Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.11.1999, Az. 4 U 17/99

4. Zivilsenat | REWIS RS 1999, 1305

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. März 1999 - 86 O 82/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer für den Kläger übersteigt 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

T a t b e s t a n d

Die Beklagte wurde im August 1993 als B Werkzeuge GmbH gegründet. Im Jahre 1994 wurden ihre Geschäftsanteile von der C Präzisionswerke D GmbH (im folgenden: C GmbH) erworben und an diese abgetreten. Zu diesem Zeitpunkt Br N S Alleingeschäftsführer der Beklagten und gleichzeitig Alleingeschäftsführer der C GmbH.

Die Geschäftsanteile der C GmbH hielt seit 1994 die E Werkzeugbau GmbH in B (im folgenden: E GmbH, B), deren Alleingesellschafter K C Br; die Herren K-H R und G A C Geschäftsführer dieser GmbH.

Am 03.07.1995 erschienen K C und für die C GmbH, ohne Vertretungsmacht und eine Genehmigungserklärung vorbehaltend, der Kaufmann L B vor dem Notar Dr. H in Hamm. In Ziffer I seiner Urkunde Nr. 305/1995 (Bl. 28 ff. d.A.) vereinbarten die Anwesenden die Übertragung und Abtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM an C. Laut Ziffer II der Urkunde führten die Beteiligten im unmittelbaren Anschluß daran eine Gesellschafterversammlung der Beklagten durch, in der der bisherige Geschäftsführer N S mit sofortiger Wirkung abberufen und C zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Weiterhin beschlossen sie einstimmig die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, wobei der Firmenname in "E Beteiligungsverwaltungs GmbH" umgewandelt sowie der Gegenstand mit "Erwerb, das Halten und das Verhalten von Industriebeteiligungen, insbesondere an der E Werkzeugbau GmbH, B" festgestellt wurde.

Mit notariell beglaubigter Erklärung bekundete N S am 04.07.1995, handelnd als alleiniger Geschäftsführer der C GmbH, seine "Genehmigung" hinsichtlich aller Erklärungen vom 03.07.1995 in allen Teilen und allen Beteiligten gegenüber (Bl. 38 d.A.).

Am 16.08.1995 übertrug C als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten sowie alleiniger Gesellschafter des E GmbH, B, mittels notariellem Vertrag seinen Geschäftsanteil an der E B zu einem Kaufpreis von 4.000.000,00 DM auf die Beklagte.

Am 28.08.1995 schloß C mit Rechtsanwalt H H einen notariellen Treuhandvertrag (vgl. Bl. 180 ff. d.A.), durch den er die Kaufpreisforderung in Höhe von 4 Mio. DM bzgl. des Geschäftsanteils an der E GmbH, B, an Rechtsanwalt H als Treuhänder abtrat und zur Sicherheit den Geschäftsanteil selbst ebenfalls übertrug. Nach Kündigung dieses Vertrages zum 26.01.1996 übertrug am selben Tag C, handelnd als alleiniger Gesellschafter der Beklagten, vor Notar Dr. H gemäß Ziffer I der Urkunde Nr. 41/1996 (Bl. 43 ff. d.A.) seinen Geschäftsanteil an der Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM zu einem Kaufpreis von 1,00 DM an Herrn H S. Gemäß Ziffer II der notariellen Urkunde traten die Erschienenen sodann "unter Verzicht auf alle satzungsgemäßen und gesetzlichen Fristen- und Formvorschriften" zu einer Gesellschafterversammlung zusammen, in der beschlossen wurde, den bisherigen Geschäftsführer C mit sofortiger Wirkung abzuberufen und S zum neuen Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen.

Mit notarieller Urkunde Nr. 161/1996 erklärten C und Frau B N, diese als vollmachtlose Vertreterin des Klägers handelnd, der seit März 1996 Alleingeschäftsführer der C GmbH Br, am 21.05.1996 vor Notar C in Hamm: C habe am 03.07.1995 die Geschäftsanteile an der Beklagten von der C GmbH erworben, den fälligen Kaufpreis allerdings bislang noch nicht bezahlt und sei auch zukünftig zur Zahlung nicht in der Lage. Aus diesem Grunde sei die C GmbH zum Rücktritt berechtigt; die Beteiligten höben insoweit den Vertrag vom 03.07.1995 rückwirkend unter Abtretung der Geschäftsanteile an die C GmbH auf. Da C mit notariellem Vertrag vom 26.01.1996 den Geschäftsanteil an der Beklagten treuhänderisch auf S übertragen habe, dieses Treuhandverhältnis allerdings durch die rückwirkende Aufhebung des Vertrages vom 03.07.1995 unwirksam sei, trete C des weiteren "vorsorglich" die Rückübertragungs- und Rückabtretungsansprüche gegen S an die C GmbH ab. Auch erteilte C die unbedingte Vollmacht zur Kündigung des Treuhandverhältnisses gegenüber S und zur Geltendmachung der Rückübertragung des Geschäftsanteils an der Beklagten.

