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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:080720UIVZR211.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR 211/19
Verkün[X.]et am:
8. Juli 2020
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkun[X.]sbeamter
[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit
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[X.]er IV. Zivilsenat [X.]es [X.] hat [X.]urch [X.]en
Richter Felsch, [X.]ie Richterin [X.], [X.]en Richter [X.], [X.]ie Richterinnen [X.] un[X.] [X.]r.
Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020
für Recht erkannt:
Auf [X.]ie Revision [X.]er [X.] wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] -
7.
Zivilsenat -
vom 4.
Juli 2019 im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufgehoben, als auf [X.]ie Be-rufung [X.]es [X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.]
4.
Zivilkammer -
vom 7.
November 2018 teilweise [X.] un[X.] [X.]ie Beklagte verurteilt wor[X.]en ist, an [X.]en Klä-ger 5.294,02
zentpunkten über [X.]em jeweiligen Basiszinssatz seit [X.]em 8.
März 2018 zu zahlen. [X.]ie Berufung [X.]es [X.] wir[X.] auch insoweit zurückgewiesen.
[X.]er Kläger trägt [X.]ie Kosten [X.]er Rechtsmittelverfahren.
[X.]er Streitwert für [X.]as Revisionsverfahren wir[X.] auf 5.294,02
Von Rechts wegen
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Tatbestan[X.]:
[X.]er Kläger for[X.]ert von [X.]er [X.] aus ungerechtfertigter Berei-cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge un[X.] Herausgabe von Nutzungen.
[X.]ie Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Vertrag über eine Ren-tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, Beitragsrückzah-lung bei To[X.] vor Rentenbeginn, To[X.]esfallleistung ab Rentenbeginn (fünf-facher Jahresbetrag [X.]er garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten) sowie [X.] (Beitragsbefreiung un[X.] Berufsunfähigkeitsrente bei Berufsunfähigkeit vor un[X.]
bis längstens zum Rentenbeginn) nach [X.]em sogenannten Policen-mo[X.]ell [X.]es §
5a [X.] in [X.]er seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: §
5a [X.] a.F.) ab.
[X.]er Kläger kün[X.]igte [X.]en Versicherungsvertrag zum 1. August 2007 un[X.] erhielt einen Rückkaufswert in [X.] [X.]em
1.
Februar 2018 erklärte er [X.]en Wi[X.]erspruch gemäß §
5a [X.] a.F.
Mit [X.]er Klage verlangt er -
soweit für [X.]as Revisionsverfahren noch von Be[X.]eutung
-
Rückzahlung seiner auf [X.]en [X.] sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich [X.]es Rückkaufswertes, waltskosten un[X.] Zahlung von Verzugszinsen.
[X.]er Kläger meint, [X.]ie Wi[X.]erspruchsfrist nach §
5a [X.] a.F. sei wegen formaler un[X.] inhaltlicher Mängel [X.]er Wi[X.]erspruchsbelehrung so-wie wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt wor[X.]en.
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[X.]as Lan[X.]gericht hat [X.]ie Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat ihr unter Zurückweisung [X.]er weitergehen[X.]en Berufung [X.]es [X.] in Höhe von 5.294,02
strebt [X.]ie Beklagte [X.]ie Wie[X.]erherstellung [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils.
Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
[X.] [X.]as Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung
soweit für [X.]ie Revision [X.]er [X.] relevant -
ausgeführt, [X.]em Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§
812 Abs.
1 Satz
1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe spruchsrecht noch im Jahr 2018 wirksam ausüben können. Zwar sei [X.]em Kläger eine formell un[X.] inhalt-lich or[X.]nungsgemäße Wi[X.]erspruchsbelehrung erteilt wor[X.]en. Aber [X.]ie ihm überlassene Verbraucherinformation nach §
10a [X.] in [X.]er seiner-zeit gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: [X.] a.F.) sei unvollstän[X.]ig gewe-sen. Es fehle [X.]ie nach Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) bis [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. erfor[X.]erliche Angabe über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert wür[X.]en.
I[X.] Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Revision zu Recht.
1. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts konnte [X.]er nach [X.]essen revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Feststellungen or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrte Kläger [X.]en Wi-6
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[X.]erspruch nicht wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation noch im Jahr 2018 wirksam erklären.
a) [X.]er Beginn [X.]er in §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. bestimmten
14-tägigen Wi[X.]erspruchsfrist gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. setzt zwar unter an[X.]erem voraus, [X.]ass [X.]em Versicherungsnehmer [X.]ie [X.] nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F., [X.]arunter auch [X.]ie [X.] nach §
10a [X.] a.F., vollstän[X.]ig vorliegen.
