Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. 2 StR 398/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 987

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[X.] vom 23. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte [X.]der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbe-reichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte [X.]der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildauf-nahmen schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer [X.] Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche Bewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, [X.] als geschehen hätten verteidigen können. Einer Aufhebung der [X.] bedarf es nicht. Der [X.] kann schon angesichts der sich aus § 177 Abs. 3 StPO ergebenden Min-deststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]

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2 StR 398/09

23.10.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. 2 StR 398/09 (REWIS RS 2009, 987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 987

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