begangen zum Nachteil seiner am 7. September 1979 geborenenTochter [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehnMonaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat auf Revision des Ange-klagten durch Beschluß vom 25. November 1997 [X.] 5 StR 458/97 [X.] wegeneines Verfahrensfehlers aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzungsachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und [X.] haben Erfolg.- 4 -1. [X.] hat sich dahin eingelassen, seine Tochter, die Ne-benklägerin, zu keiner [X.] in der ihm vorgeworfenen Weise sexuell miß-braucht zu haben. Dies war ihm nach Auffassung des Tatrichters in der er-neuten Hauptverhandlung nicht zu widerlegen. Die Aussage der Nebenkläge-rin, die der Sachverständige [X.] ein Kinder- und Jugendpsychiater [X.] für [X.] befunden hat, konnte der [X.] nicht die Überzeugung von [X.] des Angeklagten verschaffen.2. Die Beweiswürdigung des [X.] hält rechtlicher Überprüfungnicht stand.Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sind [X.] widersprüchlich, es fehlt in wesentlichen Punkten an der erforderlichenAuseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen und die Ur-teilsgründe lassen nicht ausreichend erkennen, daß das Gericht alle Um-stände, die Schlüsse auch zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in [X.] einbezogen [X.]) Zunächst führt das [X.] bei Beurteilung der Glaubwürdigkeitder Zeugin aus, daß ihre Aussage keine vordergründige Belastungstendenzaufweise. Es spreche auch nicht gegen ihre Aussage, daß sie erst nach Jah-ren [X.] die Zeugin war inzwischen 16 Jahre alt [X.] angefangen habe, den Ange-klagten zu belasten. Insoweit folge es dem Gutachter, daß das [X.] die Nebenklägerin ein günstiger [X.]punkt gewesen sein könnte, eventuellüber Jahre [X.] auszusprechen ([X.]). Demgegenüber wird [X.] der Nebenklägerin an anderer Stelle ([X.]) gerade mitder Erwägung in Zweifel gezogen, es sei unverständlich, daß sie sich trotzder jahrelang andauernden Vorfälle erst so spät jemandem offenbart habe.Hinzu komme, daß die Nebenklägerin mit den Beschuldigungen erst begon-nen habe, als sie sich längst nach Beendigung der sexuellen Übergriffe ineinem auf der allgemeinen Erziehungssituation beruhenden Konflikt mit [X.] befunden habe. Zur Begründung nimmt das [X.] auch- 5 -den Sachverständigen mit dem allgemeinen Erfahrungssatz in Anspruch, [X.] seien belastende Angaben, die aus einem Spontankonflikterwachsen seien, grundsätzlich eher glaubhaft als solche, die im [X.] mit einer allgemeinen Konfliktsituation stünden ([X.]). [X.] die [X.] jedoch die relativierende Äußerung des Sachverständi-gen unerörtert, daß bei langanhaltenden Übergriffen auch eine Aussage inallgemeinen Konfliktsituationen glaubhaft und daß der Nebenklägerin [X.] dadurch erleichtert worden sei, daß sie zum [X.]punkt ihrer erstenAnschuldigungen nicht mehr bei dem Angeklagten gewohnt habe ([X.] S.13).b) Das [X.] hat sich auch deshalb nicht von der [X.] Angeklagten zu überzeugen vermocht, weil die Aussagen der [X.] Abweichungen und Unstimmigkeiten enthielten, die den Wahrheits-gehalt ihrer Bekundungen in Frage stellten. So habe die Zeugin in der er-neuten Hauptverhandlung erstmals angegeben, daß ihr Vater bei der erstenMißbrauchshandlung —total betrunkenfi gewesen sei. Die zeitliche [X.] ersten Tat stehe teilweise im Widerspruch zu anderen Beweisergeb-nissen ([X.] S. 14). Zweifel seien auch deshalb angebracht, weil die Neben-klägerin hinsichtlich einer sexuellen Beziehung zu dem [X.]unterschiedliche Angaben gemacht habe ([X.]).Auch vor dem Hintergrund dieser von dem [X.] angenomme-nen Unstimmigkeiten war eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten un-erläßlich. