Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2022, Az. 30 W (pat) 32/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 1681

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „Fruits (Wortmarke)“ – teilweise Löschung - fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Wortmarke 30 2010 059 066

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 27. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] [X.] beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 6. Juli 2020 aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke 30 2010 059 066 für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 09: Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, [X.] und Telefonanrufbeantworter

Klasse 28: [X.] für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen, Verlosungen; [X.] für Gewinn- und Lottospiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Spieltische insbesondere für Tischfußball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und –pfeile; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb;

Klasse 41: Veranstaltung von Lotterien "

angeordnet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 4. November 2010 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

wurde am 29. Juni 2011 u.a. für die Waren und Dienstleistungen

4

"Klasse 09: Verkaufsautomaten, Ausgabeautomaten, Rücknahmeautomaten und Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Software für Computerspiele; [X.]software zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, [X.] Spielautomaten oder Glücksspiele über das [X.]

5

Klasse 28: [X.] für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen, und Verlosungen; [X.]; Spielzeug; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); [X.] für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und [X.], insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, [X.], Slotmaschinen welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und [X.], insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und [X.], insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Spielautomaten mit Videoausgabe; [X.] für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; [X.] (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfußball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und –pfeile; LCD-[X.]konsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb

6

[X.]: Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von [X.]n; Glücksspiele; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von [X.]n im [X.]; [X.] angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Kasinos oder Spielkasinos bzw. der Betrieb von Wettbüros; Betrieb von Spielstätten und Spielhallen und/oder [X.] [X.] Kasinos und Wettplattformen; Glücksspiele über das [X.]"

7

in das Markenregister eintragen.

8

Mit einem am 27. Februar 2019 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die Löschung dieser Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beantragt.

9

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag, der ihr mittels am 7. März 2019 versandten [X.] zugestellt worden war, mit am 12. April 2019 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz widersprochen.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2020 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.]s die Marke 30 2010 059 066 teilweise, und zwar für die unter Ziff. I genannten Waren und Dienstleistungen, gelöscht sowie den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der zulässige Löschungsantrag in der Sache teilweise begründet sei, da der angegriffenen Marke in Bezug auf die entsprechenden Waren und Dienstleistungen sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehe. Bei der angegriffenen Marke [X.] handele es sich um eine Angabe, die einen engen beschreibenden Bezug zu den gelöschten Waren und Dienstleistungen aufweise und daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde.

Der inländische Verkehr erfasse [X.] ohne weiteres als [X.] Wort für "Früchte". Es handele sich um ein geläufiges Wort des [X.] Grundwortschatzes. In Verbindung mit Spielautomaten und Dienstleistungen, die Spielautomaten zum Gegenstand hätten, beziehe sich die angegriffene Marke mit ihrer Bedeutung "Früchte" darauf, dass diese Automaten mit Früchten verziert seien bzw. Früchte wesentliche Elemente des Spiels darstellten. Wie sich aus den beigefügten [X.] ergebe, handele es sich bei Früchten um eine der häufigsten Ausschmückungen und Themenangaben für Spielautomaten. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei dies bekannt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe [X.] in Verbindung mit diesen Produkten nicht als Herkunftshinweis verstünden.

Mithin fehle der angegriffenen Marke bei allen Waren, die üblicherweise mit Früchten verziert würden, die Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Unterscheidungskraft fehle auch bezüglich der Dienstleistungen, die sich direkt auf mit Früchten verzierte Spielautomaten bezögen. [X.] sei die Marke hingegen für alle Waren, die nicht mit Früchten versehen würden, z.B. weil sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit [X.] ständen oder weil sie in andere Waren verbaut seien und daher in der Regel keine besondere äußere Gestaltung aufwiesen.

