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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:060520UIVZR102.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR 102/19
Verkün[X.]et am:
6. Mai 2020
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkun[X.]sbeamter
[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit
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[X.]er IV. Zivilsenat [X.]es [X.] hat [X.]urch [X.]ie Vorsitzen[X.]e Richterin [X.], [X.]ie Richterin [X.], [X.]en Richter [X.], [X.]ie Richterinnen [X.] un[X.] [X.]r. [X.]
im schriftlichen Ver-fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. April 2020
für Recht erkannt:
[X.]ie Revision [X.]er Klägerin gegen [X.]as Urteil [X.]es [X.] -
4. Zivilkammer -
vom 20.
März 2019 wir[X.] auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[X.]er Streitwert für [X.]as Revisionsverfahren wir[X.] auf 2.864,93
Von Rechts wegen
Tatbestan[X.]:
[X.]ie Klägerin for[X.]ert von [X.]er [X.] aus ungerechtfertigter Be-reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge un[X.] Heraus-gabe von Nutzungen.
[X.]ie Parteien schlossen im [X.] einen Vertrag über eine Ren-tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall un[X.] Beitragsrück-zahlung zuzüglich Überschussbeteiligung bei To[X.]
vor Rentenbeginn so-wie To[X.]esfallleistung ab Rentenbeginn (fünffacher Jahresbetrag [X.]er ga-rantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) nach [X.]em soge-1
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nannten [X.] [X.]es §
5a [X.] in [X.]er seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: §
5a [X.] a.F.) ab.
[X.]ie Klägerin kün[X.]igte [X.]en Versicherungsvertrag zum 1.
Mai 2016 un[X.] erhielt nach Abzug von Kapitalertragsteuer un[X.] Soli[X.]aritätszuschlag einen Rückkaufswert in Höhe von 9.337,63
Mit Schreiben vom 23.
Juli 2015 erklärte [X.]ie Klägerin [X.]en [X.] gemäß §
5a [X.] a.F.
Mit [X.]er Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf [X.]en Vertrag ge-leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich [X.]es Rückkaufswertes, insgesamt 2.864,93
, ferner
Erstattung außergericht-licher Rechtsanwaltskosten un[X.] Zahlung von Verzugszinsen.
[X.]ie Klägerin meint, [X.]ie Wi[X.]erspruchsfrist nach §
5a [X.] a.F. sei wegen formaler un[X.] inhaltlicher Mängel [X.]er Wi[X.]erspruchsbelehrung so-wie wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt wor[X.]en.
[X.]as Amtsgericht hat [X.]ie Klage abgewiesen.
[X.]as [X.] hat [X.]ie Berufung [X.]er Klägerin zurückgewiesen. Mit [X.]er Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
[X.]ie Revision hat keinen Erfolg.
[X.] [X.]as Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: [X.]ie [X.] habe [X.]ie Klägerin bei Vertragsschluss im [X.] or[X.]nungsge-3
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mäß über ihr Wi[X.]erspruchsrecht belehrt un[X.] ihr [X.]ie [X.] vollstän[X.]ig erteilt. [X.]as Amtsgericht habe zutreffen[X.] [X.]arauf abge-stellt, [X.]ass sich [X.]ie Wi[X.]erspruchsbelehrung auf einem separaten, einsei-tigen Anschreiben [X.]er [X.] befin[X.]e un[X.] [X.]er Absatz mit [X.]er [X.]sbelehrung als einziger [X.]urch [X.] hervorgehoben un[X.] gut sichtbar platziert sei. [X.]ie
Verbraucherinformation
enthalte auch gemäß §
10a [X.] in Verbin[X.]ung mit Abschnitt I Nr.
2 b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage [X.] zum [X.] [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte un[X.] [X.]ie Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert seien. Im [X.] erläutere [X.]ie Beklagte [X.]en Begriff [X.]es Rückkaufswertes als "Zeitwert [X.]er Versicherung"
un[X.] zeige [X.]ie einzelnen Rückkaufswerte in Spalte 3 [X.]er [X.]ortigen Tabelle chronologisch in Jahresschritten auf. Sie verweise [X.]arauf, [X.]ass sie [X.]ie in [X.]er Spalte
3 genannten Werte auf Basis [X.]er heutigen Berechnungsgrun[X.]lagen ermittelt habe. Sie weise auch [X.]a-rauf hin, [X.]ass [X.]ie Höhe [X.]es Rückkaufswertes von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von [X.]er Zinsentwicklung auf [X.]em Kapitalmarkt, un[X.] [X.]ass sich mit [X.]er Erhöhung [X.]er Beiträge auch [X.]ie Werte verän[X.]erten. Sowohl im Fließtext als auch mit [X.]er Markierung [X.]urch zwei Sternchen in [X.]er Spalte 3 habe [X.]ie Beklagte [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass sie [X.]ie genann-ten Rückkaufswerte nicht garantiere. Sie habe [X.]amit unmissverstän[X.]lich
eine Garantie [X.]er "nach heutigen Berechnungsgrun[X.]lagen"
ermittelten Rückkaufswerte ausgeschlossen.
