Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2005, Az. II ZR 126/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4892

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 126/03 Verkündet am: 21. Februar 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 87.039,23 • nebst Zinsen verurteilt worden und die Widerklage in Höhe von 11.662,49 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen. In Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten 11.662,49 • nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um Umsatz- und Kostenbeteiligungsansprüche aus einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft. Sie waren mit Ausnahme der ersten drei Monate des Jahres 1999, in denen sie in Form einer Gemeinschaftspraxis verbunden waren, vom 1. Okto-ber 1990 bis zum 30. Juni 2001 als Zahnärzte in einer Praxisgemeinschaft tätig. Sowohl der [X.] vom 1. Oktober 1990 als auch der [X.] vom 14. Dezember 1998 enthält Regelungen zur Umsatzverteilung (2/3 zugunsten des [X.], 1/3 zugunsten des Beklagten) und zum Umfang der vom Kläger zu tragenden Betriebskosten, in dessen Eigentum alle Praxiseinrichtungen standen. Mit der Begründung, Grundlage der Abrechnung der zwischen den [X.] sei in beiden Verträgen stets der von dem Beklagten abgerechnete Umsatz gewesen, ohne daß es darauf ange-kommen sei, ob darauf auch Zahlungen geleistet worden seien, hat der Kläger vom Beklagten für den Zeitraum 1995 bis 2001 Zahlung in Höhe von 117.286,03 • sowie an fälschlicherweise nicht zu Lasten des Beklagten abge-rechneten kieferorthopädischen Materialkosten 50.689,23 • verlangt. Der Beklagte hat ausgehend von dem tatsächlichen Umsatz, der seiner Ansicht nach vertragliche [X.] war, eine ihm aus dem Ab-rechnungsverhältnis noch zustehende Forderung gegen den Kläger in Höhe von 11.662,49 • errechnet, die er ebenso wie seiner Ansicht nach vom Kläger zu tragende Betriebskosten in Höhe von [X.] geltend [X.] hat. - 4 - Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-fungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger aus dem Abrech-nungsverhältnis einen noch ausstehenden Betrag in Höhe von 87.039,23 • zu-erkannt, dem Beklagten von den geltend gemachten Betriebskosten einen Be-trag in Höhe von 42.394,01 •. Die weitergehenden Berufungen hat das [X.] zurückgewiesen. Gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 87.039,23 • sowie ge-gen die Abweisung der Widerklage in Höhe von 11.662,49 • richtet sich die vom [X.]at zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses angegriffen wird, zur teilweisen Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Für die Abrechnung der zwischen den Parteien streitigen Zeiträume vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 und vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 2001 sei auf der Grundlage des [X.] das vom [X.] für seine Tätigkeit abgerechnete [X.] und nicht, wie der [X.] vom 14. Dezember 1998 dies vorsehe, das tat-sächlich vom Beklagten vereinnahmte Honorar zugrunde zu legen, und zwar entsprechend der von den Parteien getroffenen Vereinfachungsregelung im - 5 - Verhältnis Kläger 2/3 zu Beklagter 1/3. Hierfür sprächen sowohl der Wortlaut des Vertrages als auch die von dem streitverkündeten Steuerberater erstellten [X.]. Unter Zugrundelegung des abgerechneten Honorars ergebe sich die Be-gründetheit der Klage in Höhe von 87.039,23 • und zugleich die [X.] in Höhe von 11.662,49 •, da dieser Berechnung das tat-sächlich vereinnahmte Honorar zugrunde liege. 2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grundsätzlich Sache des [X.]. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr. vgl. [X.].Urt. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 82, 83). Diese Nachprü-fung ergibt vorliegend, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff übergangen hat. