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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 187/15
vom
29. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten W.
wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2014 -
soweit es ihn betrifft -
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit [X.] ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.213.703,29 Euro
die Ansprüche Verletzter der Anordnung des ([X.] entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO).
[X.] Die weitergehende Revision wird
als unbegründet verworfen.
I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten W.
wegen Steuerhinterzie-hung in 17 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer
Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es [X.], dass lediglich deshalb nicht auf (Wertersatz-)Verfall in Höhe von 1.213.703,29 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Es hat weiterhin ausgesprochen, dass die im Ausland
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
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Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das [X.] erzielt den
aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom [X.] getroffene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat die Här-tevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB
auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Juni 2015 -
4 [X.]; vom 18. März 2015 -
3 [X.], [X.], 270; vom 12. März 2015 -
2 [X.], [X.], 171 f.
und vom 6. November 2014 -
4 [X.], [X.], 44). Wird in Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB
ganz oder teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Entscheidungsformel allein zu bezeichnende Vermögensge-genstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem [X.] bzw. dessen Wert zurückbleibt ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2013 -
4 [X.], [X.], 386; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010
-
4 [X.], NJW 2011, 624
f.). Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB
sind zu erörtern, wenn naheliegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind ([X.], Beschlüsse vom 12.
März 2015 -
2 [X.], [X.], 171 f.; vom 17.
Juli 2013 -
4 [X.], [X.], 386 und vom 11.
April
2013 -
4 StR 39/13, [X.], 610). So verhält
es
sich
hier.
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Das [X.] hat die im Tatzeitraum zugeflossenen [X.] ersichtlich in voller Höhe in die [X.] nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der [X.] die erhaltenen Zahlungen für seinen Lebensunterhalt, Alkohol und Glücks-spiel aufgewendet
hat,
weiterhin unterstützte er Freunde und Verwandte ([X.] S.
9).
Danach ist
davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten weder das Erlangte noch ein Gegenwert vollstän-dig vorhanden waren (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Daran anknüpfend hätte sich das [X.] mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtevorschrift auseinandersetzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen [X.], Ur-teile vom 26. März 2015 -
4 [X.], [X.], 176, 178 und vom 2.
Oktober 2008 -
4 [X.], [X.], 234
f.).
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Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO. Der [X.] hebt -
entsprechend dem Antrag des [X.] -
auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen -
insbesondere zu den Vermögensverhältnissen des
[X.]n -
zu ermöglichen.
[X.]Jäger Cirener
Radtke Fischer
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Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 1 StR 187/15 (REWIS RS 2015, 4692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4692
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