Gegen die Teillöschung ihrer Marke durch die Markenabteilung 3.4 wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, die angegriffene Marke weise auch im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keinen engen beschreibenden Bezug auf. Zwar sei es richtig, dass bei [X.]n, die mittels eines Gewinnspielautomaten gespielt würden, zeichnerische Darstellungen von Früchten als Gewinnsymbole Verwendung fänden. Das betreffe aber nur sog. "[X.]", bei denen mehrere Walzen rotieren und bei Stillstand in einer Reihe angeordnete Gewinnsymbole einen Gewinn anzeigten. Nicht betroffen seien aber andere [X.] für Gewinnspielautomaten sowie klassische Casinospiele (z.B. Kartenspiele wie Poker, [X.] etc. oder Roulette). Daneben gebe es eine Vielzahl von Spielautomaten, die keine Gewinnspielautomaten seien, wie z.B. Flipperautomaten.

Zudem würden Gewinnspielautomaten seit vielen Jahren nicht mehr als mechanische Walzengeräte angeboten, sondern in der Regel als bildschirm-basierte Geräte, bei denen mittels eines Auswahl-Menüs aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gewinnspiele ausgewählt werden könne.

Darüber hinaus wiesen die auf einem Gewinnspielautomaten abspielbaren [X.] eine grenzenlose Vielfalt von Themenwelten wie "Zoo" oder "Weltraum" sowie davon abgeleitete Gewinnsymbole auf. Der Verkehr schließe deshalb nicht von Gewinnsymbolen, also auch nicht von Früchten, auf das jeweilige Gewinnspiel. Eine Verzierung von Spielautomaten mit entsprechenden Symbolen wie Früchten sei zudem unüblich, da die jeweils ausgewählten Gewinnspiele nur auf dem Bildschirm angezeigt würden.

Nach alldem werde der Verkehr einen beschreibenden Begriffsgehalt von [X.] für ([X.] nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen. Er müsse nämlich (1) [X.] mit "Früchte" übersetzen, dann (2) von einer möglichen Darstellung eines Gewinnsymbols auf das [X.] selbst und (3) von dem [X.] auf den Gewinnspielautomaten schließen, auf dem u.a. ein derartiges [X.] ausgewählt werden könne.

Unabhängig davon sei die Begründung der Markenabteilung nicht für alle gelöschten Waren und Dienstleistungen korrekt. So treffe die Prämisse der Markenabteilung, Spielautomaten könnten mit Früchten verziert sein bzw. Früchte wesentliche Elemente des Spiels darstellen – wenn überhaupt – nur auf Gewinnspielautomaten mit [X.]n zu.

Zudem handele es sich bei der entsprechenden [X.]-Software nicht um "Computersoftware", weil die Software, die in einem Spielautomaten installiert sei, nicht austauschbar sei. So seien Gewinnspielautomaten gemäß § 33 [X.] nur aufstellbar, wenn deren Bauart zuvor von der [X.] zugelassen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei diese spezifische Software nicht unter den Warenbegriff "Computersoftware" zu subsumieren. Überdies seien [X.] und Software Komponenten vieler Waren, ohne dass die Waren selbst als "Computer" oder "Software" angesehen würden. Das treffe gerade für Gewinnspielautomaten zu.

Auch im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 (genannt ist offenbar versehentlich Klasse 35 des [X.] 30 W (pat) 31/20) trage die Begründung der Markenabteilung nicht. Ihre Behauptung, [X.], Spielgeräte sowie Spielautomaten würden häufig mit [X.] versehen oder Früchte seien Inhalt des Spiels, sei zu pauschal und reiche nicht aus, um einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren und Dienstleistungen zu begründen.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 6. Juli 2020 aufzuheben, soweit darin die teilweise Löschung der Marke 30 2010 059 066 angeordnet worden ist, und den Antrag auf Löschung insgesamt zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenabteilung habe das angegriffene Zeichen nicht nur einen engen beschreibenden Bezug zu den von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen. Es handele sich vielmehr um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe in Bezug auf die beanspruchten und mit Glücksspiel in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen. Die Bezeichnung [X.] erschöpfe sich nämlich in dem Hinweis, dass Waren angeboten oder Dienstleistungen erbracht würden die sich auf Glücksspiele beziehen, in denen Früchte dargestellt würden. Noch heute werde der Begriff "Fruit machine" von Übersetzungstools mit "Spielautomat" übersetzt.

