Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 10/12 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 1795

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Leitsatz

Folgt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach, bemisst sich das Übergangsgeld für diese Maßnahme nicht nach dem Arbeitslosengeld, sondern nach dem zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2011 geändert.

Das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2008 verurteilt, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger für die [X.] vom 29. August 2007 bis 25. Januar 2008 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro zu zahlen; die weitergehende Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übergangsgelds ([X.]) während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Der 1954 geborene, ledige und kinderlose Kläger war zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit als Buslenker versicherungspflichtig beschäftigt. Im letzten vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis [X.] erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 1621,45 Euro (154,08 Arbeitsstunden bei wöchentlich vereinbarter Arbeitszeit von 38,50 Arbeitsstunden). Der Nettoverdienst betrug 1246,89 Euro.

3

Seit April 2006 war der Kläger arbeitslos und bezog bis 23.10.2006 Arbeitslosengeld ([X.]) iHv kalendertäglich 33,85 Euro (Bescheid der [X.] <[X.]> vom [X.]). [X.] lagen ein Bemessungsentgelt von kalendertäglich 93,43 Euro und ein Leistungsentgelt von kalendertäglich 56,41 Euro zugrunde. Die [X.] meldete die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.4. bis 23.10.2006 als Pflichtbeitragszeit.

4

Vom 24.10. bis 6.12.2006 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Für die Dauer der Maßnahme bewilligte die Beklagte dem Kläger [X.] in Höhe des Zahlbetrags [X.] (kalendertäglich 33,85 Euro). Im [X.] zahlte die Beklagte Zwischen-[X.] bis [X.] in gleicher Höhe.

5

Vom [X.] bis 25.1.2008 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Das für diese Zeit bewilligte [X.] iHv kalendertäglich 30,37 Euro berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11.5.2007 auf der Grundlage des zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Entgelts des [X.] (Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis [X.]).

6

Der Widerspruch des [X.] mit dem Einwand, dass sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe und daher auch das [X.] in unveränderter Höhe fortzuzahlen sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.8.2007). Das Klageverfahren vor dem [X.] ([X.] R 2771/07) wurde im Termin am 8.5.2008 durch Überprüfungsvergleich beendet.

7

Mit Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 22.8.2008 lehnte die Beklagte die Zahlung eines höheren [X.] erneut ab. Die Berechnung des [X.] während der [X.] sei gemäß § 21 Abs 1 [X.]B VI iVm §§ 46, 47, 50 [X.] auf der Grundlage des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts des [X.] vom August 2005 erfolgt. Dem stehe § 21 Abs 3 [X.]B VI iVm § 49 [X.] nicht entgegen. Denn der Bemessung des [X.] während der medizinischen Rehabilitation und in der Zwischenzeit bis zum Beginn der [X.] habe kein Arbeitsentgelt zugrunde gelegen.

8

Die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, das [X.] auch für den Zeitraum der [X.] vom [X.] bis 25.1.2008 iHv kalendertäglich 33,85 Euro (weiter) zu zahlen, hat das [X.] mit Urteil vom 30.7.2009 abgewiesen.

9

Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] mit Urteil vom 14.12.2011 die Beklagte entsprechend dem umgestellten Klageantrag verpflichtet, dem Kläger für die Dauer der [X.] ein höheres [X.] zu zahlen und bei der Berechnung des [X.] von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das dem [X.]-Bezug ab 1.4.2006 zugrunde lag.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht habe die Beklagte bei der Berechnung des [X.] für die [X.] auf das zuletzt im August 2005 bezogene Arbeitsentgelt des [X.] abgestellt. Vielmehr richte sich die Berechnung des [X.] nach § 21 Abs 3 [X.]B VI iVm § 49 [X.]. Auszugehen sei von den bei der Bemessung [X.] von der [X.] ermittelten Berechnungsgrundlagen. § 21 Abs 3 [X.]B VI stehe der Anwendung des § 49 [X.] nicht entgegen. Denn die [X.] habe für den Kläger unmittelbar vor Beginn des [X.] Pflichtbeiträge für die Zeit [X.]-Bezugs vom 1.4. bis 23.10.2006 entrichtet. Zwar liege der Berechnung des bis zum Beginn der [X.] bezogenen [X.] kein Arbeitsentgelt zugrunde, sondern [X.] (§ 21 Abs 4 [X.]B VI iVm § 47b Abs 1 [X.]B V). Der Zweck der Vorschrift spreche jedoch auch hier dafür, an das zuvor von der Arbeitsverwaltung berechnete ("bisher zugrunde gelegte") Arbeitsentgelt anzuknüpfen (Hinweis auf Urteil des L[X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] - Juris).