I[X.]
[X.]ie hiergegen gerichtete Revision ist zwar insgesamt zulässig un[X.] insbeson[X.]ere statthaft. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revisionserwi-[X.]erung ist [X.]ie Revision nicht beschränkt auf [X.]ie Frage zugelassen wor-[X.]en, ob [X.]ie [X.]er Klägerin überlassene Verbraucherinformation vollstän[X.]ig war. [X.]as Berufungsgericht hat [X.]ie Revision laut
[X.]en Urteilsgrün[X.]en zu-gelassen, "[X.]a [X.]ie aufgeworfene Rechtsfrage, ob [X.]ie im [X.]
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schein enthaltenen Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert sin[X.], [X.]en Anfor[X.]erungen an Anlage [X.], Abschnitt I Nr. 2 [X.]) zu §
10a [X.] genügt, in [X.]er obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wir[X.]". [X.]amit hat es
keine Beschränkung [X.]er Zu-lassung auf
einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs vor-genommen, son[X.]ern vielmehr nur [X.]ie zum Anlass für [X.]ie Zulassung ge-nommene Rechtsfrage benannt.
II[X.] [X.]ie Revision ist aber unbegrün[X.]et.
1. [X.]as Berufungsgericht
hat rechtsfehlerfrei angenommen, [X.]ass [X.]ie Klägerin [X.]en Wi[X.]erspruch gegen [X.]as Zustan[X.]ekommen [X.]es [X.] we[X.]er mangels or[X.]nungsgemäßer Wi[X.]erspruchsbe-lehrung noch wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation noch im [X.] wirksam erklären
konnte.
a) [X.]er Beginn [X.]er in [X.]er hier maßgeblichen Fassung [X.]es §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmten vierzehntägigen Wi[X.]erspruchsfrist setzt gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. voraus, [X.]ass [X.]em Versicherungs-nehmer [X.]er Versicherungsschein un[X.] [X.]ie Unterlagen nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F., [X.]arunter auch [X.]ie Verbraucherinformation nach §
10a [X.], vollstän[X.]ig vorliegen
un[X.] [X.]er Versicherungsnehmer bei Aus-hän[X.]igung [X.]es Versicherungsscheins schriftlich, in [X.]rucktechnisch [X.]eut-licher Form über [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht, [X.]en Fristbeginn un[X.] [X.]ie [X.]auer belehrt wor[X.]en ist.
b) Ohne Erfolg wen[X.]et sich [X.]ie Revision [X.]agegen, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]ie [X.]er Klägerin erteilte Wi[X.]erspruchsbelehrung als formell or[X.]nungsgemäß angesehen hat. Ob im Einzelfall
eine Wi[X.]erspruchsbe-lehrung [X.]en Anfor[X.]erungen an [X.]ie [X.]rucktechnisch
[X.]eutliche Form
im 11
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Sinne von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
entspricht, ist [X.]er tatrichterlichen Beurteilung überlassen. [X.]as Berufungsgericht hat [X.]en [X.] [X.]er in einem geson[X.]erten Absatz auf [X.]em einseitigen Policenbegleitschreiben enthaltenen Wi[X.]erspruchsbelehrung als [X.]rucktechnisch [X.]eutliche Form angesehen. [X.]iese tatrichterliche Wür[X.]igung ist aus
Rechtsgrün[X.]en nicht zu beanstan[X.]en
(vgl. auch Senatsurteil vom 14.
Oktober 2015
[X.], [X.], 598 Rn.
11). Ohne Erfolg verweist [X.]ie Revision auf [X.]as Senatsurteil vom 10.
Juni
2015 ([X.], juris Rn.
11). [X.]iese Ent-schei[X.]ung betraf eine auf [X.]er Rückseite [X.]es [X.] abge[X.]ruckte Wi[X.]erspruchsbelehrung, [X.]ie sich nach [X.]er revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Wür[X.]igung [X.]es [X.]amaligen Berufungsgerichts von [X.]em übrigen Text auf [X.]er Rückseite [X.]es [X.] allein [X.]urch [X.]en [X.] nicht genügen[X.] abhob.
c) Auch [X.]ie [X.]er Klägerin überlassene Verbraucherinformation hat [X.]as Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für vollstän[X.]ig erachtet.
aa) [X.]ie Verbraucherinformation war nicht, wie [X.]as Berufungsge-richt
richtig gesehen hat, [X.]eshalb unvollstän[X.]ig, weil eine Angabe [X.]azu fehlte, ob un[X.] in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wur[X.]en.
