Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019, Az. 4 StR 541/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 6504

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Gegenstand

Tötung in Verdeckungsabsicht bei bestehender Fluchtmotivation des Täters


Tenor

1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2017, soweit es die Angeklagten [X.]       , [X.]       und      [X.]    betrifft, - mit Ausnahme der Feststellungen, die bestehen bleiben, der Entscheidungen über den Anrechnungsmaßstab und des [X.] - aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hatte die Angeklagten mit Urteil vom 3. Juni 2014 jeweils wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug sowie wegen [X.] in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf Jahren und zwei Monaten (Angeklagter [X.]       ) und jeweils elf Jahren und zwei Monaten (Angeklagte [X.]und [X.]       ) verurteilt. Ferner hatte es unter Bestimmung eines teilweisen [X.] der Strafen die Unterbringung der Angeklagten [X.]und [X.]       in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie Entscheidungen über den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

2

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger hob der Senat die Verurteilungen wegen erpresserischen [X.] mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug, die Gesamtstrafenaussprüche sowie die gegen die Angeklagten [X.]und [X.]       ergangenen Maßregelentscheidungen jeweils mit den zugehörigen [X.]stellungen auf und verwies die Sache insoweit an das [X.] zurück.

3

Das [X.] hat die Angeklagten nunmehr des versuchten Totschlags in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub, gefährlicher Körperverletzung und mit Computerbetrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen und gegen sie unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren und drei Monaten (Angeklagter [X.]       ), acht Jahren und sechs Monaten (Angeklagter [X.]       ) sowie acht Jahren und neun Monaten (Angeklagter [X.]) verhängt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten [X.]und [X.]       in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den [X.] eines Teils der Strafen bestimmt. Schließlich hat es eine neue Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft getroffen und den Adhäsionsausspruch abgeändert.

4

Mit ihren Revisionen, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und vom Nebenkläger [X.].   auch mit einer Verfahrensbeanstandung begründet sind, erstreben die Nebenkläger insbesondere jeweils Verurteilungen der Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdelikts. Die Nebenkläger [X.].   und [X.].   beanstanden zudem die Verneinung des [X.] der [X.] durch die [X.].

5

Die Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den in den Verwerfungsanträgen des [X.] zutreffend ausgeführten Erwägungen unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit weder Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten noch zu deren Nachteil (§ 301 StPO) ergeben hat.

I.

6

1. Nach den [X.]stellungen fassten die Angeklagten sowie die bereits rechtskräftig abgeurteilten [X.]       und [X.].     , die wenige Tage zuvor in Begleitung von [X.]und [X.]       mit einem Transporter [X.] und einem Pkw [X.] von [X.] nach [X.] gereist waren und sich auf einer als Lagerplatz dienenden Lichtung in einem Waldstück zwischen [X.]    und [X.]    aufhielten, im Verlauf des Abends des 9. Januar 2012 den Entschluss, sich eines Menschen zu bemächtigen und unter Anwendung der hierfür erforderlichen Gewalt dessen Bankkarten nebst [X.] zu erlangen, um damit Geld an Bankautomaten abzuheben. Während [X.]und [X.]      , die sich an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligen sollten, mit dem [X.] von dem Lagerplatz wegfuhren, um das Fahrzeug zur Vermeidung möglicher Hinweise auf die Tätergruppe vor dem späteren Opfer verborgen zu halten, fuhren die Angeklagten und die Verurteilten Si.      und [X.]       mit dem Pkw [X.] zu einem Parkplatz an der Autobahn [X.] und warteten dort auf ein ihnen geeignet erscheinendes Opfer.