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 21 Abs 3 [X.]B VI, § 49 [X.] und § 44 [X.]B X. Sie habe zu Recht die Höhe des [X.] für den hier streitbefangenen Zeitraum unter Anwendung von § 21 Abs 1 [X.]B VI iVm §§ 46, 47, 50 [X.] berechnet und dabei das zuletzt vom Kläger bezogene und vom Arbeitgeber abgerechnete Arbeitsentgelt vom August 2005 zugrunde gelegt. Die Anwendung des § 49 [X.] scheitere schon daran, dass eine Beitragsentrichtung nicht durch den Kläger selbst, sondern durch die [X.] erfolgt sei. Diese habe auch die Beiträge getragen (§ 170 Abs 1 [X.] b [X.]B VI). Zudem lägen die Voraussetzungen des § 49 [X.] nicht vor. Denn dem zuvor bezogenen [X.] liege als Bemessungsgrundlage kein Arbeitsentgelt zugrunde, sondern [X.] (§ 21 Abs 4 [X.]B VI iVm § 47b Abs 1 [X.]B V). Daher handele es sich bei dem vor der [X.] bezogenen [X.] nicht um [X.] iS des § 49 [X.]. Auch verfehle die vom L[X.] vorgenommene Auslegung des § 49 [X.] ihr Ziel, ua die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten, denn diese führe voraussichtlich sogar zu einem höheren kalendertäglichen [X.] als das noch erstinstanzlich vom Kläger beantragte [X.].

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

        

das Urteil das [X.] vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen begründet.

Das angefochtene L[X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Beklagte verurteilt, dem [X.]läger für die Dauer der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom [X.] bis 25.1.2008 das [X.] unter Zugrundelegung der (höheren) Bemessungsgrundlage des ihm von der [X.] gezahlten [X.] zu gewähren. Die Bemessung des [X.] auf der Grundlage des zuletzt von ihm erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts vom August 2005 ist rechtmäßig. Allerdings kann der [X.]läger beanspruchen, dass das [X.] für den Bezugszeitraum ab [X.] gemäß § 50 [X.] angepasst und dynamisiert iHv kalendertäglich 30,65 Euro (anstatt kalendertäglich 30,37 Euro) ausgezahlt wird.

A. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende [X.] bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung des [X.]lägers gegen das [X.] nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Der geltend gemachte Anspruch auf höheres [X.] betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab [X.] maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 [X.] (idF von [X.] des [X.] vom [X.], [X.]). Schon unter Berücksichtigung der vom [X.]läger ursprünglich - im [X.]lageverfahren und bei Einlegung der Berufung (vgl § 202 S 1 [X.]G iVm § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO) - geltend gemachten Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid vom 11.5.2007 bewilligten kalendertäglichen [X.] (30,37 Euro) und dem vom ihm zuvor bezogenen kalendertäglichen [X.] (33,85 Euro) iHv 3,48 Euro und des [X.] vom [X.] bis 25.1.2008 liegt der streitbefangene [X.]-Differenzbetrag deutlich über 750 Euro.

B. Die vom [X.]läger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4, § 56 [X.]G) ist im Wesentlichen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2008, mit dem die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem vor dem [X.] geschlossenen Überprüfungsvergleich nachgekommen ist, inhaltlich aber eine [X.]orrektur ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 11.5.2007 abgelehnt hat, ist überwiegend nicht zu beanstanden. Denn der [X.]läger hat nach materiellem Recht keinen Anspruch darauf, dass das [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis 25.1.2008 unter Zugrundelegung der (höheren) Bemessungsgrundlage des ihm von der [X.] gezahlten [X.] und nicht unter Heranziehung des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts vom August 2005 bemessen wird (dazu unter 1.). Ein geringfügig höherer Zahlungsanspruch steht dem [X.]läger lediglich wegen der nicht erfolgten [X.]-Anpassung für den Teilzeitraum vom [X.] bis 25.1.2008 zu (dazu unter 2.).

1. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des L[X.] hat die Beklagte das [X.] für den streitigen [X.]raum bis 28.8.2007 nicht unrichtig bemessen.

Gemäß § 20 [X.] [X.]B VI (iVm § 45 Abs 2 Nr 2 [X.]) haben Versicherte, die - wie der [X.]läger - von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf [X.]. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung des [X.] verweist § 21 Abs 1 [X.]B VI auf Teil 1 [X.]ap 6 des [X.] (§§ 44 bis 54 [X.]), soweit die Abs 2 bis 4 nichts Abweichendes regeln.

Für die Höhe des [X.] ab [X.] ergibt sich aus § 21 Abs 3 [X.]B VI iVm § 49 [X.] nichts Abweichendes. Denn zum einen sind im vorliegenden Fall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 3 [X.]B VI nicht erfüllt. Der [X.]läger hat unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 [X.] genannten Leistungen (hier: [X.]) keine Pflichtbeiträge "geleistet" (dazu unter a). Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 49 [X.] nicht vor (dazu unter b). Da auch weder Abs 2 noch Abs 4 des § 21 [X.]B VI einschlägig sind (dazu unter c), hat die Beklagte die Berechnung des [X.] für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom [X.] bis 25.1.2008 zu Recht gemäß § 21 Abs 1 [X.]B VI iVm § 46 Abs 1, § 47 Abs 1 und § 50 [X.] auf Grundlage des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts für den Monat August 2005 vorgenommen (dazu unter 2.).

a) Entgegen der Rechtsansicht des L[X.] steht im vorliegenden Fall bereits § 21 Abs 3 [X.]B VI der Anwendung des § 49 [X.] entgegen.

Nach § 21 Abs 3 [X.]B VI wird § 49 [X.] mit der Maßgabe angewendet, dass der Versicherte unmittelbar vor Beginn der dort genannten (unterhaltssichernden) Leistungen ([X.]rankengeld, Verletztengeld, [X.] oder [X.]) Pflichtbeiträge "geleistet" hat. Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der [X.]läger hat unmittelbar vor dem Bezug des [X.] keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung "geleistet".

