Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. 2 ARs 164/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6261

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 164/11
2 AR 119/11
vom
25. Mai 2011

Nachschlagewerk: ja
[X.]R: ja
[X.]St: ja
Veröffentlichung: ja

StPO §
462a Abs.
1 Satz 1

Die für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach §
67h StGB zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt [X.]. §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO mit der
Sache befasst, bis die Maßnahme beendet ist.

[X.], Beschluss vom 25. Mai 2011 -
2 ARs 164/11 -

LG [X.]

in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen
schwerer Brandstiftung
hier:
Bewährungs-
und Führungsaufsicht

Az.: 594/543 [X.] BwH Landgericht [X.]
Az.: 10 StVK 71/11 b Landgericht [X.]
Az.: [X.] 1630/87 Staatsanwaltschaft [X.]

-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 25. Mai 2011 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
14 StPO dem

Landgericht

Strafvollstreckungskammer

[X.]

übertragen.

Gründe:
1. Gegen den Verurteilten wurde mit Gesamtstrafenbeschluss des Land-gerichts [X.] vom 18.
August 1989 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] setzte durch Beschluss vom 25.
Januar 2007 die weitere Vollstreckung der Unterbringung und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Zugleich wurden die Bewährungszeit und die Führungsaufsicht auf fünf Jahre festge-setzt. Am 15. November 2010 erließ die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts [X.] [X.] gegen den Verurteilten, der am 16. No-vember 2010 im [X.] (im Landgerichtsbezirk 1
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[X.]) aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom 28.
Februar 2011 setzte sie die Unterbringung des Verurteilten für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug, ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme an und hob den [X.] auf.
Die [X.] der Landgerichte [X.] und [X.] streiten über die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung und Führungsaufsicht, insbesondere für die Entscheidung über die weitere Involl-zugsetzung der Unterbringung gemäß §
67h Abs.
1 Satz
2 StGB.
2. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landge-richt [X.].
Gemäß §
463 Abs.
1 i.V.m. §
462a Abs.
1 Satz 1 StPO ist die Strafvoll-streckungskammer der Strafanstalt örtlich zuständig, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Zwar wurde der Verurteilte nach erfolgter Invollzugsetzung der Unterbrin-gung gemäß §
67h Abs.
1 Satz
2 StGB am 16. November 2010 in den Maßre-gelvollzug des [X.] aufgenommen und befand sich daher im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts [X.]. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] blieb jedoch zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Sache befasst war. Diese Zuständigkeit besteht fort.
a) Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Psychiatrie war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] mit der Prüfung des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung befasst, nachdem die Staatsanwalt-schaft [X.] am 12. November 2010 den Widerruf der Aussetzung der Unter-bringung zur Bewährung beantragt hatte. In diesem Rahmen prüfte das Land-gericht [X.] als den Widerruf vermeidende, mildere Maßnahme die Involl-2
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zugsetzung der Unterbringung gemäß §
67h Abs.
1 Satz 2 StGB und erließ am 15.
November 2010 [X.]. Hierdurch war seine Zuständigkeit für die erste Invollzugsetzung der Unterbringung durch Beschluss vom 28. [X.] 2011 begründet.
b) Das Landgericht [X.] bleibt auch für die Prüfung der Verlängerung dieser Maßnahme nach § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB zuständig, da es weiterhin [X.]. §
462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst ist. Das [X.] endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist ([X.]St 26, 165, 166; 187, 189; NStZ 1981, 404; NStZ 1984, 380, 381). Die mit Be-schluss vom 28. Februar 2011 erfolgte Invollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten stellt keine abschließende Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung dar.
Über diesen Antrag hat das Landgericht [X.] bisher -
in der Sache folgerichtig
-
noch nicht befunden, da diese Entscheidung von dem Erfolg der Krisenintervention gemäß §
67h Abs.
1 Satz
2 StGB abhängt. Hinzu kommt, dass -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend hinweist
-
die Fortdauer der Anordnung der Invollzugsetzung der Unter-bringung unter dem Vorbehalt ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit steht und aufzuheben ist, sobald der Zweck der Maßnahme, nämlich die Besei-tigung einer akuten Zustandsverschlechterung oder eines Rückfalls des [X.] und damit der Gefahr eines Widerrufs nach § 67g StGB, erreicht ist
[X.] StGB 58. Aufl. §
67h Rn.
8). Dies führt zu einer fortlaufenden [X.] der Strafvollstreckungskammer und bedingt, dass ihr [X.]
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mit der Sache bis zur Beendigung der Krisenintervention und Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur [X.] andauert.

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

Meta

2 ARs 164/11

25.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. 2 ARs 164/11 (REWIS RS 2011, 6261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6261

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 ARs 164/11

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