Ob und unter welchen Voraussetzungen S die Anteile zurückzugeben hat, ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Eine entsprechende Klage des Klägers als damaliger Geschäftsführer der C GmbH vor dem Landgericht Köln (Az: 89 O 117/96) auf Rückübertragung der Geschäftsanteile in Höhe von 50.000,00 DM gegen S wird inzwischen, nachdem dieses Verfahren zunächst wegen des am 21.05.1997 vor dem AG Gera eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der C GmbH unterbrochen gewesen Br, vom Gesamtvollstrecker weiterverfolgt.

In der Zwischenzeit wurde der Sitz der Beklagten nach Frechen verlegt. Dies und die ab dem 03.05.1997 eingetretenen Veränderungen, unter anderem auch eine weitere Anteilsübertragung, wurden ins Handelsregister beim Amtsgericht Kerpen eingetragen.

Vor Notar G in D wurde am 07.04.1997 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten notariell beurkundet (vgl. Urkunde Nr. 371/1997, Bl. 50 ff. d.A.), in der der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der C GmbH in Vertretung des Alleingesellschafters der Beklagten Herrn U als Geschäftsführer der Beklagten abberief und sich selbst zum alleinigen Geschäftsführer bestellte. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgte diese Bestellung ausdrücklich auf Geheiß der neuen Gesellschafterin der C GmbH. Dies ist seit dem 04.11.1996 die Firma Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in T.

Der Kläger hat - nach Zurücknahme weiterer Feststellungsanträge - zuletzt noch die Feststellung begehrt, daß er am 07.04.1997 wirksam zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden sei. Er hat die Ansicht vertreten, C habe am 03.07.1995 die Anteile an der Beklagten nicht wirksam erworben, weil es an einer ordnungsgemäßen Genehmigung der C GmbH nach § 15 GmbHG in Verbindung mit den Satzungsvorgaben fehle. C habe durch sein Verhalten absichtlich notwendige Genehmigungen umgehen wollen.

U habe als damaliger Geschätsführer der C GmbH am 04.07.1995 gar nicht genehmigen können, weil die gemäß § 6 der Satzung der C GmbH erforderliche vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung gefehlt habe. Im übrigen sei der Beklagten der Erwerb durch C vom 03.07.1995 bislang nicht gemäß § 16 GmbHG angezeigt worden.

Des weiteren sei die Übertragung an C gemäß § 139 BGB nichtig, weil die in derselben Urkunde dokumentierte Gesellschafterversammlung rechtlich nicht stattgefunden habe und sich dieser Mangel auf das Übertragungsgeschäft auswirke.

Nach Ansicht des Klägers ist aufgrund der unwirksamen Übertragung vom 03.07.1995 auch die Weiterveräußerung und Abtretung an S vom 26.01.1996 unwirksam. S sei zudem, wenn überhaupt, nur als Treuhänder eingesetzt worden, der spätestens durch den Rückübertragungsvertrag vom 21.05.1996 zur Rückübertragung verpflichtet sei. Wieder fehle zudem bei dem "Erwerb" durch S, unabhängig von der eventuellen Wirksamkeit des Erwerbsgeschäfts, die Anzeige an die betroffene Gesellschaft gemäß § 16 GmbHG.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß er in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.04.1997 (Urkunden-Nr. 371/1997 des Notars G, D) wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger handele ausschließlich im Interesse des Rechtsanwalts H, weshalb ihm ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehle.

Im übrigen könne der Kläger nicht Geschäftsführer geworden sein, weil die C GmbH, die ihn hierzu ernannt habe, am 04.07.1997 gar nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten gewesen sei, weil deren Anteil bereits durch Vertrag vom 03.07.1995 mit rückwirkender Genehmigung des damaligen Geschäftsführers U am 04.07.1995 wirksam verkauft und abgetreten worden sei. Daran habe sich auch durch den Rückübertragungsvertrag vom 21.05.1996 nichts mehr geändert. Denn S sei bereits am 31.01.1996 vollwirksam alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten geworden. Ein Treuhandverhältnis habe nie bestanden. Die am 21.05.1996 notariell beurkundete Rückübertragung habe mangels Mitwirkung von S nicht wirksam erfolgen können.