[X.]ie [X.]em Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie [X.]as Berufungsgericht meint, [X.]eshalb unvollstän[X.]ig, weil eine Angabe [X.]azu fehlte, ob un[X.] in welchem Umfang Rückkaufswerte über-haupt garantiert wur[X.]en. Zu [X.]er notwen[X.]igen Verbraucherinformation nach §
10a Abs.
1 [X.] a.F. gehörten bei Lebensversicherungen un[X.] [X.] mit [X.] gemäß Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. [X.]ie Angabe [X.]er [X.] un[X.] nach Buchst. [X.]) [X.]ieser Bestimmung Angaben über [X.]as [X.], in [X.]em Rückkaufswerte garantiert sin[X.]. Im Streitfall fehlt es an ga-rantierten [X.] im Sinne von Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. Nach [X.]en vom Berufungsgericht zum Inhalt [X.]es abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest-stellungen hat [X.]ie Beklagte [X.]em Kläger keine Rückkaufswerte in [X.] Höhe vertraglich zugesagt. [X.]arüber hat [X.]ie Beklagte entgegen [X.]er Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts in [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichen[X.] informiert. Im Ansatz zutreffen[X.] geht [X.]as Berufungsgericht von [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in [X.]eren vierter Spalte [X.]er "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung"
ausgewiesen wir[X.]. Im vierten Absatz vor [X.]ieser Tabelle wir[X.] [X.]er Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteili-gung als "Zeitwert" [X.]er Versicherung zum Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igung be-11
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schrieben, [X.]essen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von [X.]er Zinsentwicklung auf [X.]em Kapitalmarkt. Weiter wir[X.]
erläutert, [X.]ie in [X.]en Spalten 4 un[X.] 5 genannten Werte seien "auf Basis [X.]er heutigen [X.] ermittelt". [X.]aran schließt sich [X.]er aus[X.]rückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert wer[X.]en." Wir[X.] einem Versiche-rungsnehmer -
wie hier
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aus[X.]rücklich mitgeteilt, [X.]ass in einer [X.] Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf [X.]er Basis [X.]er zur Zeit [X.]er Ausstellung [X.]es Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungs-grun[X.]lagen ermittelt wur[X.]en un[X.] nicht garantiert wer[X.]en können, ist er [X.]arüber informiert, [X.]ass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert wer[X.]en. Zu[X.]em ist in [X.]er Übersicht [X.]ie Überschrift zu [X.]er Spalte 2 [X.]urch [X.] mit [X.]em Zusatz versehen "[X.]iese Beträge garantieren wir", währen[X.] [X.]ie Überschriften
zu [X.]en Spalten 3, 4 un[X.] 5 jeweils [X.]urch [X.] um [X.]en Hinweis "[X.]iese Beträge können wir nicht garantieren"
ergänzt wer[X.]en. Auch [X.]amit hat [X.]ie Beklagte ein[X.]eutig mitgeteilt, [X.]ass [X.]ie in Spalte 4 aufgeführten Rück-kaufswerte nicht garantiert
sin[X.]. Im Übrigen verpflichtet §
10a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. in Verbin[X.]ung mit Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsge-richts [X.]en Versicherer nicht anzugeben, [X.]ass es im Hinblick auf [X.]en ab-geschlossenen Vertrag an einer Garantie von [X.] fehlt. [X.]ies hat [X.]er Senat mit [X.]em nach Erlass [X.]es Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 11.
[X.]ezember 2019 in [X.]em Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn.
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ff.), in [X.]em es um eine ähnlich gestaltete [X.] [X.]erselben [X.] wie hier ging, entschie[X.]en un[X.] im [X.] ausgeführt.