(1) Zu [X.]er notwen[X.]igen Verbraucherinformation nach §
10a Abs.
1 [X.] gehörten bei Lebensversicherungen un[X.] Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte un[X.] nach Buchst. [X.]) [X.]ieser Bestimmung Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em [X.] garantiert sin[X.]. Im Streitfall fehlt es an garantierten [X.] im Sinne von Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] Nach [X.]en vom Berufungsgericht zum Inhalt [X.]es [X.] getroffenen Feststellungen hat [X.]ie Beklagte 15
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[X.]er Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zuge-sagt. [X.]arüber hat [X.]ie Beklagte entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision in [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausrei-chen[X.] informiert. Zutreffen[X.] geht [X.]as Berufungsgericht von [X.]er im [X.] enthaltenen Übersicht aus, in [X.]eren [X.]ritter un[X.] vierter Spalte [X.]er "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung"
un[X.] [X.]er "nach Rückkauf verbleiben[X.]e Restwert plus Überschußbeteiligung"
bei [X.] ausgewiesen wer[X.]en. Im [X.]ritten Absatz vor [X.]ieser Tabelle wir[X.] [X.]er Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" [X.]er Versicherung zum Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igung beschrieben, [X.]essen Hö-he von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von [X.]er Zinsentwicklung auf [X.]em Kapitalmarkt. Weiter wir[X.] erläutert, [X.]ie in [X.]en Spalten 3 un[X.] 4 genannten Werte seien "auf Basis [X.]er heutigen Berechnungsgrun[X.]lagen ermittelt". [X.]aran schließt sich [X.]er aus[X.]rückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert wer[X.]en." Wir[X.] einem Versicherungsnehmer -
wie hier
-
aus[X.]rücklich mitgeteilt, [X.]ass in einer nachfolgen[X.]en Übersicht aufgeführ-te Rückkaufswerte auf [X.]er Basis [X.]er zur Zeit [X.]er Ausstellung [X.]es [X.]s maßgeblichen Berechnungsgrun[X.]lagen ermittelt wur[X.]en un[X.] nicht garantiert wer[X.]en können, ist er [X.]arüber informiert, [X.]ass Rück-kaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert wer[X.]en. Zu-[X.]em ist in
[X.]er Übersicht [X.]ie Überschrift
zur
Spalte 2 [X.]urch [X.] mit [X.]em Zusatz versehen "[X.]iese Beträge garantieren wir", wäh-ren[X.] [X.]ie Überschriften zu [X.]en Spalten 3
un[X.]
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[X.]urch [X.]oppelsternchen-Fußnote um [X.]en Hinweis "[X.]iese Beträge können wir nicht garantieren"
ergänzt wer[X.]en. Auch [X.]amit hat [X.]ie Beklagte ein[X.]eutig mitgeteilt, [X.]ass [X.]ie in Spalte 3
aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sin[X.]. Im Üb-rigen verpflichtet §
10a Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbin[X.]ung mit Ab-schnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] [X.]en Versicherer nicht anzugeben, [X.]ass es im Hinblick auf [X.]en [X.] an einer Garantie von [X.] fehlt. [X.]ies hat [X.]er -
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Senat mit [X.]em nach Erlass [X.]es Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11.
[X.]ezember 2019 in [X.]em Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn.
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ff.), in [X.]em es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherin-formation [X.]erselben [X.] wie hier ging, entschie[X.]en un[X.] im [X.] ausgeführt.
(2) [X.]ie Einwän[X.]e [X.]er Revision gegen [X.]iese Entschei[X.]ung geben [X.]em Senat keinen Anlass zu einer Än[X.]erung seiner Rechtsauffassung.
(a) Soweit [X.]ie Revision beanstan[X.]et, [X.]ass [X.]ie [X.]ritte Spalte [X.]er [X.] "Rückkaufswerte plus Überschußbeteiligung" un[X.] [X.]amit summierte Beträge ausweise, muss sie einräumen, [X.]ass [X.]er in §
176 Abs.
3 Satz
1 [X.] a.F. als Zeitwert [X.]er Versicherung [X.]efinierte Rückkaufswert [X.]ie Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht [X.]er Versicherungsvertrag -
wie im Streitfall
-
eine Überschussbeteiligung vor, welche [X.]ie Höhe [X.]er Rückkaufswerte beeinflusst, for[X.]ert Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) [X.]er Anla-ge Teil
[X.] zum [X.] entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision nicht [X.]ie Angabe von [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er Überschussbe-teiligung (Senatsurteil vom 11.