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung allein auf den Wort-laut des § 4 Abs. 1 des [X.] gestützt. Nach dieser Regelung sollte der Beklagte an den Kläger (vereinfacht) 2/3 seines monatli-chen Nettoumsatzes gemäß der eigenen Rechnungsstellung zahlen. Der Begriff Nettoumsatz ist im Text erläutert als "Sollumsatz = [X.] ohne Mate-rial- und Laborkosten sowie ohne Mehrwertsteuer". Dabei hat das Berufungsge-richt jedoch die Bedeutung der unmißverständlichen Formulierung in § 6 des [X.] für die Auslegung der Regelung in § 4 ver-kannt. Diese Regelung ist zwar im Grundsatz gleichlautend mit der in § 4 Abs. 1 - 6 - des [X.]. In ihr wird aber zusätzlich eindeutig [X.], daß als der für die Abrechnung zwischen den Parteien maßgebliche Nettoumsatz nur der Umsatz gelten soll, den der Beklagte selbst durch seine Behandlungsleistungen erbringt und der abrechenbar und nach dem Kassen-zahnarztrecht ggf. durch die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die [X.] zur Auszahlung gelangt. Diese Klarstellung kann, was das Berufungsgericht ver-kannt hat, bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 des [X.] nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - wie sich aus dem in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt - zugestanden (§ 288 ZPO), daß sich durch den [X.] wirtschaftlich zwischen den Parteien gegenüber dem Zustand ab dem 1. Oktober 1990 nichts ändern sollte. Unter Zugrundelegung dieses unstreitigen Umstandes ist die Auslegung des Berufungsgerichts denkgesetzlich nicht möglich. Denn eine wirtschaftliche [X.] konnte mit dem [X.] nur dann nicht [X.] sein, wenn das der Abrechnung zugrundezulegende [X.] nach beiden Vereinbarungen gleichermaßen stets das tatsächlich vereinnahmte Honorar des Beklagten war. Die vom Berufungsgericht angenommene Ver-tragsauslegung führt hingegen zu einer wirtschaftlichen Veränderung im Ab-rechnungsverhältnis der Parteien durch die Regelung in § 6, und zwar zum Nachteil des [X.] und zum Vorteil des Beklagten. Denn es macht wirtschaft-lich einen Unterschied, ob der Kläger bei [X.] voller Kostentra-gungspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben der Praxis 2/3 der in Rechnung gestellten oder nur 2/3 der dem Beklagten tatsächlich zugeflossenen Honorare erhält. Ebenso bedeutet es für den Beklagten eine wirtschaftliche Veränderung, wenn er von dem verbleibenden 1/3 des liquidierten Umsatzes die Kürzungen infolge geringerer Zahlungen durch die kassenärztliche Verrechnungsstelle - 7 - allein tragen muß, oder 1/3 des gezahlten Honorars erhält und damit beide Par-teien das Kürzungsrisiko im Ergebnis anteilig tragen. b) Da angesichts des gerichtlichen Geständnisses des [X.] § 4 des [X.] somit nur in dem Sinne ausgelegt werden kann, daß [X.] stets das dem Beklagten tatsächlich zugeflossene Honorar war, und sich unter Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Honorars aus dem Vortrag des [X.] kein Anhaltspunkt für einen Anspruch gegen den Beklagten herleiten läßt, war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des [X.] das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. I[X.] Hinsichtlich des widerklagend geltend gemachten Betrages in Höhe von 11.662,49 • ist der Rechtsstreit hingegen noch nicht entscheidungsreif. Zwar hat der Beklagte seiner Berechnung - nach obigen Ausführungen zutref-fend - die gezahlten Honorare zugrunde gelegt, so daß auf seine Revision hin das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben war. Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Rechtsstandpunkt her folgerichtig - das der [X.] zugrundeliegende, umfangreiche Zahlenmaterial keiner Überprüfung - 8 - unterzogen. Dies wird es - nach ggf. ergänzendem Sachvortrag der Parteien - nachzuholen haben. Röhricht [X.] Gehrlein
Strohn [X.]

Meta

II ZR 126/03

21.02.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2005, Az. II ZR 126/03 (REWIS RS 2005, 4892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4892

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