Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 292/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1934

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5 StR 292/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. Oktober 2011
beschlossen:

Die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Januar 2011 werden nach §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S.

die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen; die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.]

, Kr.

und Se.

zu Gesamtfrei-heitsstrafen von sechs Jahren, vier Jahren und sechs Monaten sowie sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S.

hat es auf eine Jugendstrafe von vier Jahren erkannt. Die teilweise auf [X.] und jeweils die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklag-ten bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]).

1. [X.] Erörterung bedarf die vom Angeklagten Se.

erhobene Inbegriffsrüge (§
261 [X.]):

Zwar hat die [X.] ihrer Überzeugungsbildung auch [X.] (UA S.
23) und unter Heranziehung dieses [X.] die Beteili-gung des Beschwerdeführers Se.

an der Tat begründet. Ob die Strafkam-1
2
3
-
3
-

mer allerdings gegen §
261 [X.] verstoßen hat, indem sie diese Tatsachen als allgemein-
und gerichtskundig behandelt und diese für den [X.] nicht erkennbar, etwa durch Hinweis, in die Hauptverhandlung einge-führt und diesem keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat (vgl. hierzu [X.], [X.], 54. Aufl., §
261 Rn. 7), kann der Senat dahin-stehen lassen. Das Urteil beruht ersichtlich nicht auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (§ 337 [X.]).

Den Urteilsgründen ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend zu man überhaupt Vollmitglied werden darf, muss man sich hochdienen, indem man übertragene Aufgaben erledigt und seine Gewaltbereitschaft durch tätli-che Auseinandersetzungen unter Beweis stellt

23). An diese [X.] unmittelbar anknüpfend gibt die [X.] die Einlassung des Mitangeklagten Kr.

wieder ([X.], ferner [X.]). Kr.

hat sich darin zu einer in diesem we
Einlassung aus, dass die Erkenntnisse über die hierarchische Struktur allein im Wege der Allgemein-
und Gerichtskundigkeit
zum Gegenstand der [X.] geworden sind. Ob die polizeilichen Zeugen aus der [X.] des Landeskriminalamts [X.] Mitteilungen über die Struktur der dahingestellt bleiben.

2. Lediglich ergänzend merkt der Senat an:

i-Landeskriminalamts zu gestatten, in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten statt ihrer Personalien nur ihre polizeiliche Kennnummer anzugeben, ist rechtlich nichts zu erinnern. Dieser ersichtlich auf §
68 Abs. 3 Satz 1 [X.] gestützten und nach Beanstandung gerichtlich 4
5
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-
4
-

bestätigten Anordnung (§
238 Abs. 2 [X.]) ging eine ausführlich begründete s
voraus, in der die Gefährdungslage der Beamten nachvollziehbar dargestellt wurde. Ein Verstoß gegen die

als [X.] für sich gar nicht revisible

Regelung des
§ 68 Abs. 3 [X.] lag nicht vor (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 14. April 1970

5
StR 627/69, [X.]St 23, 244, und vom 10. Januar 1989

1
StR 669/88, [X.]R [X.] §
68 Satz 2 Nichtangabe 1; [X.] in SK-[X.], 48.
Lfg., §
68 Rn. 52); die gerichtliche Bestätigung der Anordnung beschränkte die [X.] daher auch nicht etwa in einem wesentlichen Punkt (§
338 Nr. 8 [X.]). Überdies versäumt es die Revision mitzuteilen, in welcher Weise die Entscheidung nach §
68 Abs.
3 [X.] konkret Einfluss auf das Urteil gehabt haben soll (vgl.

[X.], Beschluss vom 11.
November 2004

5 [X.], [X.]St 49, 317, 326 ff.) oder

mit Blick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§
244 Abs. 2 [X.])

welche Beweisergebnisse eine Kenntnis der bürgerli-chen Namen der vom Angesicht her bekannten Beamten erbracht und [X.] Ermittlungsschritte betreffend die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sie er-möglicht hätte.

7
-
5
-

b) Die von den Angeklagten [X.]

und Se.

erhobene Befangenheitsrüge gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, dass ein Eingeständnis eige-nen Fehlverhaltens oder gar eine Entschuldigung des abgelehnten Richters spätestens in seiner dienstlichen Stellungnahme im Rahmen der Bewertung des §
24 [X.] beachtlich ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 2005

5
StR 278/05, [X.], 49, und vom 18. August 2011

5
StR 286/11). Die Vorsitzende hat nach der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme eines Zeugen mit Blick auf dessen am nächsten Tag durchzuführende [X.] über ihn Auskünfte zu polizeilichen Erkenntnissen beim [X.] eingeholt und diese den übrigen Verfahrensbeteiligten

aller-dings
nicht bewusst

vorenthalten. Die noch hinreichend klarstellende dienstliche Äußerung der Vorsitzenden und das der Verteidi-
-
6
-

gung nach Bemerken des Versehens umfassend zur Verfügung gestellte Ermittlungsergebnis und vollständig eingeräumte Fragerecht tragen einen Grund zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht.

[X.] Schaal

König [X.]

Meta

5 StR 292/11

26.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 292/11 (REWIS RS 2011, 1934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1934

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5 StR 292/11

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