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b) [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er Kläger habe [X.]as [X.] noch im Jahr 2018 wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er [X.] wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus an[X.]e-ren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§
561 ZPO).
aa) Ohne Erfolg beanstan[X.]et [X.]er Kläger, [X.]ie nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. erfor[X.]erlichen Anga-ben über [X.]en Min[X.]estversicherungsbetrag für eine Umwan[X.]lung in eine prämienfreie Versicherung un[X.] über [X.]ie Leistungen aus prämienfreier Versicherung sowie Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em [X.]iese Leistungen garantiert sin[X.], fän[X.]en sich -
für [X.]en Versicherungsnehmer unzumutbar -
an zwei verschie[X.]enen Stellen [X.]es Vertragswerks. Soweit § 10a
Abs. 2 Satz
2 [X.] a.F. eine ein[X.]eutige Formulierung, übersichtliche Glie[X.]erung un[X.] verstän[X.]liche Abfassung verlangt, folgt [X.]araus nicht [X.]ie Pflicht zur Erteilung [X.]er Information in einer geson[X.]erten Urkun[X.]e o[X.]er einem zu-sammenhängen[X.]en Text (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 -
IV ZR 541/15, [X.], 609 [juris Rn.
11]; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016
IV ZR 17/16, juris Rn. 9). [X.]ie vom Kläger beanstan[X.]eten Angaben sin[X.] für [X.]en [X.]urchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres [X.]en im Policenbegleitschreiben im zweiten un[X.] [X.]ritten Satz aus[X.]rücklich aufge-führten Unterlagen zu entnehmen. Im Abschnitt "Beitragsfreistellung un[X.] Rückkaufswert" fin[X.]et er in [X.]en Spalten 2 un[X.] 3 [X.]er im [X.] enthaltenen Übersicht
[X.]ie monatliche Garantierente nach [X.] ohne un[X.] mit Überschussbeteiligung. [X.]en zu erreichen-[X.]en Min[X.]estversicherungsbetrag, auf [X.]en ihn Absatz 2 Satz 3 [X.]ieses Ab-schnittes hinweist, kann er mühelos [X.]en Allgemeinen Versicherungsbe-[X.]ingungen unter "§ 9 Wann können Sie [X.]ie Versicherung beitragsfrei stellen?" -
[X.]ort Absatz 2 -
entnehmen. [X.]ort heißt es: "Ihre Versicherung können Sie aller[X.]ings nur [X.]ann beitragsfrei fortführen, wenn [X.]as bei-tragsfreie Garantiekapital einen Min[X.]estbetrag von 2.000
"
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bb) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revisionserwi[X.]erung ist [X.]ie An-gabe [X.]er Leistungen aus prämienfreier Versicherung unter Einbeziehung [X.]er Überschussbeteiligung in Spalte 3 [X.]er im Versicherungsschein ent-haltenen Übersicht hinsichtlich [X.]es Ausmaßes, in [X.]em [X.]ie [X.]ort angege-benen Werte garantiert wer[X.]en, nicht wi[X.]ersprüchlich. [X.]ie Angaben wer-[X.]en auf [X.]er vorhergehen[X.]en Seite erläutert. [X.]anach wir[X.] in Spalte 3 [X.]ie "Garantierente einschließlich Überschußbeteiligung"
ausgewiesen, wobei letztere "auf Basis [X.]es heutigen Niveaus [X.]er Überschußbeteiligung er-mittelt" wer[X.]e. [X.]azu heißt es in [X.]er Erläuterung weiter "[X.]ie [X.]ifferenz [X.]er Werte aus Spalte 3 un[X.] Spalte 2 kann [X.]aher nicht garantiert wer[X.]en."
Für [X.]en [X.]urchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich hieraus zwanglos, [X.]ass sich [X.]ie [X.] in [X.]er [X.] auf [X.]ie in [X.]en in Spalte 3 ausgewiesenen Werten zusätzlich enthaltenen Überschussanteile bezieht.
2. [X.]ie Frage, ob [X.]as Policenmo[X.]ell mit [X.]en Lebensversicherungs-richtlinien [X.]er [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht ent-schei[X.]ungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswi[X.]rigkeit [X.]es Policenmo[X.]ells ist es [X.]em or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrten un[X.] informierten Kläger nach [X.] un[X.] Glauben wegen wi[X.]ersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung [X.]es Vertrages über mehr als vier Jahre auf [X.]essen
angebliche Unwirksamkeit zu berufen un[X.] [X.]araus Bereiche-rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu [X.]en Maßstäben: [X.] vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn. [X.] ff.).
Felsch
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]r.
Bußmann
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Vorinstanzen:
[X.], Entschei[X.]ung vom 07.11.2018 -
Ko 4 O 51/18 -
OLG [X.], Entschei[X.]ung vom 04.07.2019 -
7 [X.] -
Meta
08.07.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZR 211/19 (REWIS RS 2020, 11471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11471
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.