Vor dem Beginn des [X.] am 24.10.2006 sind zwar Pflichtbeiträge für den [X.]raum des [X.]-Bezugs (1.4. bis 23.10.2006) gezahlt worden. Der [X.]läger hat diese Pflichtbeiträge jedoch nicht selbst "geleistet", sondern die [X.] als [X.]-Leistungsträger (§ 173 iVm § 170 Abs 1 [X.] b [X.]B VI). Zwar ist "geleistet" iS des § 21 Abs 3 [X.]B VI nicht im engeren Wortsinn dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte die Pflichtbeiträge selbst "entrichtet" oder "gezahlt" (vgl § 21 Abs 4 S 1 [X.]B VI) haben müsste. Denn dann könnte § 49 [X.] über § 21 Abs 3 [X.]B VI für die Hauptgruppe der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein keine Anwendung finden, weil gemäß § 174 Abs 1 [X.]B VI iVm § 28e Abs 1 S 1 [X.]B IV für die wegen entgeltlicher Beschäftigung pflichtversicherten Arbeitnehmer nur der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat.

Vielmehr soll durch § 21 Abs 3 [X.]B VI - wie bereits durch seine Vorgängervorschrift in § 23 [X.]B VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung - insbesondere ausgeschlossen werden, dass diejenigen Versicherten, die zunächst als Mitglieder der gesetzlichen [X.]rankenversicherung [X.]rankengeld bezogen, jedoch keine oder nur (geringe) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, vom Rentenversicherungsträger über § 49 [X.] [X.] in Höhe des [X.]rankengelds erhalten, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entsprechend ihres Arbeitsverdienstes "durch Beiträge" versichert waren (vgl Begründung des Entwurfs eines [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 158 ). Im Sinne dieser Zweckbestimmung ist die Formulierung in § 21 Abs 3 [X.]B VI, dass "Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort (in § 49 [X.]) genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben", zu lesen. Entscheidend für die Anwendung der [X.]ontinuitätsregelung des § 49 [X.] über § 21 Abs 3 [X.]B VI ist daher, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 [X.] genannten "[X.]en" versichertes ("beitragsbelastetes" bzw "beitragspflichtiges") Arbeitsentgelt (nicht: Arbeitseinkommen, vgl dazu die Sonderregelung in § 21 Abs 2 [X.]B VI) erzielt hat, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (vom Arbeitgeber) gezahlt worden sind (vgl [X.] in [X.], Gemeinschaftskomm [X.]B VI, § 21 Rd[X.]38, Stand Einzelkommentierung Juni 2006; [X.] in [X.], [X.]B VI, 3. Aufl 2008, § 21 Rd[X.]6; [X.]ater in [X.] [X.]omm, § 21 [X.]B VI RdNr 43, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011). Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Denn der [X.]läger hat unmittelbar vor Beginn des [X.] bezogen; Pflichtbeiträge aufgrund eines vom [X.]läger erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts sind somit vor dem [X.]-Bezug "von ihm" nicht "geleistet" worden.

b) Überdies sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 49 [X.] nicht gegeben.

§ 49 [X.] regelt unter der (amtlichen) Überschrift "[X.]ontinuität der Bemessungsgrundlage" ua für den Fall des Bezugs von [X.] vor Beginn einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass bei der Berechnung des [X.] auch für diese anschließende Maßnahme "vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt" auszugehen ist. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die vorhergehende Zahlung des [X.] bzw Zwischen-[X.] an den [X.]läger auf § 21 Abs 4 S 1 [X.]B VI iVm § 47b Abs 1 [X.]B V und § 51 [X.] beruhte und demnach weder das [X.] noch das Zwischen-[X.] auf der Grundlage von "Arbeitsentgelt" berechnet worden war. Maßgeblich für die Bemessung beider Vorleistungen war vielmehr allein die Höhe (dh der Zahlbetrag) des zuletzt bezogenen [X.]. Bei dieser Entgeltersatzleistung handelt es sich nicht um "Arbeitsentgelt" iS des § 49 [X.] (dazu unter aa) und [X.]). Auch ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des [X.] scheidet aus. Denn [X.] zählt nicht zu den in § 49 [X.] genannten Leistungen. Vielmehr ist die Beibehaltung von dessen Bemessungsgrundlage vom [X.]ontinuitätsauftrag dieser Norm nicht erfasst (dazu unter [X.]). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor (dazu unter dd).

aa) Nach § 49 Halbs 1 [X.] ist, wenn der Leistungsempfänger Verletztengeld, [X.]rankengeld, [X.] oder [X.] bezogen hat und im [X.] daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (aaO Halbs 2).

