Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZR 211/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11471

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:080720UIVZR211.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 211/19
Verkün[X.]et am:

8. Juli 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkun[X.]sbeamter

[X.]er Geschäftsstelle

in [X.]em Rechtsstreit

-
2
-
[X.]er IV. Zivilsenat [X.]es [X.] hat [X.]urch [X.]en
Richter Felsch, [X.]ie Richterin [X.], [X.]en Richter [X.], [X.]ie Richterinnen [X.] un[X.] [X.]r.
Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020

für Recht erkannt:

Auf [X.]ie Revision [X.]er [X.] wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] -
7.
Zivilsenat -
vom 4.
Juli 2019 im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufgehoben, als auf [X.]ie Be-rufung [X.]es [X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.]

4.
Zivilkammer -
vom 7.
November 2018 teilweise [X.] un[X.] [X.]ie Beklagte verurteilt wor[X.]en ist, an [X.]en Klä-ger 5.294,02

zentpunkten über [X.]em jeweiligen Basiszinssatz seit [X.]em 8.
März 2018 zu zahlen. [X.]ie Berufung [X.]es [X.] wir[X.] auch insoweit zurückgewiesen.

[X.]er Kläger trägt [X.]ie Kosten [X.]er Rechtsmittelverfahren.

[X.]er Streitwert für [X.]as Revisionsverfahren wir[X.] auf 5.294,02

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestan[X.]:

[X.]er Kläger for[X.]ert von [X.]er [X.] aus ungerechtfertigter Berei-cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge un[X.] Herausgabe von Nutzungen.

[X.]ie Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Vertrag über eine Ren-tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, Beitragsrückzah-lung bei To[X.] vor Rentenbeginn, To[X.]esfallleistung ab Rentenbeginn (fünf-facher Jahresbetrag [X.]er garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten) sowie [X.] (Beitragsbefreiung un[X.] Berufsunfähigkeitsrente bei Berufsunfähigkeit vor un[X.]
bis längstens zum Rentenbeginn) nach [X.]em sogenannten Policen-mo[X.]ell [X.]es §
5a [X.] in [X.]er seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: §
5a [X.] a.F.) ab.

[X.]er Kläger kün[X.]igte [X.]en Versicherungsvertrag zum 1. August 2007 un[X.] erhielt einen Rückkaufswert in [X.] [X.]em
1.
Februar 2018 erklärte er [X.]en Wi[X.]erspruch gemäß §
5a [X.] a.F.

Mit [X.]er Klage verlangt er -
soweit für [X.]as Revisionsverfahren noch von Be[X.]eutung
-
Rückzahlung seiner auf [X.]en [X.] sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich [X.]es Rückkaufswertes, waltskosten un[X.] Zahlung von Verzugszinsen.

[X.]er Kläger meint, [X.]ie Wi[X.]erspruchsfrist nach §
5a [X.] a.F. sei wegen formaler un[X.] inhaltlicher Mängel [X.]er Wi[X.]erspruchsbelehrung so-wie wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt wor[X.]en.
1
2
3
4
5
-
4
-

[X.]as Lan[X.]gericht hat [X.]ie Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat ihr unter Zurückweisung [X.]er weitergehen[X.]en Berufung [X.]es [X.] in Höhe von 5.294,02

strebt [X.]ie Beklagte [X.]ie Wie[X.]erherstellung [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils.

Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:

[X.]ie Revision hat Erfolg.

[X.] [X.]as Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung

soweit für [X.]ie Revision [X.]er [X.] relevant -
ausgeführt, [X.]em Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§
812 Abs.
1 Satz
1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe spruchsrecht noch im Jahr 2018 wirksam ausüben können. Zwar sei [X.]em Kläger eine formell un[X.] inhalt-lich or[X.]nungsgemäße Wi[X.]erspruchsbelehrung erteilt wor[X.]en. Aber [X.]ie ihm überlassene Verbraucherinformation nach §
10a [X.] in [X.]er seiner-zeit gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: [X.] a.F.) sei unvollstän[X.]ig gewe-sen. Es fehle [X.]ie nach Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) bis [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. erfor[X.]erliche Angabe über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert wür[X.]en.

I[X.] Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Revision zu Recht.

1. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts konnte [X.]er nach [X.]essen revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Feststellungen or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrte Kläger [X.]en Wi-6
7
8
9
10
-
5
-
[X.]erspruch nicht wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation noch im Jahr 2018 wirksam erklären.

a) [X.]er Beginn [X.]er in §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. bestimmten
14-tägigen Wi[X.]erspruchsfrist gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. setzt zwar unter an[X.]erem voraus, [X.]ass [X.]em Versicherungsnehmer [X.]ie [X.] nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F., [X.]arunter auch [X.]ie [X.] nach §
10a [X.] a.F., vollstän[X.]ig vorliegen.

[X.]ie [X.]em Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie [X.]as Berufungsgericht meint, [X.]eshalb unvollstän[X.]ig, weil eine Angabe [X.]azu fehlte, ob un[X.] in welchem Umfang Rückkaufswerte über-haupt garantiert wur[X.]en. Zu [X.]er notwen[X.]igen Verbraucherinformation nach §
10a Abs.
1 [X.] a.F. gehörten bei Lebensversicherungen un[X.] [X.] mit [X.] gemäß Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. [X.]ie Angabe [X.]er [X.] un[X.] nach Buchst. [X.]) [X.]ieser Bestimmung Angaben über [X.]as [X.], in [X.]em Rückkaufswerte garantiert sin[X.]. Im Streitfall fehlt es an ga-rantierten [X.] im Sinne von Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. Nach [X.]en vom Berufungsgericht zum Inhalt [X.]es abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest-stellungen hat [X.]ie Beklagte [X.]em Kläger keine Rückkaufswerte in [X.] Höhe vertraglich zugesagt. [X.]arüber hat [X.]ie Beklagte entgegen [X.]er Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts in [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichen[X.] informiert. Im Ansatz zutreffen[X.] geht [X.]as Berufungsgericht von [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in [X.]eren vierter Spalte [X.]er "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung"
ausgewiesen wir[X.]. Im vierten Absatz vor [X.]ieser Tabelle wir[X.] [X.]er Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteili-gung als "Zeitwert" [X.]er Versicherung zum Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igung be-11
12
-
6
-
schrieben, [X.]essen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von [X.]er Zinsentwicklung auf [X.]em Kapitalmarkt. Weiter wir[X.]
erläutert, [X.]ie in [X.]en Spalten 4 un[X.] 5 genannten Werte seien "auf Basis [X.]er heutigen [X.] ermittelt". [X.]aran schließt sich [X.]er aus[X.]rückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert wer[X.]en." Wir[X.] einem Versiche-rungsnehmer -
wie hier
-
aus[X.]rücklich mitgeteilt, [X.]ass in einer [X.] Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf [X.]er Basis [X.]er zur Zeit [X.]er Ausstellung [X.]es Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungs-grun[X.]lagen ermittelt wur[X.]en un[X.] nicht garantiert wer[X.]en können, ist er [X.]arüber informiert, [X.]ass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert wer[X.]en. Zu[X.]em ist in [X.]er Übersicht [X.]ie Überschrift zu [X.]er Spalte 2 [X.]urch [X.] mit [X.]em Zusatz versehen "[X.]iese Beträge garantieren wir", währen[X.] [X.]ie Überschriften
zu [X.]en Spalten 3, 4 un[X.] 5 jeweils [X.]urch [X.] um [X.]en Hinweis "[X.]iese Beträge können wir nicht garantieren"
ergänzt wer[X.]en. Auch [X.]amit hat [X.]ie Beklagte ein[X.]eutig mitgeteilt, [X.]ass [X.]ie in Spalte 4 aufgeführten Rück-kaufswerte nicht garantiert
sin[X.]. Im Übrigen verpflichtet §
10a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. in Verbin[X.]ung mit Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsge-richts [X.]en Versicherer nicht anzugeben, [X.]ass es im Hinblick auf [X.]en ab-geschlossenen Vertrag an einer Garantie von [X.] fehlt. [X.]ies hat [X.]er Senat mit [X.]em nach Erlass [X.]es Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 11.
[X.]ezember 2019 in [X.]em Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn.
13
ff.), in [X.]em es um eine ähnlich gestaltete [X.] [X.]erselben [X.] wie hier ging, entschie[X.]en un[X.] im [X.] ausgeführt.

