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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ob die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass die [X.] sich durch den vorausgegangenen Fehlschlag nicht von der Tatbegehung abhalten ließen, im konkreten Fall gegen § 46 Abs. 3 StGB verstieß, kann offen bleiben, weil die Strafzumessungsentschei-dung des [X.] auf dieser Hilfserwägung jedenfalls nicht beruht. [X.] Bode [X.] Fischer Appl
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21.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 2 StR 490/07 (REWIS RS 2007, 748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 748
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