(1) Danach setzt der Tatbestand der Norm im ersten Teil des ersten Halbs voraus, dass der Versicherte "[X.]rankengeld, Verletztengeld, [X.] oder [X.]" bezogen hat und anschließend eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Als Rechtsfolge ist bestimmt, dass "bei der Berechnung der diese (Rehabilitations- bzw Teilhabe-)Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt" auszugehen ist. Die Verwendung des Begriffs des "bisher zugrunde gelegten" Arbeitsentgelts in dem - an sich der Rechtsfolge der Norm zugehörigen - zweiten Teil des ersten Halbs lässt darauf schließen, dass der vorangegangene Bezug der genannten unterhaltssichernden Leistungen den Anwendungsbereich des § 49 [X.] nur dann eröffnet, wenn diesen Vorleistungen selbst ("bisher") ein "Arbeitsentgelt" als Ausgangspunkt ihrer Bemessung "zugrunde gelegen" hat (vgl [X.] in [X.] [X.], Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; [X.] in [X.], [X.] Teil 1, § 49 Rd[X.]3, Stand Einzelkommentierung Juni 2010).

(2) Selbst wenn man diese Wortlautinterpretation nicht als zwingend erachten wollte (vgl L[X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] - Juris RdNr 25), wird dieses aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm durch deren Sinn und Zweck bestätigt.

Wie bereits seine Vorgängervorschriften (§ 16 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes <[X.]> in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und - speziell für die Rentenversicherungsträger - § 23 [X.]B VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 <[X.] 1992> vom 18.12.1989 , § 1241 Abs 4 [X.], § 18 Abs 4 [X.], § 40 Abs 4 [X.] idF des [X.] vom 22.12.1981 sowie deren Vorläufer in § 1241b [X.], § 18b [X.], § 40b [X.] idF des [X.] ) soll auch § 49 [X.] einerseits die "[X.]ontinuität der Leistungen" im Sinne einer "Fortgeltung der Bemessungsgrundlage" (vgl die amtliche Überschrift der Norm) einer früher bezogenen Leistung gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl B[X.]E 60, 114, 117 f = [X.] 2200 § 1241 [X.]; B[X.] [X.] 3-4100 § 59c [X.] f; B[X.] [X.] 3-4100 § 59c [X.]; B[X.] [X.] 3-4100 § 59c [X.]; B[X.] [X.] 4-3250 § 49 [X.] RdNr 20; Schütze in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 49 Rd[X.], Stand Einzelkommentierung September 2001; [X.] in [X.] [X.], Online-Ausgabe, § 49 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; [X.] in Handkomm [X.], 3. Aufl 2010, § 49 Rd[X.]; [X.]nittel, [X.], 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 3; [X.] in [X.]/[X.], Gemeinschaftskomm [X.], § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2011).

§ 49 [X.] betrifft - wie seine Vorgängerbestimmungen - einen Sonderfall der Berechnung von Unterhaltsersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, indem er einen Verzicht auf eine erneute Ermittlung und Feststellung der "Bemessungsgrundlage" festlegt (vgl B[X.] [X.] 3-4100 § 59c [X.] unter Hinweis auf BT-Drucks 7/1237 [X.] zur Vorgängervorschrift des § 16 [X.]). Dadurch soll zum einen gewährleistet werden, dass, soweit der bisherigen unterhaltssichernden Leistung ein Arbeitsentgelt zugrunde lag, die jeweils anschließende Leistung nicht nach einem anderen Entgelt bemessen wird; und zum anderen soll auf diese Weise eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermieden werden. Damit enthält die Regelung, bezogen auf das zugrunde liegende (versicherungspflichtige) Arbeitsentgelt, zugleich eine (zumindest partielle) "Besitzstandswahrung" im Interesse des behinderten Menschen iS einer Aufrechterhaltung seines bisherigen, durch versicherte Arbeit erworbenen Lebensstandards bei aufeinander folgenden Leistungen: Er wird davor geschützt, dass der nachfolgenden Leistung (im Bemessungszeitraum) ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird; dadurch bleibt während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sein durch versicherte Arbeit erworbener Lebensstandard aufrechterhalten. Zugleich trägt § 49 [X.] zur Verwaltungsvereinfachung bei den beteiligten Trägern bei. Denn es bedarf im Regelfall nur noch einer Anfrage und einer Auskunft des bisher für die Entgeltersatzleistung zuständigen Trägers über das bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt. Dem nunmehr zuständigen Rehabilitationsträger bleibt erspart, das relevante Arbeitsentgelt - gegebenenfalls durch neue [X.] - neu zu bestimmen. Insoweit will § 49 [X.] eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden (vgl bereits zu den Vorgängernormen: B[X.]E 49, 41, 43 = [X.] 2200 § 1241b [X.] f; B[X.]E 50, 64, 68 = [X.] 2200 § 1241e [X.]0 S 26; B[X.]E 51, 193, 195 f = [X.] 2200 § 1241b [X.] f; B[X.]E 60, 114, 117 f = [X.] 2200 § 1241 [X.]; B[X.] [X.] 3-4100 § 59c [X.] f; B[X.] [X.] 3-4100 § 59c [X.]; vgl auch [X.] in [X.], Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, [X.]ap 12 RdNr 29; [X.] in [X.], Gemeinschaftskomm [X.]B VI, § 21 Rd[X.]34, Stand Einzelkommentierung Juni 2006).

