Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. II ZR 335/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2350

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:14. Juli 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich [X.] im Rahmen der Leistungskondiktion.[X.], Urteil vom 14. Juli 2003 - II [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Juli 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Oktober 2000 wirdauf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.[X.]n Rechts [X.]:Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 29. Juli 1997 eröffneten [X.] über das Vermögen der V.mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die 1989 von [X.] und [X.]. D. mit einem Stammkapitalanteil von [X.] gegründet wurde. Im März 1994 trat D. seinen Geschäfts-anteil an den [X.]n ab; gleichzeitig wurde das Stammkapital auf75.000,00 [X.] erhöht und [X.] mit einem Geschäftsanteilvon 25.000,00 [X.] weiterer Gesellschafter. Geschäftsführer der [X.] war bis zum 15. August 1995 [X.]. D.; zu diesem Zeitpunkt wurdedie Gemeinschuldnerin aufgelöst und der weitere Gesellschafter [X.] bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte sich mit der [X.]. [X.]" (nachfolgend: [X.]) zusammengeschlossen. Für [X.] Abwicklung dieser Gesellschaft war der [X.], ein vereidigterBuchprüfer und Steuerberater, im Rahmen eines Treuhandvertrages zuständig;in Erfüllung dieser Aufgabe war er über zwei Treuhandkonten der [X.] verfü-gungsberechtigt, hatte die eingehenden Gelder zum Ausgleich der eingereich-ten Rechnungen zu verwenden und eine getrennte Buchhaltung zu erstellen.Die Gemeinschuldnerin zahlte an den [X.]n per Scheck - ohne Angabeeines Verwendungszwecks - im Mai 1995 25.000,00 [X.] und im Juli 1995 wei-tere 175.490,13 [X.]. In einem [X.]rprozeß zwischen den [X.] b LG [X.]) wurde der [X.] u.a. zur Zahlung von25.000,00 [X.] aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3GmbHG verurteilt, weil trotz einer seit Ende 1992 bestehenden [X.] [X.] der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen unter [X.] § 30 GmbHG an den Mitgesellschafter D. erfolgt waren. Auf dasaußerdem im [X.]rprozeß erhobene Auskunftsbegehren des [X.] dazu, obund ggf. welche Gegenleistungen der [X.] für die im Mai und Juli 1995 er-haltenen Scheckzahlungen erbracht habe, erklärte dieser, der Betrag von175.490,13 [X.] betreffe in Höhe von 18.016,00 [X.] Honorare für Buchführung,Steuerberatung und Jahresabschlußerstellung; im Umfang der weiteren Teilbe-träge von 87.125,59 [X.] und 70.348,54 [X.] sei er zur Überbrückung finanziellerEngpässe bei der [X.] in [X.]rlage getreten; auch in Höhe des [X.] 25.000,00 [X.] habe er zuvor als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin[X.]rleistungen auf Zahlungsverbindlichkeiten der [X.] erbracht, hinsichtlich de-rer eine Mittelbereitstellungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe.Mit der Klage im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rück-zahlung der beiden Scheckzahlungen von insgesamt 200.490,13 [X.] aus [X.] der ungerechtfertigten Bereicherung und der verbotenen Aus-- 4 -zahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG im Stadium bereits eingetretener Überschul-dung. Im ersten Rechtszug hat der [X.] vorgetragen, ein Teilbetrag von18.016,00 [X.] betreffe [X.] an die [X.], einem weiterenBetrag von 70.348,54 [X.] lägen offene Steuerberatungsforderungen gegen [X.] zugrunde, während er in Höhe von 87.125,59 [X.] und25.000,00 [X.] der [X.] zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten [X.] Verfügung gestellt habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, weil es an einem substan-tiierten Sachvortrag des [X.]n dazu fehle, wann und aufgrund welcher [X.] er die den beiden Scheckzahlungen angeblich zugrundliegenden Leistun-gen erbracht habe. Mit seiner Berufung hat der [X.] geltend gemacht, erhabe Ende Dezember 1993 eine Scheckzahlung von 15.000,00 [X.] unmittelbaran die Gemeinschuldnerin sowie ab März 1993 bis Ende 1994 - im einzelnennäher aufgeschlüsselte - Zahlungen von insgesamt 184.587,26 [X.] zugunstender [X.] geleistet, für deren Rückzahlung die Gemeinschuldnerin als Gesell-schafterin der [X.] gehaftet habe; im übrigen schulde die [X.] für - im einzelnen spezifizierte - [X.] und [X.] aus den Jahren 1989 bis 1995 insgesamt 66.393,00 [X.]