Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2000, Az. II ZR 64/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1000

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. Oktober 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] 1965 §§ 302, [X.] Möglichkeit des Einzelausgleichs einer Nachteilszufügung im [X.], wenn eine abhängige [X.] im [X.] gegenüber einem anderen Konzernunternehmen auf einen Befrei-ungs- oder Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich einer eigenen Verbind-lichkeit im [X.] verzichtet und dadurch ihren Gläubiger nicht mehrbefriedigen kann.[X.], Urteil vom 2. Oktober 2000 - [X.] - [X.] ([X.] 3 [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.], Zivilsenat in [X.], vom28. Januar 1999 aufgehoben.Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der [X.] ([X.]) vom 21. Juli 1998 teilweiseabgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]: Der [X.] ist alleiniger [X.]er und Geschäftsführer der [X.] (nachfolgend: [X.]GmbH)und war dies ab Dezember 1992 auch bei der [X.] (nachfolgend: [X.]). Da die- 4 -[X.] GmbH beabsichtigte, als Bauträger ein Wohn-, Gesundheits- undOperationszentrum zu errichten, beauftragte sie die [X.] mit der [X.]. Diese beauftragte ihrerseits in der zweitenHälfte des Jahres 1992 den Kläger, die vertraglichen Grundlagen für [X.] durch einen geschlossenen Immobilienfond zu erstellen. Der [X.] für den Entwurf mehrerer Verträge und die Teilnahme an Finanzie-rungsgesprächen von der [X.] - unter Berücksichtigung einer [X.] von 13.800,-- DM - ein Resthonorar von 143.719,64 DM underwirkte hierüber ein Urteil des [X.]vom [X.], das - infolge der Verwerfung der Revision der [X.] - seit [X.] März 1997 rechtskräftig ist. Vollstreckungsversuche des [X.] in dasVermögen der [X.] blieben bereits im Jahre 1996 erfolglos. Am15. März 1997 beschloß der [X.] die Liquidation der [X.]GmbH. [X.] des [X.] gab er am 27. März 1997 für diese die eidesstattlicheVersicherung ab; dabei erklärte er u.a., daß die [X.] ihren Ge-schäftsbetrieb seit Anfang 1996 vollständig eingestellt habe, [X.] seiund keine Außenstände habe. Ein Antrag der [X.] vom 3. April 1997auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde durch Beschluß des [X.]vom 14. Mai 1997 mangels Masse abgelehnt. Einen am17. Juli 1997 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den einangeblicher Aufwendungsersatzanspruch der [X.] GmbH gegen die[X.] GmbH hinsichtlich des [X.] gepfändet worden war, hatder Kläger nicht mehr weiterverfolgt, nachdem beide [X.]en erklärthatten, die Forderung sei bei ihnen nicht verbucht und existiere nicht. Mit [X.] hat der Kläger den [X.]n aus dem Gesichtspunkt der Haftung imqualifiziert faktischen Konzern auf Zahlung des im Vorprozeß mit der [X.] GmbH ausgeurteilten [X.] von 143.719,64 DM und der festge-- 5 -setzten Prozeßkosten von 11.572,22 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.Das [X.] hat der Klage wegen des [X.] stattgegeben, siejedoch hinsichtlich der Prozeßkosten abgewiesen. Das [X.] Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mitder Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n ist begründet und führt zur Abweisung [X.] insgesamt.[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der [X.] dem [X.] den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern für [X.] seiner Anwaltshonorarforderung gegen die [X.] einzu-stehen habe. Der [X.] sei im Zeitpunkt des [X.] aufgrund seiner Rechtsstellung als Alleingesellschafter und [X.] sowohl der [X.] GmbH als auch der [X.] [X.] beider [X.]en gewesen. Er habe seine Herrschaftsmacht dadurchmißbraucht, daß er zugunsten der [X.] GmbH auf einen der[X.] gegen diese zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz [X.] des [X.] verzichtet und dadurch bewirkt habe, daß die[X.] ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger nicht mehr habenachkommen können. Der der [X.] zugefügte Nachteil könne durchEinzelausgleichsmaßnahmen nicht mehr behoben werden; infolge des Erlasseshabe die [X.] keine Möglichkeit mehr, den [X.] -spruch gegen die [X.] GmbH geltend zu machen. Diese Beurteilung [X.] in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.I[X.] 1. Im Ansatz zutreffend legt allerdings das Berufungsgericht seinerWürdigung die vom [X.]at entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zur [X.] im qualifiziert faktischen Konzern zugrunde. Danach haftet der eine GmbHbeherrschende [X.]er, der sich auch außerhalb dieser [X.]unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 [X.], wenn er [X.] in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rück-sicht auf die eigenen Belange der abhängigen [X.] nimmt, ohne daßsich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmenkompensieren ließe (vgl. [X.].Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 352/95,[X.], 416 im Anschluß an [X.]Z 122, 123 - [X.] - m.w.[X.] bejaht das [X.] die Unternehmerei-genschaft des [X.]n im Sinne der §§ 15 ff. [X.], da dieser auf der [X.] seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der[X.]GmbH und der [X.] GmbH konzernrechtliche Leitungsmacht überdiese [X.]en ausübte (vgl. [X.]at aaO, [X.], 416, 417). Dem [X.] kann auch noch darin gefolgt werden, daß es einen objektivenMißbrauch von Konzernleitungsmacht, die keine angemessene Rücksicht [X.] eigenen Belange der beherrschten [X.] nimmt, darin sieht, daß der[X.] - als Geschäftsführer für beide [X.]en handelnd - der[X.] GmbH den ihr gegenüber bestehenden Befreiungs- bzw. Aufwen-dungsersatzanspruch der [X.]GmbH (§§ 670, 257 BGB) hinsichtlich des[X.] des [X.] erlassen hat; die Feststellungen des Tatrichterszum Zustandekommen eines Erlaßvertrages im Sinne des § 397 BGB, die sich- 7 -auf den wesentlichen Inhalt der vom [X.]n für die [X.] GmbH abge-gebenen eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, sein Verhalten anläßlichder vergeblichen Vollstreckungsversuche des [X.] sowie die [X.] der Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stützen,sind frei von [X.]. Gleiches gilt für die Feststellung [X.], der darin liegt, daß die [X.] infolge des im [X.] ausgeübten Verzichts auf den Befreiungs- und Aufwendungsersatzan-spruch gegenüber der [X.] GmbH ihre Verbindlichkeiten in Form [X.] gegenüber dem Kläger nicht erfüllen kann.2. Gleichwohl hat die Annahme einer Haftung des [X.]n aus qualifi-ziert faktischem Konzern keinen Bestand, weil sich der der [X.] zu-gefügte Nachteil - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - durch Einze-lausgleichsmaßnahmen kompensieren läßt. Der [X.] steht nämlichinsoweit wegen Verstoßes gegen das [X.] GmbHGein Anspruch gemäß § 31 GmbHG gegen die [X.] GmbH auf Wiederbe-gründung der erlassenen Verbindlichkeit zu ([X.]Z 95, 188, 193). Da die[X.] nicht nur durch Vorschußzahlung an den Kläger schon teilwei-se Aufwendungen getätigt hat, sondern darüber hinaus der Vollstreckung derim übrigen titulierten [X.] ausgesetzt ist, kann sie insgesamtunmittelbar Zahlung von der [X.] GmbH verlangen (vgl. [X.]Z 95, 188,193). Das Bestehen einer Unterbilanz im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG in [X.] den verbotenen Verzicht nach Aktenlage in Betracht kommenden Zeitraumzwischen dem 26. April 1996 (Erlaß des Berufungsurteils im Vorprozeß) unddem 27. März 1997 (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) ergibt sichzweifelsfrei aus den Gesamtumständen: Nach eigenem Vorbringen des [X.] war die [X.] aufgrund ihrer sonstigen geschäftlichen [X.] -vität bereits bei Beauftragung des [X.] nicht in der Lage, dessen erheblicheHonorarforderung - mit Ausnahme der relativ geringen Anzahlung - aus eige-nen Mitteln aufzubringen; schon im Jahre 1991 bestand bei einem [X.] von 2.461,-- DM eine Unterbilanz; dementsprechend blieben [X.] des [X.] im Jahre 1996 erfolglos, so daß der [X.] anläßlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklären mußte,daß das Stammkapital nicht mehr vorhanden sei, und schließlich die [X.] Konkurses mangels Masse abgelehnt werden mußte. Die [X.] GmbHist als abhängiges Unternehmen in dem vom [X.]n beherrschten fakti-schen Konzern (§ 18 [X.]) wegen der relevanten Nähe zum [X.]ernicht nur als Empfänger der Vorteilsgewährung im Sinne des § 30 GmbHG an-zusehen, sondern auch Schuldner des [X.]s der[X.] gemäß § 31 GmbHG ([X.].Urt. v. 13. November 1995- II ZR 113/94, [X.], 68, 69 m.w.N.). Dieser [X.] der[X.] GmbH kann als Einzelforderung vom Kläger nach Pfändung [X.] verfolgt werden.- 9 -3. Da die nur auf die Grundsätze der Haftung im qualifiziert faktischenKonzern gestützte Klage endgültig abweisungsreif ist, kann der [X.]at dieseEntscheidung in der Sache selbst treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 64/99

02.10.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2000, Az. II ZR 64/99 (REWIS RS 2000, 1000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1000

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