Damit beschränkt sich die in § 49 [X.] bestimmte Übernahme der Bemessungsgrundlage im Rahmen des gesetzlichen [X.]ontinuitätsauftrags lediglich auf das der vorangegangenen Entgeltersatzleistung "bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt" ([X.] in [X.]/[X.], Gemeinschaftskomm [X.], § 49 RdNr 4, 21, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011), also nicht auf die Höhe der Leistung. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme "als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" zu bewilligende Leistung in der bisherigen Höhe (automatisch) weiter zu zahlen ist (vgl von der [X.] in [X.]ossens/von der [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2009, § 49 RdNr 5; [X.] in Handkomm [X.], 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; [X.] in [X.] [X.], Online-Ausgabe, § 49 Rd[X.], Stand Einzelkommentierung Februar 2010; [X.]nittel, [X.], 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 Rd[X.]). Vielmehr realisiert allein das in seiner Funktion als Bemessungsgrundlage zu übernehmende ("bisher zugrunde gelegte") Arbeitsentgelt der in § 49 [X.] aufgezählten "Vorleistungen" das in der Norm verankerte [X.]ontinuitätsprinzip ([X.] in [X.]/[X.], Gemeinschaftskomm [X.], § 49 RdNr 4, 21, Stand Einzelkommentierung Februar 2011).

Folgerichtig findet im Rentenversicherungsrecht über § 21 Abs 3 [X.]B VI die in § 49 [X.] geregelte [X.]ontinuität der Bemessungsgrundlage auch nur für Versicherte Anwendung, bei denen unmittelbar vor der zuvor bezogenen, von § 49 [X.] erfassten Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts "geleistet" worden sind und sich die Entgeltersatzleistung auf dessen Grundlage bemisst. In welcher Höhe sich daraus (dh aus dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt) "ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt" während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme ergeben, richtet sich - unter Berücksichtigung der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze - nach den speziellen Regelungen für die nachfolgenden Leistungen in den jeweiligen besonderen Teilen des [X.]B (zB für das [X.] nach § 46 Abs 1 [X.] unter Zugrundelegung der dort angegebenen Prozentsätze des [X.] bzw [X.]; vgl [X.] in [X.] [X.], Online-Ausgabe, § 49 Rd[X.], Stand Einzelkommentierung Februar 2010; [X.] in [X.], [X.] Teil 1, § 49 Rd[X.]5, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; [X.] in Handkomm [X.], 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; [X.] in [X.], Gemeinschaftskomm [X.]B VI, § 21 Rd[X.]34, Stand Einzelkommentierung Juni 2006).

[X.]) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49 [X.] als Berechnungsvorschrift für das von der Beklagten während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom [X.] bis 25.1.2008 zu zahlende [X.] nicht vor. Denn der Bemessung des dieser Teilhabemaßnahme vorangegangenen Zwischen-[X.] lag als Bemessungsgrundlage kein "Arbeitsentgelt" zugrunde.

Da im [X.] diesbezüglich keine Legaldefinition enthalten ist, ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 49 [X.] iS des § 14 [X.]B IV zu verstehen ([X.] in [X.]/[X.], Gemeinschaftskomm [X.], § 49 Rd[X.]9, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. [X.]ein Arbeitsentgelt sind demnach die Entgelt- oder Einkommensersatzleistungen selbst.

Das vom [X.] bis [X.] in der [X.] nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis unmittelbar vor Beginn der hier erheblichen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistete Zwischen-[X.] war von dem beklagten Rentenversicherungsträger gemäß § 21 Abs 1 [X.]B VI iVm § 51 Abs 1 [X.] in Höhe des vorangegangenen, während der medizinischen Rehabilitation vom 24.10. bis 6.12.2006 bezogenen [X.] "weiter" zu zahlen. Dessen Bemessung wiederum hatte sich nach der (rentenrechtlichen) Sonderregelung des § 21 Abs 4 S 1 [X.]B VI gerichtet, wonach das [X.] in Höhe des [X.]rankengelds nach § 47b [X.]B V zu zahlen ist. Denn der [X.]läger hatte unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme [X.] bezogen (1.4. bis 23.10.2006) und zuvor (dh vor dem [X.]-Bezug) hatte er "Pflichtbeiträge gezahlt" (hierzu oben bei 1a). Da nach § 47b Abs 1 [X.]B V das [X.]rankengeld in Höhe des Betrags des [X.] zu leisten ist, war auch das [X.] von der Beklagten - wie geschehen - in Höhe des Betrags des [X.] zu zahlen. Für die Bemessung sowohl des [X.] als auch des Zwischen-[X.] war also allein der Zahlbetrag des zuletzt bezogenen [X.] maßgeblich. Damit handelt es sich nicht um [X.] iS des § 49 Halbs 1 [X.]. Denn der Berechnung des vorangegangenen [X.] lag kein Arbeitsentgelt zugrunde, das als Bemessungsgrundlage im Rahmen des [X.]ontinuitätsauftrags für die Berechnung des [X.] bei der nachfolgenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte herangezogen bzw übernommen werden können (vgl entsprechend für [X.]rankengeld gemäß § 47b [X.]B V: L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.]/07 - Juris RdNr 24; [X.] in Handkomm [X.], 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 5; [X.] in [X.] [X.], Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; [X.] in [X.], [X.] Teil 1, § 49 Rd[X.]7, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; [X.] in [X.]/ [X.], Gemeinschaftskomm [X.], § 49 RdNr 33, Stand Einzelkommentierung Februar 2011; [X.]/Ja[X.]en, [X.] Teil 1, 2. Aufl 2011, § 49 RdNr 2a).

