Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 2 ARs 63/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5237

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[X.]/07 2 AR 31/07 vom 14. Februar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Bandenhehlerei u. a. [X.].: 3 Js 1515/95 Staatsanwaltschaft Deggendorf [X.].: [X.]/2005 [X.] [X.].: 543 [X.] [X.].: 1 AR 1441/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 5 [X.]/06 Kammergericht [X.] [X.].: 11 [X.] 131/07 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 14. Februar 2007 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung der durch Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2005 - [X.]/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-mer des [X.] zuständig. Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hat durch Beschluss vom 10. Juni 2005 die Vollstreckung des Restes der gegen den [X.] durch Urteil des [X.] - [X.] 3 Js 1515/95 - vom 25. April 1995 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des [X.] vom 23. Mai 2006 ist der Verurteilte erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. In dieser Sache befindet sich der Verurteilte in Strafhaft in der [X.]. 1 Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des [X.] streiten über die Zuständigkeit für die gemäß § 453 [X.] in Verbindung mit § 56 f. StGB zu treffende Entscheidung. 2 Der [X.] hat wie folgt Stellung genommen: 3 - 3 - "Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§ 14 [X.]). 4 Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2005 - [X.]/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] ab 21. August 2006 die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Denn für die nach §§ 453 ff. [X.] zu treffenden Entscheidungen ist die [X.] zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst war, aufgenommen ist. 5 Dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] vor der Inhaftierung des Verurteilten mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst gewesen wäre im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 [X.], kann nicht festgestellt werden. Befasst im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Gericht mit der Sache, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf-aussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191). Danach war die Strafvollstreckungskammer des [X.] erstmals am 13. September 2006 mit Eingang der von der Staatsanwaltschaft [X.] betref-fend den Verurteilten übersandten Mitteilungen in Strafsachen mit der Sache befasst. Zu dieser Zeit befand sich der Verurteilte aber bereits in Strafhaft in [X.]. Die beim [X.] eingegangenen Schreiben des Amts-gerichts [X.] vom 24. April 2006 und des [X.] vom 18. Juli 2006 beinhalteten keine Tatsachen, die den Widerruf hätten rechtfertigen [X.]. Es handelte sich lediglich um Bitten um Aktenübersendung und Übersen-dung des [X.], ohne dass für das [X.] - 4 - gensburg konkrete Anhaltspunkte für einen Widerruf der Strafaussetzung er-kennbar waren. Auch der Hinweis auf eine Haftsache und die Eilbedürftigkeit der Beschlussanforderung im Schreiben des [X.] vom 24. April 2006, das sonst keine Angaben zum Verfahrensgegenstand enthielt, ließ keine Rückschlüsse auf einen möglichen Widerruf in der vorliegenden Strafsache zu und gab daher dem [X.] keinen Anlass, die Frage des [X.] wegen zu prüfen. Ein solches Tätig-werden war erst durch den Eingang der Mitteilung gemäß Nr. 13 [X.] am 13. September 2006 (98 [X.]) veranlasst." Dem schließt sich der Senat an. 7 [X.] Otten Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 63/07

14.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 2 ARs 63/07 (REWIS RS 2007, 5237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5237

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