13
-
7
-

b) [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er Kläger habe [X.]as [X.] noch im Jahr 2018 wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er [X.] wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus an[X.]e-ren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§
561 ZPO).

aa) Ohne Erfolg beanstan[X.]et [X.]er Kläger, [X.]ie nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. erfor[X.]erlichen Anga-ben über [X.]en Min[X.]estversicherungsbetrag für eine Umwan[X.]lung in eine prämienfreie Versicherung un[X.] über [X.]ie Leistungen aus prämienfreier Versicherung sowie Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em [X.]iese Leistungen garantiert sin[X.], fän[X.]en sich -
für [X.]en Versicherungsnehmer unzumutbar -
an zwei verschie[X.]enen Stellen [X.]es Vertragswerks. Soweit § 10a
Abs. 2 Satz
2 [X.] a.F. eine ein[X.]eutige Formulierung, übersichtliche Glie[X.]erung un[X.] verstän[X.]liche Abfassung verlangt, folgt [X.]araus nicht [X.]ie Pflicht zur Erteilung [X.]er Information in einer geson[X.]erten Urkun[X.]e o[X.]er einem zu-sammenhängen[X.]en Text (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 -
IV ZR 541/15, [X.], 609 [juris Rn.
11]; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016

IV ZR 17/16, juris Rn. 9). [X.]ie vom Kläger beanstan[X.]eten Angaben sin[X.] für [X.]en [X.]urchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres [X.]en im Policenbegleitschreiben im zweiten un[X.] [X.]ritten Satz aus[X.]rücklich aufge-führten Unterlagen zu entnehmen. Im Abschnitt "Beitragsfreistellung un[X.] Rückkaufswert" fin[X.]et er in [X.]en Spalten 2 un[X.] 3 [X.]er im [X.] enthaltenen Übersicht
[X.]ie monatliche Garantierente nach [X.] ohne un[X.] mit Überschussbeteiligung. [X.]en zu erreichen-[X.]en Min[X.]estversicherungsbetrag, auf [X.]en ihn Absatz 2 Satz 3 [X.]ieses Ab-schnittes hinweist, kann er mühelos [X.]en Allgemeinen Versicherungsbe-[X.]ingungen unter "§ 9 Wann können Sie [X.]ie Versicherung beitragsfrei stellen?" -
[X.]ort Absatz 2 -
entnehmen. [X.]ort heißt es: "Ihre Versicherung können Sie aller[X.]ings nur [X.]ann beitragsfrei fortführen, wenn [X.]as bei-tragsfreie Garantiekapital einen Min[X.]estbetrag von 2.000

"
14
-
8
-

bb) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revisionserwi[X.]erung ist [X.]ie An-gabe [X.]er Leistungen aus prämienfreier Versicherung unter Einbeziehung [X.]er Überschussbeteiligung in Spalte 3 [X.]er im Versicherungsschein ent-haltenen Übersicht hinsichtlich [X.]es Ausmaßes, in [X.]em [X.]ie [X.]ort angege-benen Werte garantiert wer[X.]en, nicht wi[X.]ersprüchlich. [X.]ie Angaben wer-[X.]en auf [X.]er vorhergehen[X.]en Seite erläutert. [X.]anach wir[X.] in Spalte 3 [X.]ie "Garantierente einschließlich Überschußbeteiligung"
ausgewiesen, wobei letztere "auf Basis [X.]es heutigen Niveaus [X.]er Überschußbeteiligung er-mittelt" wer[X.]e. [X.]azu heißt es in [X.]er Erläuterung weiter "[X.]ie [X.]ifferenz [X.]er Werte aus Spalte 3 un[X.] Spalte 2 kann [X.]aher nicht garantiert wer[X.]en."
Für [X.]en [X.]urchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich hieraus zwanglos, [X.]ass sich [X.]ie [X.] in [X.]er [X.] auf [X.]ie in [X.]en in Spalte 3 ausgewiesenen Werten zusätzlich enthaltenen Überschussanteile bezieht.

2. [X.]ie Frage, ob [X.]as Policenmo[X.]ell mit [X.]en Lebensversicherungs-richtlinien [X.]er [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht ent-schei[X.]ungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswi[X.]rigkeit [X.]es Policenmo[X.]ells ist es [X.]em or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrten un[X.] informierten Kläger nach [X.] un[X.] Glauben wegen wi[X.]ersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung [X.]es Vertrages über mehr als vier Jahre auf [X.]essen
angebliche Unwirksamkeit zu berufen un[X.] [X.]araus Bereiche-rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu [X.]en Maßstäben: [X.] vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn. [X.] ff.).

Felsch

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]r.
Bußmann
15
16
-
9
-
Vorinstanzen:
[X.], Entschei[X.]ung vom 07.11.2018 -
Ko 4 O 51/18 -

OLG [X.], Entschei[X.]ung vom 04.07.2019 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 211/19

08.07.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZR 211/19 (REWIS RS 2020, 11471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11471

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 8/19

IV ZR 541/15

IV ZR 73/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.