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PDF anzeigen[X.] StR 506/01vom13. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 27. Juni 2001 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des [X.], mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hatmit einer Verfahrensrüge Erfolg.Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 250 Satz 2StPO.1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung [X.] ebenso wie schon imErmittlungsverfahren - Angaben zur Sache verweigert. Am zweiten Verhand-lungstag wurde daraufhin [X.] Wege des [X.] der Schriftsatz [X.] 3 -nes Verteidigers vom 4. Februar 2000 verlesen. In diesem Schriftsatz hatte [X.] im Ermittlungsverfahren unter anderem fr den Angeklagten Anga-ben zum Tatgeschehen gemacht, die das [X.] in dem [X.] seiner Beweiswrdigung zu Grunde gelegt hat.2. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 250 Satz 2 StPO. Zwar [X.] schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zuder gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, verlesen werden, auch [X.] später Angaben verweigert. Dies gilt jedoch nur fr schriftliche Erklärungen,die der Angeklagte selbst abgegeben hat (vgl. [X.]St 39, 305, 306). Hat ersicr einer anderen Person geäußert und hat diese die Äußerungschriftlich festgehalten, so handelt es sich bei deren Wiedergabe um eine Er-klärung dieser Person; diese ist daher r ihre Wahrnehmungen bei der [X.] zu vernehmen (§ 250 Satz 1 StPO). [X.] gelten auch dann, wenn die niederschreibende Person der [X.] ist ([X.] aaO). Anhaltspunkte dafr, daß der Angeklagte sich des [X.]s nur fials Schreibhilfefl bedient hat (vgl. hierzu [X.]St 39, 305, 307), be-stehen nicht. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß durch eine Erklärungdes Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, daß der Ange-klagte die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2000 enthaltenen [X.] Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. [X.]NStZ 1990, 447). Der Umstand, daß - wie das [X.] ausfrt - weder [X.] noch der Verteidiger Einwendungen gegen die Sachverhaltsdar-stellung in dem verlesenen Schriftsatz erhoben haben, [X.] nicht.3. Das [X.] hat den Schuldspruch maßgeblich auf die Sachdar-stellung des Verteidigers in dem verlesenen Schriftsatz gesttzt; es hat diesen- 4 -Gesichtspunkt seiner Beweiswrdigung vorangestellt. Der Senat kann [X.] der im rigen rechtsfehlerfrei aufgezeigten, fr eine Beteiligung des [X.] an dem Rrfall sprechenden gewichtigen Beweisanzeichen,nicht mit Sicherheit ausschlieûen, [X.] das Urteil auf dem Verfahrensfehler be-ruht.[X.] Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 4 StR 506/01 (REWIS RS 2001, 164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 164
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