7

Als der 39 Jahre alte [X.].  , der spätere Getötete, der seinerseits mit einem Transporter [X.] auf der Autobahn unterwegs gewesen war und den Parkplatz angesteuert hatte, das auf dem Parkplatz befindliche Toilettenhäuschen verließ, wurde er von den Angeklagten und dem Verurteilten [X.]       durch einen oder mehrere Schläge ins Gesicht, die zu einer Nasenbeinfraktur und einer Blutung aus der Nase führten, überwältigt, mit Klebeband zumindest an den Händen gefesselt und in den Laderaum des von ihm genutzten Transporters verbracht. Anschließend fuhren alle Tatbeteiligten mit den beiden Fahrzeugen zu dem Lagerplatz zurück, wobei der Verurteilte Si.      den Pkw [X.] auf Anweisung des Angeklagten [X.]       in der Nähe des [X.] so abstellte, dass das Fahrzeug von [X.].   nicht wahrgenommen werden konnte. Auf dem Lagerplatz wurden dem Tatopfer gewaltsam zunächst drei seiner Bankkarten weggenommen und die Preisgabe der jeweiligen [X.] erzwungen, ohne dass es bereits zu diesem Zeitpunkt zur Anwendung von Gewalt größeren Ausmaßes kam. Etwa 20 Minuten nach der Rückkehr auf die Lichtung verließen die Verurteilten Si.      und [X.]       mit dem Pkw [X.] den Lagerplatz, holten [X.]am Abstellort des [X.] ab und fuhren zusammen nach [X.]   und [X.]     , wo sie bei insgesamt fünf Geldabhebungen an Bankautomaten unter Verwendung der entwendeten Karten des Opfers jeweils 500 Euro erlangten und eine Reihe von weiteren gescheiterten Abhebeversuchen unternahmen. Während eines wegen der Eingabe einer falschen [X.] erfolglos verlaufenden Abhebevorgangs kam es zu einem telefonischen Kontakt mit den auf dem Lagerplatz verbliebenen Angeklagten, bei dem zumindest der Umstand mitgeteilt wurde, dass eine der entwendeten Karten nicht eingesetzt werden konnte. Nach Beendigung der Geldabhebebemühungen kehrten die Verurteilten Si.      und [X.]       gemeinsam mit [X.]zu den Angeklagten auf den Lagerplatz zurück.

8

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt - möglicherweise während der Abwesenheit der Verurteilten Si.      und [X.]        - kam es aus der Gruppe der beim Tatopfer auf dem Lagerplatz verbliebenen Angeklagten neben einem vom Angeklagten [X.]       mit dem Netbook des [X.] gegen dessen Kopf geführten Schlag, der zum Zerbersten des Netbooks führte, zu weiteren stumpfen Gewalteinwirkungen massivster Art, deren Einzelheiten nicht mehr geklärt werden konnten. Die [X.] hat die Gewalthandlungen weder einem oder mehreren Angeklagten zuordnen noch [X.]stellungen zu der die Gewalt auslösenden Situation und den ihr zugrundeliegenden Beweggründen treffen können. [X.] steht allerdings, dass alle Angeklagten den Gewaltausbruch auf dem Lagerplatz wahrnahmen und dementsprechend Kenntnis von den massiven Verletzungshandlungen hatten. Als Folge der stumpfen Gewalteinwirkungen trug [X.].   schwerste innere Verletzungen, darunter eine Brustkorbkompression mit Rippenserienbrüchen und einem Brustbeinquerbruch, vielfältige kräftig ausgeprägte Unterblutungen, [X.] und [X.] im Bereich des Oberkörpers und der Beine sowie ein Schädelhirntrauma davon. Im [X.] an die Gewalthandlungen wurde das schwer verletzte Tatopfer von den Angeklagten [X.]und [X.]       im Beisein des Angeklagten [X.]       , der [X.].   bei dieser Gelegenheit im [X.] anfasste, zunächst mittels Klebeband an Händen und Füßen gefesselt, wobei die Hände des Opfers hinter dem Rücken so straff mit Klebeband umwickelt wurden, dass es zu massiven Schwellungen kam, und sodann im Laderaum des Transporters [X.] auf einer Matratze zwischen der Ladung abgelegt. In der Absicht, [X.].   an einen anderen Ort zu bringen, um ein Auffinden des Opfers zu erschweren und der gesamten Tätergruppe damit hinlänglich Zeit für ihre Ausreise nach [X.] zu geben, verließen die Angeklagten und die anderen Anwesenden mit den beiden Fahrzeugen den Lagerplatz. Nach kurzer Fahrt in Richtung [X.]    steuerte der Angeklagte [X.]       den [X.] an eine etwa 200 Meter von der Straße entfernt gelegene Stelle im Wald, wo das im schlammigen Waldboden festgefahrene Fahrzeug mit dem im Laderaum befindlichen schwer verletzten Opfer bei laufendem Motor zurückgelassen wurde.

9

Die Angeklagten, die nicht davon ausgingen, dass [X.].   bereits tödlich verletzt war, beabsichtigten nicht, den Tod des Opfers herbeizuführen. Indem sie [X.].   in Kenntnis der ihm gegenüber verübten schweren Verletzungshandlungen, seiner massiven Fesselung und der Abgeschiedenheit des [X.] sowie im Bewusstsein, dass er sich nicht selbst würde befreien können, seinem Schicksal überließen, nahmen sie indes den Tod des Opfers billigend in Kauf.

