Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 49. Zivilkammer (Einzelrichterin) des [X.] vom 23. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Antrag vom 6. August 2007 des Antragstellers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. November 2007 zurückgewiesen. 1 Das [X.] hat die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ge-richtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 - 3 - Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 I[X.] 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-chen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei [X.] übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 1732). 6 - 4 - II[X.] 7 Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrich-terin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.11.2007 - 17 C 291/07 - [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 49 T 62/07 -
Meta
10.12.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. VII ZB 49/08 (REWIS RS 2008, 306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 306
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.