Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 4 StR 194/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2239

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[X.] StR 194/03vom17. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2002 wird als unbegründetverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, wegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen [X.] Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Ver-fahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen §§ 59, 64 StPO gerügt wird, weil [X.]nach seiner zweiten Vernehmung ohne entsprechende Ent-scheidung unvereidigt geblieben ist.- 3 -Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß es der [X.] unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung [X.] über die Vereidigungsfrage herbeizuführen (vgl. [X.], 146;NStZ-RR 1997, 302).Die Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Die Revision beanstandetzwar zu Recht, daß nach der zweiten Vernehmung des [X.]keine Entscheidung über seine Vereidigung ergangen ist; dies wird durch [X.] bewiesen, in dem lediglich mitgeteilt wird, daß der [X.] im allseitigen Einverständnis entlassen wurde.1. Ein Verstoß gegen § 59 StPO liegt dennoch nicht vor, weil die Verei-digung des Zeugen zu Recht unterblieben ist, da ihr ein [X.]nach § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand.Der Zeuge [X.]war in derselben Hauptverhandlung bereits ab-schließend vernommen und im allseitigen Einverständnis unvereidigt entlassenworden. In dieser Vernehmung hatte er den Angeklagten unter anderem [X.] zu entlasten versucht, daß er behauptete, die [X.] seine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung bewußt falsch und un-vollständig protokolliert. In seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhand-lung blieb er auch nach Vorhalt der Bekundungen der Vernehmungsbeamtin,die zwischenzeitlich eidlich vernommen worden war, bei seiner in der erstenVernehmung gemachten Aussage. Das Gericht hat dem Zeugen nicht geglaubt.Es war vielmehr, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt [[X.], 41], der [X.], daß der Zeuge bei beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu-- 4 -gunsten des Angeklagten falsch ausgesagt hat, um dessen Bestrafung zu ver-eiteln.Weil jedenfalls nach der eidlichen Vernehmung der ermittelnden Polizei-beamtin der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch die ersteFalschaussage des Zeugen [X.] bestand, hätte das Gericht bei der Ent-scheidung über die Vereidigung des Zeugen nach der zweiten Vernehmungdas [X.] nach § 60 Nr. 2 StPO beachten müssen. Die Anwen-dung dieser Vorschrift ist nicht auf den Verdacht einer vor der Hauptverhand-lung begangenen (versuchten oder vollendeten) Strafvereitelung oder Begüns-tigung beschränkt; sie umfaßt vielmehr auch den Fall, daß eine solche Tatdurch eine in einem früheren Termin derselben Hauptverhandlung begangenworden ist, wenn der Zeuge in jenem Termin abschließend vernommen undnach Entscheidung über seine Vereidigung entlassen worden ist (vgl. [X.], 68 f.; [X.] in [X.]. § 60 Rdn. 24). Auch die Tatsache, daß der [X.] [X.] S. wegen der versuchten Strafvereitelung nach § 258 Abs. 6 StGBstraffrei bleibt, weil er die Tat zugunsten seines Stiefvaters begangen hat, ist indiesem Zusammenhang unbeachtlich, da persönliche Strafausschließungs-gründe das [X.] des § 60 Nr. 2 StPO grundsätzlich unberührtlassen (vgl. [X.] aaO § 60 Rdn. 20 m.w.[X.] Auf eine Verletzung des § 64 StPO kann sich der Beschwerdeführerebenfalls nicht erfolgreich berufen.Zwar hat das [X.], indem es nach der zweiten Vernehmung desZeugen [X.]keine Vereidigungsentscheidung getroffen hat, den Ange-klagten nicht darüber unterrichtet, aus welchen Gründen die Vereidigung un-- 5 -terblieben ist. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel, da das [X.] des § 60 Nr. 2 StPO schon in der Hauptverhandlung [X.] (vgl. [X.] 46. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.). Durch die vonAmts wegen vorgenommene wörtliche Protokollierung der Angaben des [X.]n in seiner zweiten Vernehmung, die in den wesentlichen Punkten denen inseiner ersten Vernehmung entsprachen, war für die Verfahrensbeteiligten er-sichtlich, daß das Gericht diesen Bekundungen keinen Glauben schenkte.Nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO erfolgt die wörtliche Protokollierung einer Aus-sage nur dann, wenn es auf deren Wortlaut ankommt. Dabei kann sich das [X.] an der Feststellung sowohl auf das laufende als auch auf ein anderes(auch künftiges) Verfahren beziehen ([X.] aaO § 273 Rdn. 21, 23).Hier erfolgte die wörtliche Protokollierung im Hinblick auf ein späteres Ermitt-lungsverfahren gegen den Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage. Nachdem Aussageinhalt und den Vorhalten aus der Vernehmung der zu demselbenFragenkomplex gehörten Polizeibeamtin war für die Verfahrensbeteiligten er-kennbar, daß das Gericht davon ausging, der Zeuge habe in seiner ersten, ab-geschlossenen Vernehmung falsch ausgesagt, um eine Bestrafung des Ange-klagten zu verhindern. Damit war auch der Grund der Nichtvereidigung zu [X.], so daß der Angeklagte sein Prozeßverhalten darauf einrichten konnte.[X.] Athing Ernemann

Meta

4 StR 194/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 4 StR 194/03 (REWIS RS 2003, 2239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2239

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