[X.].   verstarb im Verlaufe des 10. Januar 2012 an einer Lungenfettembolie als Folge der durch die massiven stumpfen Gewalteinwirkungen hervorgerufenen schweren inneren Verletzungen. Auch bei sofortiger medizinischer Behandlung wäre sein Tod nicht zu verhindern gewesen.

2. Das [X.] hat das Mordmerkmal der [X.] verneint, weil nach den Vorstellungen der Angeklagten, die um die schweren Verletzungshandlungen und die massive Fesselung wussten, auch ein Überleben des Opfers möglich war und aus Sicht der Angeklagten im Vordergrund stand, ihre Ergreifung zu erschweren.

II.

Die vom Nebenkläger [X.].   erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 55 Abs. 1, § 245 Abs. 1 Satz 1 und § 244 Abs. 2 StPO bei der Zeugenvernehmung des Verurteilten Si.      beanstandet wird, ist unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom 27. März 2019 - 4 StR 541/18 zu den den Verurteilten [X.]       betreffenden Revisionen der Nebenkläger.

III.

Die Verurteilungen der Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags halten einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die [X.] das Vorliegen des [X.] der [X.] nicht mit tragfähigen Erwägungen verneint hat. Entgegen der Auffassung des [X.]s schließen die rechtsfehlerfrei getroffenen [X.]stellungen zur subjektiven Tatseite eine [X.] bei den Angeklagten nicht aus.

1. In [X.] im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Zu den einer Verdeckung zugänglichen Tatumständen gehört insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat. Schon begrifflich scheidet eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dagegen aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die objektiv gegebene Sachlage, sondern ausschließlich auf die subjektive Sicht des [X.] an. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus [X.] in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11, [X.]St 56, 239, 243 ff.; vom 1. Februar 2005 - 1 [X.], [X.]St 50, 11, 14 f.; vom 2. Dezember 1960 - 4 StR 453/60, [X.]St 15, 291, 295 f.).

Eine beim Täter gegebene Fluchtmotivation steht der Annahme von [X.] nicht entgegen. In Fällen, in denen eine befürchtete Ergreifung aus der allein maßgeblichen Sicht des [X.] zugleich die Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung zur Folge haben kann, besteht vielmehr notwendigerweise ein enger Zusammenhang zwischen Flucht und Tatverdeckung, aufgrund dessen die Absicht zu fliehen in aller Regel auch den bestimmenden Willen umfasst, die eigene [X.]chaft zu verdecken (vgl. [X.], Urteile vom 23. Dezember 1998 - 3 [X.], NJW 1999, 1039, 1040 f.; vom 20. September 1996 - 2 StR 278/96, [X.], 132; vom 2. Dezember 1960 - 4 StR 453/60, aaO; vgl. [X.] in [X.], 3. Aufl., § 211 Rn. 224; [X.]/[X.] in [X.], 12. Aufl., § 211 Rn. 48). Eine andere Bewertung ist nach der Rechtsprechung des [X.] dann geboten, wenn der Täter - unabhängig von einem noch für möglich gehaltenen Verbergen seiner [X.]chaft - ausschließlich deswegen tötet, um sich der Ergreifung durch Flucht zu entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11, aaO S. 245; Beschlüsse vom 26. November 1990 - 5 [X.], NStZ 1991, 127; vom 24. Oktober 1984 - 2 [X.], [X.], 166; Urteile vom 1. August 1978 - 5 [X.], [X.] 1979, 108; vom 27. April 1978 - 4 [X.], [X.] 1978, 216; vgl. [X.] aaO Rn. 225; [X.]/[X.] aaO). Bei dieser Motivlage fehlt es an einer auf Verdeckung gerichteten Absicht des [X.]. In diesen Fällen wird allerdings das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht zu ziehen sein (vgl. [X.], Urteile vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, [X.], 337, 339 mwN; vom 23. Dezember 1998 - 3 [X.], aaO; vom 1. August 1978 - 5 [X.], aaO; vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 63).

