Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2020, Az. V ZR 160/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1196

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Gegenstand

Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags


Leitsatz

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 13. Zivilsenat - vom 23. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €.

Gründe

1

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der [X.] gemäß § 3 ZPO auf 300.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht geht dagegen von 290.000 € aus. Es bemisst den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags (gemäß § 105 Abs. 1 BGB) mit dem Verkehrswert des Grundstücks unter Abzug des Kaufpreises (300.000 € ./. 40.000 € = 260.000 €) und addiert für den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung 10 % des [X.] hinzu (30.000 €). Der [X.] hält dies nicht für zutreffend, sondern sieht insgesamt den Verkehrswert des Grundstücks als maßgeblich an.

3

a) Es ist allerdings seit langem umstritten, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn - wie hier - die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll. Nach einer Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, entspricht das Interesse des Klägers an der Befreiung von seiner Leistungspflicht der „Verschlechterungsdifferenz“, also der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. [X.], [X.] 1983, 14 f.; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.76 „Feststellungsklagen“). Der [X.] hält die Gegenauffassung (vgl. [X.], NJW 1953, 1918; [X.], [X.] 1984, 215; [X.], NJW-RR 2000, 587) für richtig. Danach bemisst sich der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht. Letzteres ist bei Streitigkeiten über die Durchführung von gegenseitigen Verträgen anerkannt, weil es den Parteien jeweils um die beantragte Leistung in ihrem vollen wirtschaftlichen Wert geht ([X.], 358, 359 f.; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.78 „Gegenleistung“; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. April 1999 - [X.], [X.] 1999, 1022). Den entgegengesetzten Zweck verfolgt eine Partei, die einen abgeschlossenen Vertrag für nichtig hält. Der klagende Veräußerer möchte die Sache behalten, während der klagende Käufer die Gegenleistung nicht entrichten will. Im einen wie im anderen Fall geht es regelmäßig nicht nur um die „Verschlechterungsdifferenz“, also um etwaige wirtschaftliche Nachteile des Geschäfts, sondern um die Abwehr der Leistungspflicht als solche (vgl. [X.], NJW 1953, 1918). Es kommt hinzu, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung andernfalls ein unangemessen niedriger Streitwert festgesetzt werden müsste. Hier ist, da der Kläger von der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks befreit werden will, der Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen. Ein Abschlag ist nicht deshalb vorzunehmen, weil es sich um einen Feststellungsantrag handelt (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 587).

4

b) Daneben kommt dem Antrag auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung kein eigenständiger Wert zu. Der Verkehrswert des Grundstücks bildet - anders als die Beschwerdeführer meinen - die Obergrenze für den Streitwert (vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. September 2019 - [X.], [X.] 2019, 1503).

5

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der [X.] nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZR 160/19

12.03.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 23. Mai 2019, Az: 13 U 2235/16

§ 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2020, Az. V ZR 160/19 (REWIS RS 2020, 1196)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 749-750 WM2020,1796 REWIS RS 2020, 1196

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