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufteilung der Spielautomaten in "[X.]" einerseits und Spielautomaten mit anderen [X.]n (wie klassischen Casinospielen) andererseits sei willkürlich. Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen [X.]automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten rein öffentlich-, gewerbe- und steuerrechtlicher Natur. Auch sei die Verzierung von Spielautomaten mit [X.] überaus gebräuchlich.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der beschreibende Begriffsgehalt von [X.] für den Verkehr sofort erkennbar. Die dargelegten Gedankenschritte seien künstlich aufgespalten.

Im Hinblick auf die Klasse 09 könnten Spielautomaten als "Computer" bezeichnet werden und die Spielsoftware falle unter "Computersoftware". In Bezug auf die Waren der Klasse 28 und die Dienstleistungen der [X.] erläutere die Beschwerdeführerin nicht konkret, inwiefern die Entscheidung der Markenabteilung fehlerhaft sei.

Der Senat hat den Parteien mit der Terminsladung vom 23. September 2021 Rechercheergebnisse übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die gemäß § 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise, und zwar für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, erfolgreich.

A. Der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 [X.] ist nach dem 14. Januar 2019 gestellt worden – nämlich am 27. Februar 2019 -, so dass § 50 [X.] in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, vgl. § 158 Abs. 8 [X.].

Dem auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 [X.] gestützten und auch ansonsten zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin hat die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch anzuwendenden § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. (bis zum 30. April 2020 geltende Fassung) widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Löschungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 S. 3 [X.] a. F. vorliegen.

B. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bestanden hat ([X.], 565, Rn. 10 –  smartbook ; [X.], 483, Rn. 22 – test; [X.], 1143, Rn. 15 – [X.] werden Fakten) als auch – soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-13 [X.] geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.], 565, Rn. 18 –  smartbook , [X.], 155 – Salatfix).

C. In Beachtung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Löschung der Marke [X.] nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im Tenor genannten - vor.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2015, 1198, Rn. 59 – [X.]; [X.] 2020, 411, Rn. 10 – #darferdas? [X.]; [X.], 301, Rn. 11 – [X.]; [X.], 934, Rn. 9) – [X.]; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 373, Rn. 20 –  [X.] ; [X.], 228, Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. zuletzt [X.], [X.], [X.]/18, Rn. 28 – #darferdas?); entsprechendes gilt im Löschungsverfahren. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428, Rn. 53 – [X.]; [X.], Rn. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 376, Rn. 11 – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 519, Rn. 46 – [X.]; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.] 2017, 186, Rn. 30 und 32 – [X.]; [X.], 1204 Rn. 12 –  [X.] ; [X.], 569, Rn. 14 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – Starsat).

2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angegriffene Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im Tenor genannten - nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortzeichen diesbezüglich lediglich einen ohne weiteres erkennbaren Hinweis auf Inhalt, Gegenstand, Zweckbestimmung oder Ausgestaltung der entsprechenden Waren entnehmen werden.

a) Bei der Beurteilung des Verständnisses der beschwerdegegenständlichen Marke ist hinsichtlich eines Teils der Waren wie "[X.], Spielzeug" auf den durchschnittlichen Endverbraucher abzustellen. Im Hinblick auf zahlreiche Waren, die mit Glücks- und Casinospielen zu tun haben, ist auf den sachverständigen Endverbraucher abzustellen, der z.B. eine [X.]software nutzt oder [X.] in Spielhallen spielt. Zudem richten sich Waren wie z. B. "Glücksspielautomaten und [X.], insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen (…)" an den Fachverkehr, der die Hardware bzw. die Automaten und Maschinen für Spielhallen, Kasinos oder andere Vergnügungsstätten einkauft bzw. letztere betreibt (vgl. zum Parallelverfahren [X.], 345 Rn. 25-28 –  MULTI   FRUITS ).

b) Die Streitmarke besteht aus dem [X.] Begriff "[X.]". Das für den inländischen Verkehr zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörende Substantiv bedeutet "Früchte".

c) Mit diesem, den angesprochenen Verkehrskreisen bereits zum Anmeldezeitpunkt ohne weiteres verständlichen Sinngehalt weist das Wortzeichen [X.] zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im Tenor genannten -  einen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.

aa) Ein Schutzhindernis besteht, wie die Markenabteilung zu Recht angenommen hat, für die folgenden Waren der Klasse 28:

"[X.]; Spielzeug; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); [X.] für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und [X.], insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, [X.], Slotmaschinen welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und [X.], insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und [X.], insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Spielautomaten mit Videoausgabe; [X.] (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); LCD-[X.]konsolen; jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb".

