Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2021, Az. 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 237

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Entpflichtung eines Schöffen im Strafprozess - Vorabentscheidung im Besetzungsrügeverfahren gem § 222b Abs 3 S 1 StPO als selbständigem Zwischenverfahren statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - hier allerdings keine Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG - fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der §§ 54 Abs 1 S 2, 77 Abs 1 GVG nicht zu beanstanden


Tenor

1. Die Verfahren werden verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Beschwerdeführer müssen sich wegen [X.] als Mitangeklagte vor dem [X.] verantworten. Sie rügen mit ihren [X.] einen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG missachtenden Entzug des gesetzlichen [X.]s. Sie machen geltend, der [X.] habe in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise die Verhinderung eines [X.] angenommen. Im [X.] nach § 222b Abs. 2 und Abs. 3 [X.] hätten sowohl das [X.] als auch das [X.] in willkürlicher Weise über ihre Besetzungsrügen entschieden.

2

1. Die Staatsanwaltschaft [X.] erhob gegen die inhaftierten Beschwerdeführer im Mai 2021 Anklage zum [X.]. Im Juli eröffnete die turnusmäßig zuständige [X.] das Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführer und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Der [X.] verfügte Termin zur Hauptverhandlung auf den 9. August 2021, 9:00 Uhr, und zunächst vier Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bis zum 3. September 2021. Für den ersten Termin war die Vernehmung von vier Zeugen um 11:00 Uhr, 11:30 Uhr, 13:00 Uhr und 13:30 Uhr vorgesehen. Die für 11:30 Uhr, 13:00 Uhr und 13:30 Uhr geladenen Zeugen haben mit [X.] - jeweils vom 22. Juli 2021 - mitgeteilt, sich vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht aus § 55 [X.] berufen zu wollen, und um Abladung gebeten. Ob der Vorsitzende dem nachgekommen ist, lässt sich der [X.]beschwerde nicht entnehmen.

3

2. a) Einer der Hauptschöffen und die nach diesem [X.] zu berufende [X.] (in neuer Gesetzesfassung: [X.], vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) wurden vom [X.]n - von den Beschwerdeführern unbeanstandet - wegen Urlaubs von der Pflicht zum [X.]dienst entbunden. Auf Anordnung des Vorsitzenden lud die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle telefonisch den nächsten [X.]n. Die Beamtin fertigte eine Aktennotiz über das Gespräch, wonach der Schöffe mitgeteilt habe, er müsse am 9. August 2021 um 8:10 Uhr "einen Termin zur Führerscheinprüfung" wahrnehmen. Der entsprechende Nachweis werde über die Fahrschule zugesandt.

4

b) Noch am selben Tag leitete der Schöffe eine E-Mail der Fahrschule weiter, mit der ihm eine Mitarbeiterin einer Fahrschule die angekündigte Bescheinigung der Fahrschule zugesandt hatte. Er versah diese E-Mail mit einer Signaturzeile, die auf seinen Beruf als Prüfingenieur hinwies. Das der E-Mail als Anlage beigefügte Dokument war mit "Entschuldigung" überschrieben. Dem [X.] wurde bescheinigt, er nehme am 9. August 2021 von 7:15 Uhr bis 9:20 Uhr "in [der] Fahrschule an der praktischen Fahrprüfung [und] an einer Fahrstunde teil".

5

c) Der Vorsitzende ordnete an, diesen [X.]n ebenfalls abzuladen und den nächsten [X.] aus der [X.] heranzuziehen. Der Schöffe habe am ersten Sitzungstag von 7:15 Uhr bis voraussichtlich 9:20 Uhr eine praktische Fahrprüfung zu absolvieren. Ob diese Prüfung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beendet sei, lasse sich aller Erfahrung nach nicht exakt bestimmen. Zudem nehme der Weg vom Prüfungsort zum [X.] angesichts von Baustellen im Innenstadtbereich des [X.] erhebliche Zeit in Anspruch, zumal auch nahegelegene öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden könnten. Deshalb sei von einer erheblichen Verzögerung des Sitzungsbeginns auszugehen. Dem [X.] sei es nicht zuzumuten, an der Fahrprüfung nicht teilzunehmen. Der Verfügung nachkommend lud die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den nächsten [X.]n nach den Regelungen der [X.]liste.