Durch Urteil vom 25.03.1999, auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die C GmbH den Kläger im April 1997 nicht wirksam zum Geschäftsführer der Beklagten habe bestellen können, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten gewesen sei.

Gegen dieses am 29.03.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.04.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.07.1999 mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, C habe seinerzeit die Anteile an der Beklagten nicht wirksam erworben. Dabei hält er für entscheidend, daß die "vorherige Zustimmung" der Gesellschafter der C GmbH nicht vorgelegen habe, und meint weiterhin, der Vertrag vom 3./4.07.1995 sei gemäß § 139 BGB nichtig. Ergänzend weist er darauf hin, daß die Geschäftsanteile Cs an der E GmbH, B, gepfändet worden seien. Außerdem habe C seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen anläßlich der Übertragung seiner Geschäftsanteile an S, der wegen Untreue zum Nachteil hier nicht betroffener Firmen verurteilt worden ist, wegen arglistiger Täuschung angefochten, so daß S nicht wirksam Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten geworden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu entscheiden und nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen hält sie die Pfändung der Anteile Cs an der E GmbH, B, hier für unerheblich und den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für unsubstantiiert.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Landgericht hat mit zutreffenden und überzeugenden Gründen festgestellt, daß der Kläger nicht Geschäftsführer der Beklagten geworden ist, weil die C GmbH, die ihn dazu bestellt hat, zu diesem Zeitpunkt nicht Gesellschafterin der Beklagten gewesen ist, deren Anteile vielmehr wirksam auf C, später auf S übertragen worden sind. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die detaillierten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen.

Dagegen hat der Kläger mit der Berufung Erhebliches nicht vorgebracht:

ZBr weist der Kläger zutreffend darauf hin, daß gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG und § 6 der Satzung der C GmbH die Gesellschafterversammlung der C GmbH dem Vertrag vom 03./04.07.1995 über die Übertragung der Anteile auf C vor seinem Abschluß hätte zustimmen müssen. Als Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin E GmbH, B, hätten also deren damalige Geschäftsführer R und A zustimmen müssen.

Dem Beweisantritt des Klägers, die Zeugen R und B zu hören, daß sie vor dem Abschluß des Vertrages von diesem nichts gewußt haben, Br aber nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankommt.

Denn das Vorliegen einer förmlichen vorherigen Zustimmung Br unter den gegebenen Umständen entbehrlich.

Da die in Rede stehenden Zustimmungsklauseln in aller Regel der Abwehr unerwünschten Einflusses auf die Entscheidungen in der Gesellschaft dienen (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH Gesetz, 14. Auflage § 15 RNr. 20 b), ist die Zustimmung nicht unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung in jedem Fall der Anteilsübertragung. So entfällt das Zustimmungserfordernis , wenn sein Sinn und Zweck es nicht unabdingbar verlangt, zudem praktische und wirtschaftliche Erwägungen dagegen sprechen, so z. B. bei Abtretung durch den Alleingesellschafter, beim Erwerb durch den einen von nur zwei Gesellschaftern, wenn der Erwerber später auch den Anteil desjenigen erwirbt, dessen Genehmigung fehlt (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O. RNn. 21 mit weiteren Nachweisen).

Entsprechend liegt der Fall aber auch hier.

Daß C, der damalige Alleingesellschafter der E GmbH, B, die seinerzeit wiederum Alleingesellschafterin der C Br, dem Vertrag vom 3./4.07.1997 zustimmte, liegt aufgrund seiner Beteiligung an dem Geschäft auf der Hand. Als Alleingesellschafter der E GmbH, B, hatte er das Recht, die Geschäftsführer R und Aanzuweisen, diesem Vertrag zuzustimmen. Da es sich insoweit nicht um eine rechtswidrige Anweisung gehandelt hätte, hätten sie eine entsprechende Weisung befolgen müssen (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 37 RNr. 17 f, § 43 RNr. 17).

Da es bei dem hier gegebenen Zustimmungserfordernis auch nicht um den Schutz Dritter ging und C die Geschäfte aller beteiligter Gesellschaften letztlich allein bestimmen konnte, er wirtschaftlich betrachtet deren alleiniger Eigentümer Br, wäre es unter diesen Umständen eine sinnlose Förmelei gewesen, zu verlangen, daß die C GmbH vor Abschluß des Vertrages eine Gesellschafterversammlung hätte abhalten müssen, um die sichere Zustimmung der E GmbH, B, einzuholen.

