Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2007, Az. 2 StR 306/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2157

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[X.] vom 5. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2007 ge-mäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Den Angeklagten [X.]und [X.]. wird nach Versäu-mung der Frist zur Begründung ihrer Revisionen gegen das Ur-teil des [X.] vom 29. September 2006 auf ihre Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2006 in Verbindung mit dem Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2007 wer-den als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Den Angeklagten [X.] und [X.]. war von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in die von ihnen versäumte Frist zur [X.] zu gewähren. Beide Angeklagte haben die Frist ver-säumt, da die Revisionsbegründung des Angeklagten [X.]. erst am 1 - 3 - 13. März 2007 und die des Angeklagten [X.]. erst am 14. März 2007, und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, eingegangen sind. Die Frist zur Begründung der Revision begann, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] ausgeführt hat, jeweils mit der Zustellung des Urteils an die [X.] der Angeklagten. Auf die nachfolgende Zustellung des Berichtigungs-beschlusses des [X.] vom 13. Februar 2007 kam es für die Frage des Fristbeginns dagegen nicht an. Beide Angeklagte trifft an der Versäumung der Frist jedoch kein Verschulden. Denn das [X.] hat bei den Zustellungen des [X.] an die Verteidiger der Angeklagten, die innerhalb der [X.] erfolgten, darauf hingewiesen, dass "die Revisi-onsbegründungsfrist ab dieser Zustellung erneut zu laufen" beginne. Hierauf durften die Angeklagten vertrauen. In der Sache sind die Revisionen dieser Angeklagten ebenso wie [X.] des Angeklagten [X.] nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die mit Urteil vom heutigen Tag erfolgte Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und 2 - 4 - des [X.] weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Beweiswür-digung des [X.] zwar an durchgreifenden [X.] leidet. Diese Rechtsfehler wirken sich jedoch allein zu Gunsten der Angeklagten aus. Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. [X.] ist Rothfuß erkrankt und deshalb

an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Roggenbuck Appl

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2 StR 306/07

05.09.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2007, Az. 2 StR 306/07 (REWIS RS 2007, 2157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2157

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