6

3. a) Mit einheitlichem Schriftsatz vom 7. August 2021 erhoben die Verteidigerinnen beider Beschwerdeführer Besetzungsrüge. Sie machten geltend, die Entbindung des zweiten [X.]n vom [X.]dienst lasse sich nicht mit der Garantie der Entscheidung durch den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang bringen. Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 Abs. 1 [X.] habe nicht vorgelegen. Darin, dass der [X.] nur am ersten der geplanten [X.] zwischen 7:15 Uhr und voraussichtlich 9:20 Uhr eine Fahrprüfung als Prüfer für eine Fahrschule zu absolvieren habe, könne eine ausreichende Verhinderung nicht gesehen werden. Der Inhalt des Entschuldigungsschreibens widerspreche ohnehin schon dem zunächst telefonisch vorgetragenen Sachverhalt. Der Schöffe habe zunächst nur von einer Fahrprüfung um 8:10 Uhr gesprochen. [X.] dauerten jedoch selten länger als 45 Minuten. Aber selbst wenn man davon ausgehe, der Schöffe sei bis 9:20 Uhr eingebunden, führte das zu keiner Verzögerung, die eine Entbindung des [X.] rechtfertige. Vom Prüfungsort sei man innerhalb von 13 bis 18 Minuten am [X.]. Es entstünde damit am ersten Verhandlungstag allenfalls eine Verzögerung von 35 Minuten, was angesichts dessen, dass nur ein Zeuge geladen sei, die Hauptverhandlung weder zeitlich noch inhaltlich erheblich verzögern würde. Sogar die vom Vorsitzenden großzügig hochgerechnete Verzögerung böte keinen Grund dafür, eine Verhinderung des [X.] anzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht über 17:00 Uhr hinaus verhandelt werden könne, um den am Vormittag eventuell eingetretenen Zeitverlust wieder aufzuholen. Die Abwägung zwischen einer zeitlichen Verschiebung von einer guten halben Stunde bis Stunde und dem Verzicht auf den grundrechtlich garantierten gesetzlichen [X.] könne niemals so ausfallen, dass die Verzögerung gegenüber der Verhinderung überwiege. Jedenfalls liege der Vorsitzende falsch, wenn er davon ausgehe, dem [X.] könne ein Verzicht auf die durchzuführende Führerscheinprüfung nicht zugemutet werden. Der Schöffe mache nicht die Verhinderung als Prüfling, sondern als Prüfer geltend. Das folge deutlich aus der Signatur, wonach der Schöffe Prüfingenieur sei. Warum dem [X.] ein Verzicht auf die Erbringung seiner normalen Arbeit nicht zugemutet werden könne, sei unklar, denn sein Arbeitgeber müsse ihn freistellen. Die Wahrnehmung von beruflichen Terminen eines angestellten und freizustellenden Arbeitnehmers führe nicht zu einer Verhinderung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.].

7

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 16. September 2021 erachtete das [X.] die Besetzungsrüge als unbegründet und legte die Sache nach § 222b Abs. 3 Satz 1 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vor. Die Kammer führte aus, die Entscheidung eines Vorsitzenden, einen [X.] oder [X.]n vom [X.]dienst zu entbinden, sei nach § 54 Abs. 3 Satz 2 [X.] aktenkundig zu machen, jedoch nach § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht anfechtbar. Dass der Vorsitzende hier nicht nach pflichtgemäßem Ermessen, sondern willkürlich entschieden habe, sei nicht ersichtlich. Der Hauptschöffe und die erste [X.] seien wegen Urlaubs verhindert gewesen. Der nächste [X.] habe mitgeteilt und durch die Vorlage einer Entschuldigung einer Fahrschule belegt, am ersten Sitzungstag von 7:15 Uhr bis voraussichtlich 9:20 Uhr an einer Fahrprüfung und einer Fahrstunde teilzunehmen. Auch insoweit sei die Entbindung nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgt. Angesichts der Verkehrslage und der Parkplatzsituation am Gericht wäre nicht, wie vorgetragen, lediglich mit einer Verzögerung von etwa 35 Minuten zu rechnen gewesen. Eine Pflicht, die Terminierung mit Rücksicht auf die zeitweise Verhinderung eines [X.] zu ändern, bestehe nicht.