In Bezug auf "[X.]" und "Spielzeug" versteht der Verkehr eine Kennzeichnung mit [X.] als beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand des Spiels bzw. die Art des Spielzeugs. Früchte können nämlich die wesentlichen Elemente eines ([X.] sein. So gab es schon zum dem Anmeldezeitpunkt beispielsweise Brettspiele rund um das Thema Früchte (vgl. [X.]/, Anzeige vom 4. November 2010, https://die-besten-familienspiele-gesellschaftsspiele.de/obstgarten/, Anzeige vom 4. November 2010, [X.] zur Abfrage: "Brettspiel  früchte ",).Im Hinblick auf die Waren, die mit Glücks- und Casinospielen zu tun haben, wird der Verkehr eine Kennzeichnung mit [X.] als Themenangabe für [X.] und Automaten und damit nicht als Herkunftshinweis verstehen. So gibt es zahlreiche Computerspiele mit dem Thema "Früchte". Beispielweise wird ein [X.]-Denkspiel angeboten, in dem man Früchte verbinden soll (https://www.spiele-kostenlos-online.de/puzzlespiele/denkspiele/fruechte-verbinden/https://www.spiele-kostenlos-online.de/puzzlespiele/denkspiele/fruechte-verbinden/). Bereits im Jahr https://www.spiele-kostenlos-online.de/puzzlespiele/denkspiele/fruechte-verbinden/). Bereits [X.] konnte man ein [X.]-Spiel spielen, in dem es darum ging, die richtigen Früchte zu erraten und in einen Korb zu legen (www.lojol.de/html/frucht/html).Überdies gehören "Früchtespiele" zu den , klassischen Automatenspielen (vgl. dazu https://www.faz.net, vom 21. Februar 2009, [X.] zur Abfrage " früchte  glücksspiel "). In einem Artikel zu Automatenspielen werden auch die sogenannten "Früchte-Spielautomaten" beschrieben und die "populärsten Früchtespiele" vorgestellt ([X.] ist zu berücksichtigen, dass es insbesondere in der ([X.]- und Casino-) Spielbranche üblich ist, Früchte-[X.] mit [X.] Namen und dem Bestandteil "[X.](s)" zu bezeichnen, so z.B. " Fantasic  [X.]", "Happy/[X.]/Crazy [X.]"  (vgl. [X.] zu "[X.]-spiele casino").

Zudem weisen und wiesen die Spielautomaten häufig selbst thematische Bezeichnungen der angebotenen [X.] auf, um dem Publikum einen leichten Überblick zu verschaffen und die Automaten-/[X.]auswahl zu erleichtern. Dass eine entsprechende Kennzeichnung der Spielautomaten auf die Art bzw. das Thema des Spiels hinweisen kann, zeigen auch die [X.] "[X.]" und "[X.]" die Beschwerdeführerin.  In der Beschreibung dazu heißt es "Ruft der [X.] das Menü auf, findet er (…) die thematisch zur jeweiligen Sonderedition passenden [X.]" (https://www.automatenmarkt.de/produkte/artikel/m-box-editions-[X.]-und-egypt/https://www.automatenmarkt.de/produkte/artikel/m-box-editions-[X.]-und-egypt/). Unter die Überschrift "Spielautomaten nach Themen" https://www.automatenmarkt.de/produkte/artikel/m-box-editions-[X.]-und-egypt/). Unter die Überschrift "Spielautomaten nach Themen" führt ein anderer Anbieter aus, dass Spielautomaten schon in der Spielhalle – also quasi auf den ersten Blick - Unterhaltung und Gewinnaussicht kombinieren sollen. Wichtig sei dabei die "thematische Einteilung" der Spielautomaten, die praktisch unbegrenzt sei (https://www.casino-spiele.guru/spielautomaten-nach-themen/). Die jeweiligen Themen werden, wie bei der Sonderedition "[X.]" und "[X.]", häufig durch die wörtliche Benennung auf dem Spielautomaten angezeigt. Ein weiteres Beispiel ist "[X.]", bei dem es nach der [X.]beschreibung "um die Geschichte der antiken römischen Stadt geht, die durch den Ausbruch des Vulkans zerstört wurde" (https://www.slotsadviser.com/de/slots/reviews/pompeii/).

