Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 3 StR 460/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5419

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[X.] vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der [X.] unbegründet [X.] § 349 Abs. 2 [X.]. Anlass zu ergänzenden Ausführungen geben lediglich zwei Verfahrensrügen. 1 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 [X.] ist unbegründet, weil das [X.] das Gesuch des Angeklagten, den Vorsitzenden der [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht als unbe-gründet verworfen hat. 2 Die Entscheidung des Vorsitzenden, den von der Verteidigung angekün-digten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nicht sofort, sondern erst um 14.00 Uhr entgegen zu nehmen, war rechtsfehlerfrei und daher nicht geeignet, 3 - 3 - Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 [X.]). Im Rahmen seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 [X.]) bestimmt er den Zeitpunkt, zu dem er während eines Verhandlungstages einen [X.] entgegen nimmt. Soll - wie hier - ein solcher Antrag zu einem ungeeigneten Zeitpunkt gestellt werden und würde dadurch die zügige und sachgerechte Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet, kann er den Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt verweisen (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 238 Rdn. 4; [X.], [X.] 48. Aufl. § 238 Rdn. 5). Daher war die Anordnung des [X.], dass zunächst der Zeuge H. und der ab 14.00 Uhr verhinderte Sachverständige Prof. Dr. S. vernommen werden und sich das Gericht im [X.] an diese Vernehmungen mit dem angekündigten [X.] befasst, zu-lässig und sachgerecht. Durch die kurzfristige Zurückstellung des Antrags ist der Angeklagte im Übrigen auch nicht beschwert, weil er - unabhängig vom Vollzug der Untersuchungshaft - zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung ver-pflichtet ist und das Gericht über den Antrag nicht sofort entscheiden muss. Entgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich aus § 117 Abs. 1 [X.], wonach ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, jeder-zeit die gerichtliche Haftprüfung beantragen kann, kein Recht des Angeklagten auf sofortige Entgegennahme eines [X.]s während eines [X.]. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass ein solcher Antrag in jedem Verfahrensstadium gestellt werden kann. Sie schränkt die Befugnis des Vorsitzenden zur sachgerechten Leitung der Hauptverhandlung nicht ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Verteidigung angeführten Entscheidungen des [X.] und des [X.], die nicht vergleichbare Sachverhalte und Probleme zum Gegen- stand haben. 4 - 4 - 2. Die Rüge, die Strafkammer habe § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF i. V. m. § 34 [X.] verletzt, bleibt ohne Erfolg. 5 Ob das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des [X.] bestätigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch nach der Neufassung des § 59 [X.] durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.] 2198 ff.) im Hinblick auf § 34 [X.] begrün-den muss (so [X.], 47, 49; [X.] JuS 2004, 970; [X.] Stra-Fo 2004, 295, 296; Schlothauer [X.], 200) oder ob eine Begründung ent-behrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so [X.] aaO § 59 Rdn. 11; [X.] 2005, 78, 80; Schuster [X.], 628, 629 f.), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Selbst wenn man eine Be-gründungspflicht bejaht, kann das Urteil auf der fehlenden Begründung der Ent-scheidung, den [X.] zu lassen, nicht beruhen. Denn es ist auszuschließen, dass der Zeuge vereidigt worden wäre und unter [X.], für das Urteil wesentliche Angaben gemacht hätte (vgl. [X.], 506). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vereidigung la-gen nicht vor, weil diese offensichtlich weder wegen ausschlaggebender Bedeu-tung der Aussage noch zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig war (§ 59 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatge-schehen beruhen auf der weitgehend geständigen schriftlichen Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers. Der Zeuge 6 - 5 - [X.]hat lediglich Angaben zur Vorgeschichte der Tat gemacht, die von meh-reren anderen Zeugen und vom Angeklagten selbst im Wesentlichen bestätigt wurden. [X.] von [X.] [X.]t

Meta

3 StR 460/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 3 StR 460/05 (REWIS RS 2006, 5419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5419

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