8

c) Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 24. September 2021, den [X.] zurückzuweisen. Mit gemeinsam verfasstem Schreiben vom 6. Oktober 2021 nahmen die drei Verteidigerinnen für beide Beschwerdeführer jeweils Stellung zu dem Beschluss des [X.]s und vertieften ihren Vortrag zur Besetzungsrüge.

9

4. a) Nach Eingang der Verfahrensakten beim [X.] hielt der Berichterstatter des zuständigen Strafsenats am 11. Oktober 2021 "telefonische Rücksprache" mit dem [X.]n. Vermerkt ist folgender Gesprächsinhalt:

Auf Nachfrage, von welchem Hintergrund der Verhinderung des [zweiten] [X.]n […] er bei Vornahme der Verfügung vom 29. Juli 2021 ausgegangen war, erklärte Herr Vorsitzender [X.] am [X.] […], dass der [X.] eine Bestätigung einer Fahrschule vorgelegt hatte und sich aus dieser ergab, dass der [X.] am Terminstag eine Fahrprüfung "hatte". Auf direkte Nachfrage durch den Berichterstatter, ob er den [X.]n für den Prüfling oder den Prüfer gehalten habe, erklärte Herr Vorsitzender [X.] am [X.] […], dass er nach seiner insoweit noch klaren und eindeutigen Erinnerung davon ausgegangen war, dass der [X.] selbst eine Fahrprüfung absolvierte, mithin der Prüfling war. Auf Hinweis des Berichterstatters, dass sich indes aus der E-Mail des [X.]n vom 28. Juli 2021 […], ergebe, dass der [X.] […] Prüfingenieur […] ist und es insofern naheliegend sei, dass dieser nicht der Prüfling, sondern der die Fahrprüfung abnehmende Prüfer war, erklärte Herr Vorsitzender [X.] am [X.] […], dass er dieses möglicherweise überlesen hatte, jedenfalls habe er dazu keine (bewusste) Wahrnehmung im Gedächtnis. Ihm sei auch nicht erinnerlich, dass der [X.] (zudem als Prüfingenieur) […] beschäftigt gewesen sei. Dagegen habe er im Zusammenhang mit seiner Entbindung des [X.]n eine klare Erinnerung an das vorgelegte Schreiben der Fahrschule, in welchem nach seiner […] Einschätzung der Eindruck erweckt worden sei, dass der [X.] der Fahrschüler in der Führerscheinprüfung am 9. August 2021 war.

Während des Telefonats hat Vorsitzender [X.] am [X.] […] Einsicht in die Besetzungsrüge in der Verfahrensakte genommen. Ihm lag damit während des Telefonats sowohl seine Verfügung vom 29. Juli 2021 als auch die E-Mail des [X.]n vom 28. Juli 2021 […] und das Schreiben der Fahrschule […] vom 28. Juli 2021 […] vor.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Oktober 2021 verwarf das [X.] die Besetzungsrüge der Beschwerdeführer als unbegründet. Den Einwand, der [X.] habe den zweiten [X.]n zu Unrecht von der Dienstpflicht befreit, erachtete der [X.] nicht für durchgreifend. Zu prüfen sei im Verfahren nach § 222b Abs. 3 Satz 1 [X.] nur, ob ein Beschwerdeführer in objektiv willkürlicher Weise seinem gesetzlichen [X.] entzogen worden sei. Willkür in diesem Sinne liege nicht nur bei bewussten Fehlentscheidungen vor, sondern auch, wenn die mit der Entbindung des [X.] verbundene Festlegung des gesetzlichen [X.]s bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Zweck die Verhinderung einer manipulativen [X.]auswahl sei, grob fehlerhaft und unhaltbar gewesen sei. Gemessen an diesen Maßstäben habe keine Willkür vorgelegen. Weder habe der Vorsitzende die getroffene Entscheidung entgegen § 54 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 [X.] unzureichend begründet noch liege eine in der Sache willkürliche Entscheidung vor.