Im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren "elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten)" besteht ebenfalls ein enger beschreibender Zusammenhang des Zeichens [X.], weil es sich dabei - laut dem Klammerzusatz - ebenfalls um "Spielautomaten" handelt.

bb) Im Hinblick auf die Klasse 09 besteht ein Schutzhindernis für die folgenden Waren:

"Verkaufsautomaten, Ausgabeautomaten, Rücknahmeautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Software für Computerspiele; [X.]software zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, [X.] Spielautomaten oder Glücksspiele über das [X.]".

Im Hinblick auf die "Verkaufsautomaten, Ausgabeautomaten, Rücknahmeautomaten" versteht der Verkehr eine Kennzeichnung mit [X.] als beschreibenden Hinweis darauf, dass an diesen Automaten Früchte/Obst erworben bzw. zurückgegeben (reklamiert) werden können.

Soweit es sich bei den genannten Waren um Soft- und Hardware für Computer- und Videospiele bzw. [X.]software handelt, weist eine Kennzeichnung mit [X.] beschreibend darauf hin, dass es sich bei den mittels der entsprechenden Software zu spielenden [X.]n um sogenannte "Früchte-[X.]" handelt. In einem Artikel zu "Früchte-[X.]n" wird die Wichtigkeit einer gut entwickelten Software hervorgehoben: "Was die Strukturen und die Funktionen betrifft, so sind den Softwareentwicklern kaum Grenzen gesetzt" (https://automatenspielex.com/types/fruechte-spielautomaten). Insofern besteht zwischen dem Sinngehalt der Marke und der Software ein unmittelbarer und konkreter enger Bezug, so dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handele sich nur um eine Produktkomponente, nicht gefolgt werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Software, die in einem [X.]automaten installiert sei, sei deshalb keine "Computersoftware", weil sie im Hinblick auf § 33 [X.] nicht ausgetauscht werden dürfe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist zum einen davon auszugehen, dass die auf einem [X.]automaten installierte Software, technisch gesehen, durchaus, z.B. bei Fehlern, ausgetauscht und verändert werden kann. Überdies ist Software der Oberbegriff für "ausführbare Programme und die zu diesen gehörenden Daten", ([X.]), wozu auch [X.]software zählt. Außerdem beansprucht die streitgegenständliche Marke unter anderem "Computerhardware und –software für Kasino- und Spielhallenspiele (…)", so dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst davon ausgegangen ist, dass die Software für Spielautomaten "Computersoftware" ist.

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Gewinnspielautomaten seien keine "Computer", da von einem Computer erwartet werde, dass der Benutzer verschiedene Anwendungen darauf installieren könne, was bei Gewinnspielautomaten ausgeschlossen sei. Zum einen können die Spielhallenbetreiber durchaus verschiedene Anwendungen installieren, z.B. neue [X.] oder Versionen. Überdies handelt es sich bei einem (Früchte)Spielautomat um einen Computer, weil er über dafür typische Eigenschaften verfügt: Der Nutzer tätigt über Tasten eine Eingabe, die eine elektrische Datenverarbeitung anstößt, aufgrund der ein Ergebnis (Gewinn oder Verlust) ermittelt wird.

cc) Wie die Markenabteilung zu Recht festgestellt hat, besteht ein enger beschreibender Bezug auch bei den folgenden Dienstleistungen der [X.]:

"Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von [X.]n; Glücksspiele; Durchführung von [X.]n im [X.]; [X.] angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Kasinos oder Spielkasinos bzw. der Betrieb von Wettbüros; Betrieb von Spielstätten und Spielhallen und/oder [X.] [X.] Kasinos und Wettplattformen; Glücksspiele über das [X.]".