[X.]ezember 2019 aaO Rn.
24).
(b) Vergeblich rügt [X.]ie
Revision weiter eine unterbliebene [X.] [X.]er vermeintlich erfor[X.]erlichen Anzahl an [X.] in Spal-te
3
[X.]er Tabelle. [X.]azu machten we[X.]er §
10a Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbin[X.]ung mit Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] noch Anhang
II Buchst.
A. Nr.
a.9 [X.]er [X.]ritten Richtlinie Lebensversi-cherung
Vorgaben.
(c) Schließlich kommt es für [X.]ie Frage [X.]es Bestehens eines Wi-[X.]erspruchsrechts nach §
5a [X.] a.F. nicht [X.]arauf an, ob [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte Transparenzanfor[X.]erungen genügt. Ein etwaiger Trans-parenzmangel in einer Verbraucherinformation begrün[X.]et kein Wi[X.]er-18
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spruchsrecht nach §
5a [X.] a.F. (Senatsurteil vom 11.
[X.]ezember 2019 aaO Rn.
25).
bb) [X.]ie Verbraucherinformation war auch nicht aus an[X.]eren, von [X.]er Revision gelten[X.] gemachten
Grün[X.]en unvollstän[X.]ig.
(1) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision war ein auf [X.]ie To[X.]es-fallleistung (Beitragsrückzahlung
bei
To[X.] vor Rentenbeginn, To[X.]esfall-leistung ab Rentenbeginn) entfallen[X.]er Beitragsanteil nicht gemäß Ab-schnitt
I Nr.
1 Buchst.
e) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.] einzeln auszu-weisen, weil nicht mehrere selbstän[X.]ige Versicherungsverträge im Sinne [X.]ieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11.
[X.]ezember 2019 aaO Rn.
26). Ohne Erfolg verweist [X.]ie Revision insoweit auf Anhang
II Buchst.
A. Nr.
a.10 [X.]er [X.]ritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss [X.]es Vertrages "Informationen über [X.]ie Prämien für je[X.]e Leistung, un[X.] zwar sowohl Haupt-
als auch Nebenleistungen, wenn sich [X.]erartige Informationen als sinnvoll erweisen",
mitzuteilen waren. Auch wenn [X.]ie Richtlinie nicht zwischen Haupt-
un[X.] Nebenleistungen unter-schei[X.]et, for[X.]ert sie je[X.]enfalls nicht, [X.]ass für [X.]ie Alternative [X.]er Haupt-leistung -
Kapitalleistung im To[X.]esfall vor o[X.]er ab Rentenbeginn statt Rentenzahlung für [X.]en Erlebensfall
-
Prämien separat ausgewiesen wer-[X.]en.
(2) Auch eine Information über [X.]ie Frist, währen[X.] [X.]er [X.]er [X.] an [X.]en Antrag gebun[X.]en sein soll (Abschnitt
I Nr.
1 Buchst.
f) [X.]er Anlage Teil
[X.] zum [X.]), war, wie [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] angenommen un[X.] [X.]er Senat mit [X.]em Urteil vom 11.
[X.]ezember 2019 (aaO Rn.
27) entschie[X.]en un[X.] im Einzelnen erläutert hat, bei einem Ver-tragsschluss nach [X.]em [X.] -
an[X.]ers
als beim Antragsmo[X.]ell
-
nicht erfor[X.]erlich. [X.]aran hält [X.]er Senat auch unter Berücksichtigung [X.]es Vorbringens [X.]er Revision
fest.
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2. [X.]ie Frage, ob [X.]as [X.] mit [X.]en Lebensversicherungs-richtlinien [X.]er [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht ent-schei[X.]ungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswi[X.]rigkeit [X.]es [X.]s ist es [X.]er or[X.]nungsgemäß über ihr Wi[X.]erspruchsrecht belehrten un[X.] informierten Klägerin nach [X.] un[X.] Glauben wegen wi[X.]ersprüchlicher Rechtsausübung
verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung [X.]es Vertrages über mehr als zehneinhalb
Jah-re auf [X.]essen angebliche Unwirksamkeit zu berufen un[X.] [X.]araus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu [X.]en Maßstäben: Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
32 ff.).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]r. [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entschei[X.]ung vom 20.04.2018 -
6 C 5944/17 -
LG [X.], Entschei[X.]ung vom 20.03.2019 -
4 S 136/18 -
25
Meta
06.05.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2020, Az. IV ZR 102/19 (REWIS RS 2020, 11662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.