Inhaltlich sei die Entscheidung jedenfalls nicht grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar gewesen. Der Vorsitzende sei zwar - wie der [X.] zutreffend aufzeige - fehlerhaft davon ausgegangen, der Schöffe sei Prüfling und nicht Prüfer der am Morgen des 9. August 2021 angesetzten Fahrprüfung. Der Vorsitzende habe aber - wie der [X.] im Freibeweisverfahren festgestellt habe - die Fußzeile der E-Mail, in der der Schöffe auf seine Stellung als "Prüfingenieur" hinweise, überlesen. Nur daraus ergebe sich aber der wirkliche Sachverhalt. Das "Entschuldigungsschreiben" der Fahrschule könne auch in der Weise gelesen werden, dass der Schöffe selbst die angesetzte Fahrprüfung als Prüfling zu absolvieren hätte. Auch der Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, wonach der Schöffe angegeben habe, einen Termin zur Führerscheinprüfung wahrnehmen zu müssen, lasse nicht erkennen, in welcher Eigenschaft er an dieser Prüfung teilzunehmen habe.

Der Hinweis auf die Prüfertätigkeit des [X.] in der Fußzeile der E-Mail könne "zwar nicht als 'versteckt' bezeichnet werden". Er sei aber im Gesamtgefüge der Erklärungen des [X.]n und der von ihm vorgelegten Unterlagen derart unauffällig gewesen, dass er beim Lesen habe unbemerkt bleiben können. Wenngleich die Entscheidung des [X.]n, den [X.] zu entbinden, somit von einem Tatsachenirrtum beeinflusst gewesen sei, könne - auch bei Anwendung des bei der [X.] anzulegenden, auf die Verhinderung einer manipulativen [X.]auswahl ausgerichteten Maßstabs - von einem klar zutage getretenen Gesetzesverstoß oder einem willkürlichen Eingriff in die Gerichtsbesetzung nicht die Rede sein. Das bloße Überlesen der Fußzeile einer E-Mail trage eine solche Bewertung nicht.

Schließlich könne die dem [X.] zugrunde gelegte Bewertung, dass es im Falle der Teilnahme des [X.] an der Prüfung nur zu einer kurzfristigen Verzögerung gekommen wäre, nicht beigetreten werden. Die Einschätzung des [X.]n, angesichts der Verkehrssituation am Gerichtsort und der Unsicherheit des [X.] liege eine Verhinderungssituation vor, sei zumindest vertretbar.

Die Beschwerdeführer haben wortgleiche [X.] erhoben, die sich gegen die Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 16. September 2021 und des [X.]s Dresden vom 28. Oktober 2021 richten. Sie rügen den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG missachtenden Entzug ihres gesetzlichen [X.]s durch die Entbindung des zweiten [X.]n. Sie machen - unter Verweis auf die vom [X.] zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zum Willkürverbot aufgestellten Maßstäbe - geltend, sowohl der Beschluss des [X.]s als auch der Beschluss des [X.]s seien objektiv willkürlich. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache beantragen sie zusätzlich eine Entscheidung nach § 32 [X.].

Offenbleiben könne, ob die Rechtsprechung, wonach im Revisionsverfahren und nun im vorgeschalteten Verfahren des § 222b Abs. 3 [X.] nur eine [X.] stattfinde, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang stehe, denn der Vorsitzende der [X.] habe die Norm des § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] in grob fehlerhafter Weise angewandt. Seine Annahme, der entbundene zweite [X.] sei der zu prüfende Fahrschüler und nicht der Fahrprüfer der angesetzten Prüfung gewesen, sei unter keinem denkbaren Umstand vertretbar. Die Tätigkeit des [X.] als Prüfingenieur ergebe sich eindeutig aus seiner an das [X.] gerichteten E-Mail. Auch der Inhalt der von der Fahrschule ausgestellten Entschuldigung lasse keine andere Beurteilung zu. Ein Fahrschüler habe nach seiner Fahrprüfung bekanntlich keine weitere Fahrstunde. Die fälschliche Annahme des Vorsitzenden zeige auf, dass ihm der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen [X.] nicht genügend bewusst gewesen sei. Er habe den Sachverhalt vor Entbindung des [X.] nicht sorgfältig geprüft und nicht nachgedacht.

Die Ausführungen des [X.]s, wonach die Prüfertätigkeit des [X.] im Gesamtgefüge der vorgelegten Unterlagen derart unauffällig geblieben sei, dass sie bei einem Lesen habe unbemerkt bleiben können, seien unverständlich. Jedenfalls verkenne das [X.] den verfassungsrechtlichen Maßstab, wenn es dem [X.]n zugestehe, entscheidende Passagen aus der E-Mail willkürfrei überlesen zu haben. Auch mangelnde Sorgfalt, die in einem solchen Überlesen zu sehen sei, sei grob fehlerhaft im Sinne des Willkürmaßstabs.

