Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 2 StR 598/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 159

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[X.] vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2007 werden als unzulässig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch inso-weit die eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenkläge-rin zu tragen. Gründe: Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2007 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 31. August 2007 zugestellt. Die Revisionsbegründung mit Wiedereinsetzungsantrag ging am 2. November 2007 bei Gericht ein. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der Angeklagte unter Beifügung einer entsprechenden eigenen eidesstatt-lichen Versicherung vor, sein damaliger Verteidiger habe ihm eine rechtzeitige Revisionsbegründung zugesichert. 1 Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche [X.] - 3 - cherung reicht dazu nicht aus (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 StR 87/07 -). Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass der Ange-klagte zur Glaubhaftmachung eine entsprechende eidesstattliche oder anwaltli-che Versicherung seines damaligen Verteidigers hätte vorlegen können. 3 Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet wurde. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 598/07

19.12.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 2 StR 598/07 (REWIS RS 2007, 159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 159

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