. [X.] hat hinsichtlich des letztgenannten Betrages die Klage abge-wiesen, ihr aber wegen des Differenzbetrages von 133.797,13 [X.] stattgege-ben. Dagegen wendet sich der [X.] mit der Revision, mit der er die voll-ständige Klageabweisung erstrebt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den [X.]n inHöhe von 133.797,13 [X.] im Ergebnis zu Recht aus dem Gesichtspunkt der- 5 -ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der durch die Scheckzahlun-gen vom 2. Mai 1995 und vom 3. Juli 1995 rechtsgrundlos erlangten Geldlei-stungen verurteilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB).I. Das [X.] ist der Ansicht, daß der Kläger im Rahmen derihn treffenden Beweislast für die [X.] der durch die [X.] erfolgten Vermögensverschiebung nur die vom [X.]n behaup-teten Rechtsgründe zu widerlegen habe. Der [X.] habe indessen einenRechtsgrund für die Zahlungen nur hinsichtlich der [X.]von insgesamt 66.693,00 [X.], nicht hingegen im Umfang der restlichen Klage-forderung von 133.797,13 [X.] schlüssig dargelegt. Soweit es dabei um [X.] von 118.797,13 [X.] gehe, hinsichtlich dessen der [X.] sich [X.] zugunsten der [X.] berufe, fehle es an einer Abrech-nung über seine für die [X.] durchgeführte Treuhandtätigkeit. Anders als [X.] Gläubiger der [X.] dürfe der [X.] aufgrund seiner Treuhänderstellungwegen eigener Aufwendungsersatzansprüche gegen die [X.] nicht sogleichohne Rücksicht auf deren Vermögenssituation Rückgriff bei der [X.] als einer ihrer Gesellschafterinnen nehmen. Die erforderliche Darlegung,daß die Treuhandkonten keine entsprechenden Mittel aufwiesen, setze die- vom [X.]n bislang unterlassene - Abrechnung dieser Treuhandkontenvoraus. Das gelte insbesondere deshalb, weil der [X.] für seine Aufwen-dungen auch bereits Zahlungen von den Konten der [X.] erhalten habe. [X.] [X.] weitere 15.000,00 [X.] an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe,liege darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Rechtsgrundes für eineder beiden (späteren) Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin.- 6 -Diese Beurteilung hält zwar nicht in jeder Hinsicht revisionsrechtlicherNachprüfung stand; jedoch stellt sich die Entscheidung des [X.] Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 a.[X.]. 1. Das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz von einer zutreffen-den Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des vom [X.] gemachten [X.] ausgegangen ist, vom [X.] im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast - zu Unrecht die [X.] Endabrechnung der Treuhandkonten der [X.] verlangt.a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskon-diktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig fürdie Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somitauch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachtenLeistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die [X.] - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urt. v. 6. Oktober 1994 - [X.], [X.], 456, 457m.w.N.); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch [X.] ob-liegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäreBehauptungslast dahingehend, daß von ihm im Rahmen des Zumutbaren ins-besondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter [X.] der für das [X.] sprechenden Tatsachen und Umstände verlangtwerden kann (vgl. [X.], Urt. v. 18. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2887,2888 m.w.