Nicht tragfähig sei überdies, dass das [X.] es für vertretbar gehalten habe, dass der [X.] die Entbindung des [X.] mit der erheblichen Verzögerung des Verfahren begründet habe, die eingetreten wäre, wenn der Schöffe nicht entbunden worden wäre. Der [X.] habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass an diesem ersten Verhandlungstag kein straffes Verhandlungsprogramm angedacht gewesen sei und eventuell entstehende Verzögerungen durch ein längeres Verhandeln hätten aufgefangen werden können. Die Entscheidung des [X.]s verkenne insoweit die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt den [X.] nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 16. September 2021 richten, sind sie unzulässig ([X.]). Im Übrigen sind sie unbegründet (I[X.]).

Soweit sich die [X.] gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 16. September 2021 richten, sind sie unzulässig.

Die Entscheidung eines Tatgerichts, einem [X.] nicht abzuhelfen und das Verfahren nach § 222b Abs. 3 Satz 1 [X.] dem Rechtsmittelgericht vorzulegen, ist als reines Verfahrensinternum nicht gesondert mit der [X.]beschwerde angreifbar. Das Tatgericht trifft keine abschließende Entscheidung, sondern setzt - wie bei einer Nichtabhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43) - lediglich den Instanzenzug in Gang. Ein Interesse, dass über die [X.]mäßigkeit der Zwischenentscheidung des [X.]s selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der den Instanzenzug des § 222b Abs. 3 [X.] abschließenden Entscheidung des [X.]s erkannt wird, ist hier weder dargetan noch ersichtlich (vgl. [X.]E 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>).

Soweit sich die [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 28. Oktober 2021 richten, sind sie zwar zulässig (1.). Allerdings sind sie unbegründet, da den Beschwerdeführern der gesetzliche [X.] nicht in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG missachtenden Weise entzogen wurde (2.).

1. Die [X.] gegen den Beschluss des [X.]s sind zulässig, denn sie stellen den Lebenssachverhalt in einer eine tragfähige verfassungsrechtliche Prüfung ermöglichenden Weise dar und setzen sich mit den dem Verfahren zugrundeliegenden [X.]fragen hinreichend substantiiert auseinander. Ferner ist diese Entscheidung gesondert mit der [X.]beschwerde angreifbar (a). Nach Abschluss des [X.]s steht den Beschwerdeführern zudem ein weiterer Rechtsweg gegen die Entscheidung des [X.]s nicht offen, und sie haben auch keine anderweitige Möglichkeit, den behaupteten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen (b).

a) Durch das am 13. Dezember 2019 in [X.] getretene Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 ([X.]) wurde für Strafverfahren, die im ersten Rechtszug vor dem Land- oder [X.] verhandelt werden, ein spezielles [X.] geschaffen. Wie zuvor gilt: Wird die Gerichtsbesetzung den Regeln des § 222a [X.] entsprechend zugestellt, ist ein Verfahrensbeteiligter gehalten, innerhalb einer Woche nach Zustellung die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zu rügen. Gemäß § 222b Abs. 2 [X.] entscheidet das derzeit mit der Sache befasste Gericht über die Besetzungsrüge. Die Begründungs- und Substantiierungserfordernisse für diese Rüge sind nach § 222b Abs. 1 Sätzen 2 und 4 [X.] dem Revisionsrecht nachgebildet. Eingeführt wurde mit § 222b Abs. 3 [X.] ein Instanzenzug im Verfahren über die Besetzungsrüge. [X.] sich das derzeit mit der Sache befasste Gericht als zuständig, ist es gehalten, das Verfahren dem jeweiligen Rechtsmittelgericht vorzulegen. Das Rechtsmittelgericht entscheidet dann abschließend über die Besetzungsrüge. Einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sieht das Strafprozessrecht nicht vor.