Der Ansatz des L[X.], bei der Festsetzung des [X.] von der Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des dem [X.] zugrunde liegenden Arbeitsentgelts auszugehen, hätte im Übrigen übertragen auf § 49 [X.] zur Folge, dass im vorliegenden Fall die von dieser Norm bezweckte "[X.]ontinuität der Bemessungsgrundlage" einer früher bezogenen Leistung bei einer nachfolgenden Leistung während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gerade nicht gewahrt würde. Denn "Bemessungsgrundlage" für das Zwischen-[X.] vom [X.] bis [X.] war - wie soeben dargestellt - die "Höhe des Betrags des [X.]", das der [X.]läger zuletzt bezogen hatte, also das [X.] selbst bzw dessen Zahlbetrag, während für das anschließende [X.] ab Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ([X.]) als "Bemessungsgrundlage" das vom [X.]läger zuletzt bezogene und dem [X.] zugrunde liegende "Arbeitsentgelt" als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre.

[X.]) Gegen die Anwendung des § 49 [X.] in der vorliegenden Fallkonstellation spricht schließlich, dass [X.] in der dortigen Aufzählung der maßgeblichen unterhaltssichernden Entgeltersatzleistungen als Vorleistung nicht enthalten ist. Dem entspricht, dass die Bemessungsgrundlage für das dem [X.] zugrunde liegende Arbeitsentgelt eine andere ist als die bei den in der Norm benannten Entgeltersatzleistungen, deren [X.]ontinuität iS einer Identität des [X.] bei einer nachfolgenden "ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt" im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitations- oder beruflichen Teilhabemaßnahmen bewahrt werden soll.

Die vom L[X.] favorisierte Auslegung des § 49 [X.] hätte für den beklagten Rentenversicherungsträger de facto eine Berechnung des [X.] zur Folge, als wenn die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im [X.] an [X.] erbracht worden wäre. Unabhängig davon, dass dies beim [X.]läger nicht der Fall war, wird diese Abfolge vom [X.]ontinuitätsauftrag des § 49 [X.] - wie auch bereits von seinen Vorgängervorschriften (etwa § 23 [X.]B VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des [X.] 1992; zuvor schon § 1241 Abs 4 [X.], § 18 Abs 4 [X.], § 40 Abs 4 [X.] idF des AF[X.]G) - nicht erfasst (vgl in diesem Sinne auch B[X.] [X.] 4-3250 § 49 [X.] Rd[X.]7, wonach nach § 49 Halbs 1 [X.] "bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen , wenn Leistungsempfänger [X.]rankengeld, Verletztengeld, [X.] oder [X.] bezogen haben …"). Dieser beschränkt sich vielmehr nur auf die Bemessungsgrundlagen (und Bemessungszeiträume) der den dort genannten Entgeltersatzleistungen bisher zugrunde liegenden [X.] (vgl [X.] in [X.], [X.] Teil 1, § 49 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; [X.] in [X.], Gemeinschaftskomm [X.]B VI, § 21 Rd[X.]33, Stand Einzelkommentierung Juni 2006). § 49 [X.] schließt im Rahmen der [X.]ontinuität bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht an den Bezug von [X.] an.

Zudem würde durch eine solche (erweiternde) Auslegung des § 49 [X.] die Regelung des § 21 Abs 4 [X.]B VI umgangen. Denn diese Norm enthält für die Bezieher von [X.] eine von § 21 Abs 1 [X.]B VI abweichende rentenrechtliche Sonderbestimmung für die Berechnung des [X.]. § 21 Abs 4 [X.]B VI erfasst aber - wie auch bereits seine bis zum 30.6.2001 geltende Vorgängerregelung in § 24 Abs 2 [X.]B VI idF des [X.] 1992 - zum einen (ausdrücklich) nur "medizinische Leistungen". Zum anderen richtet sich die Höhe des [X.] nicht nach der dem [X.] zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt, vgl §§ 131, 133 [X.]B III in der bis zum [X.] geltenden Fassung ), sondern gemäß § 47b Abs 1 [X.]B V nach dessen Zahlbetrag (67 bzw [X.] des Leistungsentgelts, vgl § 129 [X.]B III aF). Dessen [X.]ontinuität wird aber - wie oben ausgeführt - durch § 49 [X.] gerade nicht gewährleistet.

dd) Anhaltspunkte, dass durch die Nichterfassung von [X.] in § 49 [X.] eine im Wege des [X.] zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl B[X.] [X.] 3-2600 § 34 [X.] mwN). Eine solche "planwidrige Unvollständigkeit" enthält § 49 [X.] in Bezug auf [X.] nicht.

Unabhängig davon, dass [X.] auch vom Anwendungsbereich der Vorgängervorschriften des § 49 [X.] nicht erfasst war, ist [X.] im Gegensatz zu den in § 49 [X.] ausdrücklich genannten Leistungen keine Entgeltersatzleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 44 Abs 1 [X.], § 45 Abs 1 und 2 [X.]), also keine "[X.]", sondern eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 3 Abs 1 [X.], § 117 Abs 1 [X.]B III aF). Von daher bestünde auch unter dem Aspekt der "Rehabilitationseinheit" (vgl hierzu B[X.] [X.] 3-4100 § 59 [X.]) und der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts während einer nachfolgenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme keine Notwendigkeit, bei der Festsetzung von - zB - [X.] als nunmehr "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" bei einer - wie hier - anschließenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die von der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Berechnung von [X.] nach Maßgabe des [X.]B III zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) zurückzugreifen.