[X.]) Im vorliegenden Fall waren indessen die Fälligkeit und Durchsetzbar-keit der vom [X.]n [X.] im Rahmen seiner sekundären [X.]slast behaupteten Rückgriffsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin- 7 -- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von der Endabrechnungder Treuhandkonten der [X.] abhängig. Eine solche Abrechnung oblag [X.] nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 4 i.V.m. § 9 des[X.]-Vertrages im Rahmen der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zurfinanziellen Abwicklung der [X.] zwischen deren Gesellschaftern. [X.] bezogen sich die vom [X.]n als Rechtsgrund vorgetragenen Ansprü-che auf Aufwendungen, die er - nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbrin-gen in den [X.]rinstanzen und im [X.]rprozeß - nicht etwa als Treuhänder, son-dern in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der [X.] Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für Verbindlichkeiten der [X.]erbracht hat; damit erfüllte er zugleich die Pflicht der Gemeinschuldnerin [X.] als Gesellschafterin der [X.], einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts, und leistete in diesem Zusammenhang auch zur Vermeidung ihrerInanspruchnahme im Rahmen ihrer Haftung analog § 128 HGB für die fälligenForderungen der Gläubiger der [X.]. An einer schlüssigen Darlegung des [X.] zum Rechtsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser eine feh-lende Möglichkeit der Befriedigung seiner Aufwendungsersatzansprüche ausdem - etwa vorrangig in Anspruch zu nehmenden - Vermögen der [X.] nichtvorgetragen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der [X.] - wie das Oberlan-desgericht meint - aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht sowie nach [X.] des § 7 des [X.]-Vertrages überhaupt gehalten gewesen wä-re, sich vor Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin zunächst an das [X.] [X.] zu halten; denn jedenfalls bestand - was dasBerufungsgericht auch übersehen hat - eine Befriedigungsmöglichkeit aus [X.] der [X.] im Zeitpunkt der Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin im [X.] Juli 1995 nicht. Vielmehr befand sich die [X.] - nach Ausschöpfung [X.] eines [X.] und nicht unbeträchtlicher [X.]rleistungender [X.]. [X.] - aufgrund der [X.] der Gemeinschuldnerin in- 8 -einem dauernden finanziellen Engpaß, den nicht die Gemeinschuldnerin, son-dern nur der [X.] als deren Mehrheitsgesellschafter persönlich durch [X.] überbrücken konnte; unstreitig wies das Treuhandkonto der [X.] auchzuletzt einen negativen Saldo auf.2. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts imEndergebnis als richtig, weil der [X.] aus anderen Gründen seiner sekun-dären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von [X.] gegen die Gemeinschuldnerin, die einen Rechtsgrund für das [X.] in Höhe von 133.797,13 [X.] darstellen könn-ten, nicht hinreichend nachgekommen [X.]) Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils [X.] hat, hat der [X.] in nicht nachvollziehbarer Weise "eine Vermi-schung der Vermögensverhältnisse" verursacht, da er einerseits seine Gesell-schafterhilfen an die Gemeinschuldnerin teils an diese direkt, teils an die [X.]und teils unmittelbar an deren Gläubiger auf unterschiedlichen Zahlungswegen- durch Überweisung, Scheck-, Wechselbegebung und Barzahlung - geleistethat und andererseits - auf ebenso unterschiedlichen Zahlungswegen - von [X.] und der [X.] Leistungen erhalten hat, ohne diese im Rah-men der ihm sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch der [X.] obliegendenBuchhaltungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das trifft auch auf [X.] vorliegenden Verfahren relevanten Scheckzahlungen der Gemeinschuldne-rin von Mai und Juli 1995 zu, die keine Leistungsbestimmung enthielten undauch im übrigen nicht ohne weiteres bestimmten Forderungen des [X.]nzuzuordnen sind; sie stehen daher - wie zahlreiche andere Geldbewegungenzwischen dem [X.]n, der Gemeinschuldnerin und der [X.] - (insoweit) ab-rechnungsbedürftigen "Abschlagszahlungen unter [X.]rbehalt" gleich.