Die eingeführten Regelungen zum Instanzenzug im [X.] gehen einher mit einer Beschränkung der Rügemöglichkeiten im Revisionsrecht; § 338 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wurde ebenfalls neu gefasst. Das Verfahren nach § 222b Abs. 3 [X.] soll eine endgültige Klärung des [X.]es im fachgerichtlichen Verfahren herbeiführen. § 338 Abs. 1 Nr. 1 [X.] enthält nicht nur eine Präklusionsregelung. Ein Verfahrensbeteiligter, der das Vorabentscheidungsverfahren des § 222b Abs. 3 [X.] nicht durchführt, kann nach Ablauf der in § 222b Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Wochenfrist mit der Besetzungsrüge nicht mehr gehört werden. Für den Fall, dass auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Rügeverfahren nach § 222b Abs. 3 [X.] durchgeführt wurde, entzieht § 338 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b [X.] in der nun geltenden Fassung dem Revisionsgericht darüber hinaus die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Gerichtsbesetzung zu überprüfen. [X.] weder das Tatgericht noch das Rechtsmittelgericht dem form- und fristgerecht erhobenen Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung ab, ist die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bindend. Sie steht der Überprüfung des [X.]s in der Revisionsinstanz entgegen.

Mit der Einführung des Instanzenzugs in § 222b Abs. 3 [X.] hat der Gesetzgeber mithin ein selbstständiges Zwischenverfahren geschaffen, in dem abschließend über eine verfassungsrechtlich determinierte Rechtsfrage befunden wird. Die Entscheidung über diese Rechtsfrage kann im weiteren fachgerichtlichen Instanzenzug nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden. In einem solchen Fall ist die [X.]beschwerde gegen die im Zwischenverfahren ergangene Entscheidung zuzulassen (vgl. [X.]E 1, 322 <325>; 24, 56 <61>; 58, 1 <23>).

b) Die Beschwerdeführer haben der ihr auferlegten Pflicht Genüge getan, über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten [X.]verstoßes bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu erwirken (vgl. [X.]E 31, 364 <368>; 73, 322 <325>). Insbesondere haben sie die Besetzungsrüge in einer den Vorgaben der § 222b Abs. 1 Sätze 2 und 4, § 345 Abs. 2 [X.] genügenden Weise erhoben und zu den von ihnen als wesentlich erachteten Gesichtspunkten ausgeführt. Nach der Durchführung des Verfahrens nach § 222b Abs. 3 [X.] bleibt es ihnen überdies verwehrt, die behauptete Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Revisionsverfahren zu rügen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt die Revision damit einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf dar, auf den die Beschwerdeführer vor Erhebung einer [X.]beschwerde nicht verwiesen werden können (vgl. [X.]E 55, 154 <157>).

2. Die [X.] sind allerdings unbegründet, denn die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

a) aa) Mit der Garantie des gesetzlichen [X.]s will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. [X.]E 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. [X.]E 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, Rn. 16).

bb) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen [X.] (vgl. [X.]E 138, 64 <86 Rn. 67>). Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das [X.] jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste (vgl. [X.]E 3, 359 <364 f.>; 7, 327 <329>; 138, 64 <87 Rn. 71>; [X.], Beschluss der [X.] der Zweiten [X.]s vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, Rn. 21). Vielmehr beurteilt das [X.] die Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung der [X.] fordert, die ihrerseits den oberen Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das [X.] beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird (vgl. [X.]E 9, 223 <230 f.>; 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, Rn. 20). [X.] - aber nicht willkürliche - Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder des zuständigen [X.]s beanstandet das [X.] nicht (vgl. [X.]E 7, 327 <329>; 9, 223 <230 f.>; 131, 268 <312>).

cc) Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der [X.]garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. [X.]E 131, 268 <312>; [X.]K 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 15, 102 <105>).

b) Die hier zu beurteilende [X.]frage betrifft die Entbindung eines [X.] von der Dienstpflicht und damit die Anwendung und Auslegung der § 54 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 1 [X.]. Es ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Entscheidung des [X.]n, auch den weiteren [X.]n von der Dienstpflicht zu entbinden, einer Willkürkontrolle und nicht einer umfassenden Richtigkeitskontrolle unterzogen hat.

aa) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Revisionsgerichte die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 [X.]) jedenfalls dann einer Willkürkontrolle - und keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle - unterziehen, wenn die Entbindung eines [X.] zur Überprüfung steht (vgl. [X.], Urteil des 5. Strafsenats vom 2. Juni 1981 - 5 [X.]/81 -, [X.]St 30, 149 <152>; Urteil des 2. Strafsenats vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82 -, [X.]St 31, 3 <5>; Urteil des 2. Strafsenats vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, [X.]St 35, 366 <373>; Urteil des 5. Strafsenats vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01 -, [X.]St 47, 220 <222>; Urteil des 3. Strafsenats vom 22. November 2013 - 3 [X.] -, [X.]St 59, 75 <79 Rn. 24>; Beschluss des 2. Strafsenats vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20 -, juris, Rn. 8).