Vielmehr hat der Gesetzgeber - wie unter 1 [X.]) bereits ausgeführt - eine "partielle Besitzstandswahrung" zugunsten des Versicherten und eine Verwaltungsvereinfachung nur für die Fälle angestrebt, in denen die während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gewährte unterhaltssichernde Leistung auf einer der Art nach gleichen Berechnungsgrundlage wie die zuvor bezogene Entgeltersatzleistung zu bestimmen ist. Hingegen bestünde eine zu wahrende "[X.]ontinuität der Bemessungsgrundlage" im Hinblick auf die von § 49 [X.] erfassten Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw Teilhabe am Arbeitsleben bei deren Weiterzahlung als "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben schon deshalb nicht, weil deren jeweilige Bemessungsgrundlagen bezogen auf das ihnen zugrunde liegende Arbeitsentgelt (grundsätzlich) andere sind als die für das [X.]. Während der Berechnung des [X.]rankengelds, [X.], [X.]s und [X.] als "[X.]" das vom Leistungsempfänger im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens aber das "während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)" erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, zugrunde zu legen ist (vgl § 47 Abs 2 S 1 [X.]B V für das [X.]rankengeld, § 47 Abs 1 S 1 [X.]B VII iVm § 47 Abs 2 S 1 [X.]B V für das Verletztengeld, § 47 Abs 1 S 1 [X.] für das [X.] und § 16a Abs 2 S 1 [X.] für das [X.]), umfasst der "Bemessungszeitraum" für das dem [X.] als "Bemessungsentgelt" zugrunde zu legende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (stets) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis "abgerechneten letzten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen", der regelmäßig "ein Jahr" beträgt und mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor der Entstehung des [X.]-Anspruchs endet (vgl § 130 [X.]B III aF).

c) Abweichendes für die Höhe und Berechnung des [X.] ergibt sich auch weder aus § 21 Abs 2 [X.]B VI noch aus Abs 4 dieser Vorschrift. Abs 2 regelt nur die Berechnung des [X.] für Versicherte, die Arbeitseinkommen (§ 15 [X.]B IV) erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt (§ 14 [X.]B IV) bezogen haben. Diese beiden Fallkonstellationen liegen hier ersichtlich nicht vor. Abs 4 gilt - wie unter 1 b [X.]) bereits ausgeführt - nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, bei denen unmittelbar vor Beginn der Leistung [X.] bezogen wurde; bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben findet diese Vorschrift keine Anwendung.

2. Mangels abweichender Sonderbestimmungen in § 21 Abs 2 bis 4 [X.]B VI hat die Beklagte das [X.] des [X.]lägers für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom [X.] bis 25.1.2008 nach Maßgabe des § 21 Abs 1 [X.]B VI iVm § 46 Abs 1, § 47 Abs 1 und § 50 [X.] auf Grundlage des zuletzt erzielten und vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelts für den Monat August 2005 zutreffend berechnet (dazu unter a). Allerdings hat sie das [X.] für die [X.] vom [X.] bis 25.1.2008 zu niedrig festgesetzt. Denn der [X.]läger kann gemäß § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X beanspruchen, dass das [X.] für den Bezugszeitraum ab [X.] gemäß § 50 [X.] angepasst und dynamisiert in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro (anstatt kalendertäglich 30,37 Euro) ausgezahlt wird (dazu unter b).

a) Nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) betrug der Arbeitsverdienst des [X.]lägers im hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum vom 1.8. bis [X.] brutto 1621,45 Euro bzw netto 1246,89 Euro bei 154,08 Arbeitsstunden und einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden.

§ 48 S 1 Nr 3 [X.] steht einer Berechnung des [X.] nach §§ 46, 47 [X.] nicht entgegen, da der letzte Tag des hier maßgeblichen [X.] ([X.]) bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ([X.]) nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Gemäß § 46 Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.] werden der Berechnung des [X.] [X.] des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt ([X.]), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 [X.] berechnete Nettoarbeitsentgelt.

Bei "Stundenlohnbeziehern" wie beim [X.]läger berechnet sich das für die Festsetzung des [X.] maßgebliche "[X.]" nach § 47 Abs 1 S 1 und 2 [X.]. Danach wird das Arbeitsentgelt, das die Leistungsempfänger im letzten vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum), erzielt haben, um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vermindert und sodann durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt.

Das Bruttoarbeitsentgelt des [X.]lägers von 1621,45 Euro im letzten vom Arbeitgeber abgerechneten (wenigstens vierwöchigen) Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis [X.] war danach durch die Zahl der Arbeitsstunden, für die es gezahlt wurde (154,08 Stunden), zu teilen, mit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (38,50 Stunden) zu vervielfältigen und wiederum durch sieben Tage zu teilen. Hieraus ergibt sich ein kalendertägliches [X.] von (1621,45 : 154,08 = 10,52; 10,52 x 38,50 = 405,02; 405,02 : 7 =) 57,86 Euro (vgl zur "Rundung" bei Zwischenergebnissen: Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 121 RdNr 6, Stand Einzelkommentierung September 2008; [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, [X.]B VI, [X.], [X.], § 121 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Dezember 2006).