- 9 -b) Seiner daraus für den vorliegenden Prozeß resultierenden gesteiger-ten sekundären Darlegungslast hat der [X.] nicht genügt. Zwar hat er- erstmals - in der [X.] vorgetragen, daß er im [X.] 199.587,25 [X.] zugunsten der Gemeinschuldnerin Leistungen an die [X.]- teils über die Gemeinschuldnerin, teils an die [X.] direkt, teils an deren Gläu-biger - erbracht habe, und den Gesamtbetrag im einzelnen aufgeschlüsselt.Diese Aufschlüsselung war jedoch - unabhängig davon, daß im Umfang von ca.80.000,00 [X.] der genaue Bezug zu Verbindlichkeiten der [X.] gegenüberdritten Gläubigern nicht erkennbar ist - schon deshalb nicht ausreichend, weilder [X.] sich nicht - was zusätzlich erforderlich gewesen wäre - konkret zuden seinerseits von der [X.] und der Gemeinschuldnerin empfangenen [X.] erklärt hat, die sich teils aus den eigenen Abrechnungsunterlagen, teilsaus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben und die dienunmehr von ihm als Rechtsgrund geltend gemachten Forderungen bei [X.].Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - [X.]rtrag des [X.] erhieltder [X.] von der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1993 eine [X.] über 90.000,00 [X.] mit dem Buchungszusatz "an KS (das ist der[X.]) für bisher getr. Kosten" sowie am 22. Februar 1994 20.000,00 [X.]und am 4. Januar 1995 weitere 5.000,00 [X.], mithin 115.000,00 [X.]. [X.] hat der Kläger - vom Berufungsgericht in seinem Urteil in [X.] genommen - folgendes hinsichtlich der Leistungen der [X.] an den [X.] vorgetragen:-Einlösung eines auf die [X.] bezogenen Wechsels über 22.000,00 [X.]und Gutschrift auf dem Privatkonto des [X.]n am 4. Februar 1994;- 10 --Zahlungen vom Konto der [X.] am 17. Januar 1994 in Höhe von70.000,00 [X.] und am 17. Mai 1994 von 13.000,00 [X.], für die auchnach Auffassung der [X.]. [X.] kein Rechtsgrund ersichtlich ist;-Buchung eines Schecks über 52.500,00 [X.] mit der Kennzeichnung"[X.]" am 12. Oktober 1993 auf dem Konto des [X.]n;-Buchung einer Zahlung der [X.] über eine Versiche-rungsleistung von 102.762,96 [X.] am 5. November 1993 auf dem vom[X.]n selbst vorgelegten Kontoauszug Nr. mit dem Zusatz"V. [X.]", also offensichtlich dieser zustehend.Überstiegen danach die Zahlungen, die der [X.] von der Gemein-schuldnerin und der [X.] empfangen hat, die von ihm angeblich für diese getä-tigten Aufwendungen, so standen ihm die Scheckzahlungen der Gemein-schuldnerin von Mai und Juli 1995 in dem noch umstrittenen Umfang von133.797,13 [X.] nicht zu. Damit hat der [X.] entgegen der ihm obliegendensekundären Darlegungslast letztlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ein besonderer Hinweis hier-auf durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, nachdemdie Darlegungspflicht des [X.]n sogar schon Gegenstand des früherenAuskunftsprozesses zwischen den Parteien gewesen war, das [X.] ihnin seinem Urteil im vorliegenden Verfahren (nochmals) eindringlich auf seinenunzureichenden Sachvortrag hingewiesen hatte und letztlich auch die Beru-fungserwiderung des [X.] in diesem Punkt unmißverständlich [X.] -3. Erweist sich mithin das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde alsrichtig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - was nach dem nicht substantiiertbestrittenen [X.]rbringen des [X.] über die [X.] und die Überschul-dung der Gemeinschuldnerin bereits ab dem [X.] und fortlaufend bis zuihrem Eintritt in das Liquidationsstadium und die Konkurseröffnung naheliegt -die vom [X.]n der Gemeinschuldnerin gewährten "Liquiditätshilfen" [X.] der finanziellen Engpässe auch der [X.] infolge [X.] Charakter hatten und deshalb das Rückzahlungsbe-gehren des [X.] im jetzt noch streitigen Umfang auch entsprechend §§ 30,31 GmbHG gerechtfertigt war.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZR 335/00

14.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. II ZR 335/00 (REWIS RS 2003, 2350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2350

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.