2. Gemessen an diesen Maßstäben halten die Erwägungen, mit denen das [X.] das Mordmerkmal der [X.] verneint hat, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung der [X.] schließt der festgestellte Beweggrund der Angeklagten, durch das Verbringen des hilflosen Opfers an eine andere Stelle im Wald dessen Auffinden zu erschweren, um auf diese Weise hinlänglich Zeit für die Ausreise nach [X.] zu sichern, die Annahme von [X.] nicht ohne weiteres aus. Denn diese [X.]stellung zur subjektiven Tatseite lässt gerade offen, ob die Angeklagten ausschließlich zur Absicherung ihrer Flucht agierten oder ob nicht auch das Bestreben handlungsleitend war, infolge der räumlichen Entfernung vom Tatort mit dem Überfall nicht als Tatbeteiligte in Verbindung gebracht zu werden. Für die letztgenannte Möglichkeit einer auf Verdeckung abzielenden Willensrichtung könnte sprechen, dass die Angeklagten schon in einem früheren Stadium des Überfalls auf das Opfer ein auf Verschleierung angelegtes Verhalten an den Tag legten. So trugen sie jeweils dafür Sorge, dass die von ihnen benutzten Fahrzeuge vom Opfer nicht wahrgenommen werden konnten, um mögliche Hinweise auf die Tätergruppe von vornherein auszuschließen. Mit ihrer beweiswürdigenden Erwägung, die Entdeckungs- bzw. [X.]nahmegefahr sei für die Angeklagten nicht mehr akut gewesen, nachdem sie sich aus der Nähe des [X.] entfernt gehabt hätten, hat die [X.] den engen Zusammenhang zwischen Tatverdeckung und Flucht letztlich selbst erkannt, ohne allerdings die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für eine abschließende Klärung der maßgeblichen [X.] zu ziehen.

3. Dass nach den Vorstellungen der Angeklagten auch ein Überleben des [X.] möglich war, steht schließlich einer [X.] der Angeklagten ebenfalls nicht entgegen. Denn eine Sachverhaltskonstellation, in welcher ein lediglich bedingter Tötungsvorsatz des [X.] das Mordmerkmal der [X.] ausschließt, weil nach den maßgeblichen [X.] ein Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers erreichbar erscheint (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 7. Juni 2017 - 2 StR 474/16, [X.], 93, 94; vom 23. November 1995 - 1 [X.], [X.]St 41, 358, 359 ff.; vom 26. Juli 1967 - 2 StR 368/67, [X.]St 21, 283; vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 58), ist nach den [X.]stellungen nicht gegeben.

4. Die Verurteilungen der Angeklagten jeweils wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags haben daher keinen Bestand. Weitere Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Da die nicht sicher zuordenbaren, todesursächlichen Gewalthandlungen aus den vom [X.] in seinen Verwerfungsanträgen zutreffend ausgeführten Erwägungen den Angeklagten nicht im Wege der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden können, hat das [X.] die Angeklagten jeweils zu Recht lediglich wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt. Schließlich begegnet auch die Verneinung des für eine Strafbarkeit nach § 239a Abs. 3 StGB oder § 251 StGB erforderlichen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs keinen rechtlichen Bedenken.

Wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs erfassen die Aufhebungen jeweils auch die ohne Rechtsfehler erfolgten Verurteilungen wegen erpresserischen Menschenraubs, Raubs, gefährlicher Körperverletzung und [X.] in vier tateinheitlichen Fällen. Die nicht vom Rechtsmittelangriff der Nebenkläger erfassten Entscheidungen über den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft sowie der Adhäsionsausspruch (vgl. [X.], Urteile vom 28. November 2007 - 2 [X.], [X.]St 52, 96; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 223/15, [X.], 721, 723) bleiben unberührt. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen [X.]stellungen des angefochtenen Urteils bleiben ebenfalls bestehen. Der neue Tatrichter wird - ohne Widerspruch zu den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen - die erforderlichen ergänzenden [X.]stellungen zur Beurteilung der Mordmerkmale der [X.] und gegebenenfalls der niedrigen Beweggründe zu treffen haben.

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an eine als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.]s Magdeburg zurück (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, [X.]St 35, 267; vgl. [X.] in [X.], 8. Aufl., § 354 Rn. 37).

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Quentin

        

Feilcke     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 541/18

06.06.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 27. März 2019, Az: 4 StR 541/18, Beschluss

§ 211 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019, Az. 4 StR 541/18 (REWIS RS 2019, 6504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6504


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 541/18

Bundesgerichtshof, 4 StR 541/18, 06.06.2019.

Bundesgerichtshof, 4 StR 541/18, 27.03.2019.


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