Diese ständige Rechtsprechung der Revisionsgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer sie ausdrücklich von der verfassungsgerichtlich erhobenen Rüge ausgenommen haben, ist nicht erkennbar, dass diese - die Auslegung und Anwendung von [X.] betreffende - Rechtsprechung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und damit offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. [X.]E 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Nachvollziehbar stellen die Revisionsgerichte darauf ab, dass sich die Einschränkung der Prüfungsdichte daraus ergebe, dass § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Entscheidung über die Entbindung des [X.] für unanfechtbar erklärt und damit nach § 336 Satz 2 [X.] der Revision entziehe. Nur in Fällen objektiver Willkür könne es einem Revisionsführer in Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verwehrt sein, den Entzug des gesetzlichen [X.]s mit der Revision geltend zu machen (vgl. auch [X.], in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl. 2012, § 338 Rn. 35).

bb) Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass im Verfahren nach § 222b Abs. 3 [X.] der Kontrollmaßstab des Revisionsverfahrens anzusetzen ist, begegnet das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Einschätzung teilt es nicht nur mit weiteren [X.]en (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2020 - 2 Ws 36/20 -, juris, Rn. 28 ff.; KG, Beschluss vom 27. April 2020 - 4 Ws 29/20 -, juris, Rn. 6 ff.); sie entspricht auch der Rechtsauffassung in der Kommentarliteratur (vgl. [X.], in: [X.] zur [X.], 41. Edition Stand Oktober 2021, § 222b Rn. 16; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl. 2021, § 222b Rn. 19). Dafür spricht schon, dass der Text des seit dem 13. Dezember 2019 geltenden § 222b [X.] in Abs. 1 Sätze 2 und 4 auf das Revisionsverfahren Bezug nimmt. Letztlich ließ das am 13. Dezember 2019 in [X.] getretene Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 ([X.]) § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.] unverändert, sodass die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Argumentation, mit der die Revisionsgerichte ihre eingeschränkte Kontrolldichte begründeten, weiterhin greift.

c) Die [X.] des [X.]s ist in der Sache ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat mit verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen verneint, dass der [X.] seinerseits willkürlich gehandelt habe. Es hat sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt; überdies entbehrt seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes (vgl. [X.]E 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35). Der [X.] hat auch nicht die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl. [X.]E 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>).

aa) Insbesondere hat das [X.] nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb es davon ausgegangen ist, dass der [X.] sich bei seiner Entscheidung zwar in einem Tatsachenirrtum befunden habe, dieser Tatsachenirrtum aber keine Willkür begründe. [X.] ist dabei insbesondere der Hinweis auf die Erklärung des entbundenen [X.] und die dem [X.]n vorliegenden Unterlagen in ihrer Gesamtheit. Zutreffend hat es damit im Ergebnis darauf abgestellt, dass reine Rechtsfehler nicht zu einem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG missachtenden Entzug des gesetzlichen [X.]s führen (vgl. [X.]E 7, 327 <329>; 9, 223 <230 f.>; 131, 268 <312>).

Das [X.] hat dabei auch Bedeutung und Tragweite der [X.]garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus dem Blick verloren, da es ausdrücklich in seine Überlegungen mit einbezogen hat, inwieweit der Rechtsfehler den Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die Verhinderung von Manipulationen bei der [X.]auswahl (vgl. [X.]E 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>), berührt.

bb) Die Auffassung des [X.]s, dass die von dem [X.]n nach seiner Vorstellung von der Sachlage getroffene Entscheidung selbst nicht willkürlich, sondern zumindest vertretbar war, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der [X.] hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, in seine Überlegungen mit einbezogen (vgl. [X.]E 131, 268 <312>; [X.]K 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 15, 102 <105>).

Mit der Nichtannahme der [X.] werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21

16.12.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 28. Oktober 2021, Az: 3 Ws 95/21, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 42 Abs 1 Nr 1 GVG, § 54 Abs 1 S 2 GVG, § 77 Abs 1 GVG, § 222b Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2021, Az. 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 (REWIS RS 2021, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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