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, die Glaubwürdigkeit einesZeugen anders zu beurteilen als der Sachverständige, da dessen [X.] nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein kann. [X.] muß er, sofern er in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachver-ständigen in Anspruch genommen hat und diese Frage dann im [X.] dem Gutachten lösen will, die Darlegungen im einzelnen wiedergeben,insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welcheder Tatrichter seine abweichende Auffassung stützt. Anderenfalls ist [X.] die Prüfung nicht möglich, ob das Tatgericht das [X.] 6 -zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat(vgl. [X.] NStZ[X.]RR 1997, 172; [X.]R StPO § 261 [X.] Sachverständiger 1 und5). Denn Abweichungen des [X.] erlauben nicht ohne weiteresden Schluß auf die [X.]; jedenfalls darf das Kriterium der Wi-derspruchsfreiheit und [X.] einer Aussage nicht überbewertet werden([X.] NStZ[X.]RR 1997, 172). Gerade deshalb hätte es einer Erörterung [X.] bedurft, welches Gewicht den vom [X.] im einzelnen darge-stellten Abweichungen und Unstimmigkeiten in der Aussage der Nebenkläge-rin, die im übrigen das Kerngeschehen nicht oder nur unwesentlich berühren,nach Auffassung des Sachverständigen sowie in Bezug auf die Beurteilungder speziellen Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zukommt.c) Die Beweiswürdigung begegnet schließlich insofern durchgreifen-den Bedenken, als das [X.] es versäumt hat, alle aus dem Urteil er-sichtlichen wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zuungunsten des [X.] ermöglichen, in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen(vgl. [X.]St 25, 285, 286; [X.] NStZ[X.]RR 1997, 172, 173). Dies gilt nament-lich für die im Urteil ausführlich dargestellte Entstehungsgeschichte der Aus-sage der Nebenklägerin ([X.] S. 7 bis 9). Nach den Feststellungen hat [X.] zunächst eher zögerlich und zurückhaltend gegenüber ihrer [X.] später gegenüber professionellen Helfern geäußert, wobei sie erst all-gemeine Andeutungen machte und erst auf näheres Befragen der [X.], einer Psychologin des Jugendnotdienstes, von konkreten sexuellenÜbergriffen ihres Vaters berichtete. In diesem Zusammenhang hätte auchberücksichtigt werden müssen, in welcher Verfassung sich die [X.] diesen ersten Angaben befand und in welcher Weise sie sich im [X.] äußerte. Für die Glaubhaftigkeit sprechende Gesichtspunkte hätten auchdarin gefunden werden können, daß die Zeugin nach den Urteilsfeststellun-gen zum Kerngeschehen identische Aussagen gemacht hat wie im Vorver-fahren und daß [X.] nicht erkennbar waren ([X.]).Schließlich hätte es einer vertieften Erörterung bedurft, daß der Angeklagteeinen Tag, nachdem er von den Anschuldigungen seiner Tochter erfahren- 7 -hatte, dieser gegenüber als erste Reaktion erklärte, es tue ihm leid, was zwi-schen ihnen geschehen sei ([X.] S. 9). Das [X.] hält es für möglich,daß sich diese Entschuldigung auf andere Fehler des Angeklagten im Um-gang mit seiner Tochter bezogen habe ([X.]), wobei es den engen [X.] Zusammenhang zwischen der Mitteilung über die [X.] dem Gespräch außer [X.] läßt. Gerade dieser zeitliche Aspekt läßt [X.] des [X.] eher als fernliegend erscheinen. Daß das Land-gericht auf die genannten Umstände nicht oder nur unvollständig eingeht,gibt Anlaß zu der Annahme, daß es die erforderliche Gesamtwürdigung allerUmstände, die für und gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklä-gerin sprechen, nicht vorgenommen hat.3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die [X.] ein anderes [X.] zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).Tepperwien Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 173/00

20.06.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. 5 StR 173/00 (REWIS RS 2000, 1900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1900

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