Gemäß § 46 Abs 1 S 1 [X.] werden der Berechnung des kalendertäglichen [X.] [X.] des kalendertäglichen [X.] zugrunde gelegt, höchstens jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. [X.] des errechneten kalendertäglichen [X.] (= [X.] von 57,86 Euro) sind (gerundet) 46,29 Euro. Dieser Betrag überschreitet jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. Denn ausgehend von dem Nettoarbeitsentgelt des [X.]lägers für August 2005 iHv 1246,89 Euro errechnet sich in entsprechender Anwendung der vorgenannten Bestimmungen (vgl § 46 Abs 1 S 1 letzter Teils [X.]) ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von (1246,89 : 154,08 = 8,09; 8,09 x 38,50 = 311,47; 311,47 : 7 = ) 44,50 Euro. Für die Berechnung des [X.] des [X.]lägers ist daher das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt von 44,50 Euro maßgeblich.

b) Gemäß § 50 Abs 1 [X.] ist die dem [X.] zugrunde liegende Berechnungsgrundlage jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des [X.] anzupassen. Was die "Berechnungsgrundlage" iS dieser Norm konkret ist, hat der Gesetzgeber weder in § 50 [X.] noch in anderen Vorschriften des [X.] definiert. In § 46 [X.] wird der Begriff der "Berechnungsgrundlage" nicht verwendet. Allerdings findet er sich in der Bestimmung des § 48 [X.], die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ermittlung der "Berechnungsgrundlage in Sonderfällen" auf der Grundlage fiktiver tariflicher oder ortsüblicher Arbeitsentgelte vorsieht. Aus dieser Norm erschließt sich, dass die "Berechnungsgrundlage" nicht mit dem Arbeitsentgelt als erstem Ausgangswert identisch ist. Vielmehr entspricht in den Sonderfällen des § 48 [X.] die "Berechnungsgrundlage" dem täglichen Betrag des dort festgelegten Wertes von 65 vH. Systematisch auf § 46 [X.] übertragen, bedeutet dies, dass in den "normalen Berechnungsfällen" nicht das tägliche (nach Maßgabe des § 47 [X.] errechnete) [X.], sondern [X.] dieses Betrags - gegebenenfalls (wie hier) begrenzt auf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt - die "Berechnungsgrundlage" darstellt (Abs 1 S 1), die sodann in das Anpassungsverfahren nach § 50 [X.] einzubeziehen ist ([X.] in [X.]/[X.], Gemeinschaftskomm [X.], § 50 RdNr 27, Stand Einzelkommentierung Februar 2011); vorliegend also der Betrag des für die Bemessung des [X.] maßgeblichen [X.] von kalendertäglich 44,50 Euro.

Nach Anpassung dieser Berechnungsgrundlage gemäß § 50 Abs 1 [X.] ab 29.8.2006 (ein Jahr nach Ende des [X.], hier also des letzten abgerechneten Entgeltzeitraums im August 2005) mit den Anpassungsfaktor 1,0035 (entspricht einer Erhöhung um 0,35 vH § 50 Abs 3 [X.] erfolgten Bekanntmachung des [X.] vom [X.], [X.]nz 2006, 4206>), ergibt sich für die [X.] vom 7.5. bis 28.8.2007 ein Betrag von (44,50 Euro x 1,0035 = ) 44,66 Euro und nach deren - von der Beklagten nicht vollzogenen - Anpassung mit dem Anpassungsfaktor 1,0091 (entspricht einer Erhöhung um [X.] ) ab [X.] für die [X.] bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 ein Betrag von (44,66 Euro x 1,0091= ) 45,07 Euro. Gemäß § 46 Abs 1 S 3 Nr 2 [X.] beträgt das [X.] für kinderlose und unverheiratete Leistungsempfänger [X.] des [X.] bzw hier des [X.] (nach Anpassung), mithin vorliegend ab Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben am 7.5. bis 28.8.2007 - wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt - (gerundet) 30,37 Euro kalendertäglich (= [X.] von 44,66 Euro) und für die [X.] ab [X.] bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 (gerundet) 30,65 Euro kalendertäglich (= [X.] von 45,07 Euro).

Anhaltspunkte, dass das [X.] aus dem erzielten Arbeitsentgelt nach §§ 46, 47 [X.] einen geringeren Betrag ergibt als das [X.] unter Zugrundelegung des tariflichen Arbeitsentgelts (§ 48 S 1 [X.] [X.]; Anlage 1 S 2 zum Bescheid vom 11.5.2007), ergeben sich nicht.

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G. Eine anteilige [X.]ostentragung durch die Beklagte erschien im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen des [X.]lägers nicht angezeigt.

Meta

B 13 R 10/12 R

31.10.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 30. Juli 2009, Az: S 16 R 2369/08, Urteil

§ 14 Abs 1 SGB 4, § 47b Abs 1 SGB 5, § 20 Nr 1 SGB 6, § 21 Abs 1 SGB 6, § 21 Abs 2 SGB 6, § 21 Abs 3 SGB 6, § 21 Abs 4 SGB 6, § 45 Abs 2 Nr 2 SGB 9, § 46 Abs 1 SGB 9, § 47 Abs 1 SGB 9, § 48 SGB 9, § 49 SGB 9, § 50 SGB 9, § 51 SGB 9, § 44 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 10/12 R (REWIS RS 2012, 1795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1795

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