Weshalb die Tatsache, daß die Zustimmung Cs, obgleich sie sich schon allein aus dem Abschluß des Vertrages ergibt, nicht zusätzlich in die notarielle Urkunde aufgenommen worden ist, obigen Erwägungen die sachliche Grundlage entziehen könnte, wie der Kläger mit der Berufung meint, ist nicht nachvollziehbar.

Außerdem ergibt sich, wie das Landgericht dargelegt hat, aus den später nachfolgenden Übertragungsvorgängen, daß die Beschlußorgane der E GmbH, B, mit dem Verkauf einverstanden gewesen sind, ihm also auch förmlich zugestimmt hätten.

Die Tatsache, daß die Anteile Cs an der E GmbH, B, von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gepfändet worden C, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der Pfandgläubiger von GmbH-Anteilen erlangt durch die Pfändung kein Mitwirkungs- und Stimmrecht, kann also bei Gesellschafterbeschlüssen nicht mitwirken und nimmt dem Schuldner auch nicht seine Rechte als Gesellschafter (Palandt/Bassenge, BGB, 58. Auflage, § 1274 RNn. 8, § 1276 RNr. 6). Die Bundesanstalt hätte also keinen Einfluß nehmen können auf die Ausübung der Zustimmungsbefugnis der E GmbH, B.

Wie das Landgericht weiter zutreffend dargelegt hat, ist auch die Anmeldung der Übertragung der Geschäftsanteile gemäß § 16 GmbHG, zBr nicht ausdrücklich, aber konkludent erfolgt, wie sich aus der seinerzeitigen Personalunion Us als Geschäftsführer der C GmbH und Geschäftsführer der Beklagten ergibt: Dagegen hat der Kläger in der Berufung auch nichts eingewendet. Außerdem stellt die Anmeldung nicht ein Element der wirksamen Übertragung dar, sondern soll lediglich den Erwerber vor der Gesellschaft legitimieren (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O. § 16 RNr. 1, 4).

Entgegen der Ansicht des Klägers führen hier auch nicht die Grundsätze des § 139 BGB zur Annahme der Nichtigkeit der Übertragung des Geschäftsanteils. Richtig weist der Kläger zBr darauf hin, daß der Beschluß Cs in der Gesellschafterversammlung vom 03.07.1995, mit dem er sich zum Geschäftsführer bestellt hat, nichtig gewesen ist, weil er zu dieser Zeit noch nicht Gesellschafter Br.

Daraus folgt aber nicht, daß die Übertragung der Geschäftsanteile gemäß § 139 BGB ebenfalls als nichtig anzusehen ist, da zwischen beiden Vorgängen keine innere Abhängigkeit besteht. Der Beweisantritt des Klägers, den Zeugen C zu seinen damaligen Vorstellungen zu vernehmen, läuft auf eine Ausforschung hinaus. Denn der Kläger hat keinerlei tatsächliche Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, daß C die Geschäftsanteile nicht erworben hätte, wenn er von der Unwirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer gewußt hätte. Vielmehr sprechen alle Umstände dagegen. Zum einen hätte es der Übertragung der Geschäftsanteile angesichts der tatsächlichen Machtverhältnisse im Konzern nicht bedurft, um sich als Geschäftsführer bestellen zu lassen, zum anderen hätte C die nichtige Bestellung sofort nach Genehmigung der Übertragung der Geschäftsanteile in wirksamer Weise nachholen können.

An der durch die Übertragungsverträge entstandenen Situation ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, C habe seine vertraglichen Erklärungen gegenüber S wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zunächst ist schon der Vortrag des Klägers zum Anfechtungsgrund sowie zur Anfechtungserklärung mangels Tatsachenvortrags gänzlich unsubstantiiert. Im übrigen folgte aus einer eventuellen wirksamen Anfechtung nicht die Unwirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile, sondern lediglich die Verpflichtung Ss zur Rückübertragung der Anteile, wozu es bislang unstreitig aber nicht gekommen ist.

Im übrigen ist es auch unerheblich, ob S im Verhältnis zu C die Anteile nur treuhänderisch erworben hat, weil er jedenfalls noch außer hin voll berechtigter Rechtsinhaber geworden ist.

Da die C GmbH also weder Gesellschafterin der Beklagten geblieben, noch es wieder geworden ist, hat sie den Kläger nicht wirksam zum Geschäftsführer der Beklagten bestellen können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Berufungswert: 100.000,00 DM

Meta

4 U 17/99

19.11.1999

Oberlandesgericht Köln 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.11.1999, Az. 4 U 17/99 (REWIS RS 1999, 1305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1999, 1305

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 U 94/00

I-12 U 96/12

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