Sie haben überwiegend bereits nach ihrem Wortlaut im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis etwas mit [X.]n und Glücksspielen zu tun. Da, wie bereits ausgeführt, eine Vielzahl von Früchte-[X.]n bzw. Spielautomaten existieren, die sich auf Früchte als Spielthema beziehen, wird der Verkehr ohne weiteres einen engen beschreibenden Bezug zwischen der Marke [X.] und den Dienstleistungen der [X.] annehmen. Das gilt für die Vermietung entsprechender Geräte ebenso wie bei [X.] angebotenen Spieldienstleistungen und oder den nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gesamtbegrifflichen Dienstleistungen "Betrieb von Kasinos oder Spielkasinos bzw. den Betrieb von Wettbüros".

Wegen des engen beschreibenden Bezugs fehlt der Wortmarke gegenwärtig und bereits zum Anmeldezeitpunkt für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 09 und 41 die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

3. Anders ist die Situation für die die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Für diese fehlt der angegriffenen Marke [X.] zum Anmelde- und zum Entscheidungszeitpunkt weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch war sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

a) Das gilt für die folgenden Waren der Klasse 28:

"[X.] für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen und Verlosungen; [X.] für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Spieltische insbesondere für Tischfußball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und –pfeile; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb",

bei denen zwar eine Verzierung mit [X.] möglich ist, aber kein Zusammenhang mit "Früchte-[X.]n" erkennbar ist. Ein hinreichend naheliegender und ohne weiteres verständlicher sachbeschreibender Zusammenhang mit der angegriffenen Marke [X.] und den entsprechenden Waren liegt nicht vor. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine mögliche Verzierung der Waren mit Früchte-Symbolen nicht ausreicht, um der Wortmarke [X.] die Unterscheidungskraft abzusprechen.

Im Hinblick auf "[X.] für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen, und Verlosungen" hat die Recherche keine Praxis dahingehend ergeben, dass bei Früchte-[X.]n [X.] eingesetzt werden, da die Früchte-[X.] nicht in der Art einer Lotterie gespielt werden. Eine Früchte-Lotterie, die ein beschreibendes Verständnis von [X.] nahelegen könnte, war nicht recherchierbar. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Sinngehalt von [X.] im Zusammenhang mit den vorgenannten Ziehungsgeräten zu diffus bleibt, um einen hinreichend konkreten engen beschreibenden Bezug herstellen zu können.

b) Im Hinblick auf die Waren der Klasse 09:

"Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter"

hat die Markenabteilung die Löschung für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild (…)" zu Unrecht angeordnet, weil Spielautomaten regelmäßig keine Daten übertragen und deshalb nicht unter die vorgenannten Geräte fallen, bei denen die genannten Funktionen wegen der Formulierung "und" kumulativ vorliegen müssen. Es besteht deshalb kein Bezug zu der Marke [X.]. Gleiches gilt für die beschwerdegegenständlichen "Musikautomaten", bei denen es sich ebenfalls nicht um Spielautomaten handelt.

c) Auch im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.] hat die Markenabteilung die Löschung zu Unrecht für "Veranstaltung von Lotterien" angeordnet. Die Recherche ergab keine Praxis dahingehend, dass Früchte-[X.] in einer Lotterie gespielt werden. Unter einer Lotterie versteht man die Auslosung von Gewinnen, an der jemand durch den Kauf eines Loses teilnimmt. Eine Früchte-Lotterie, die ein beschreibendes Verständnis von [X.] nahelegen könnte, war nicht recherchierbar. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Sinngehalt von [X.] auch für den Fachverkehr im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien zu diffus bleibt, um einen hinreichend konkreten engen beschreibenden Bezug herstellen zu können.

D. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 32/20

27.01.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2022, Az. 30 W (pat) 32/20 (REWIS RS 2022, 1681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1681

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