Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. 4 StR 69/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2691

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[X.] StR 69/00vom28. März 2000in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] und des Beschwerdeführers am 28. März 2000gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist [X.] der Revision gegen das Urteil [X.] ([X.]) vom 10. November 1999auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Standgewährt.Damit ist der [X.] des [X.] vom26. Januar 2000 gegenstandslos.2.Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichneteUrteila)im Strafausspruch,b)soweit die Anordnung der Unterbringung [X.] in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist, mit den Feststellungen aufgehoben. 3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 4.Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 - Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zweihalbautomatische Selbstladekurzwaffen (nicht: flin 2 Fällen") zu einerGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag in [X.] DM 8.000,- für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen [X.]. Das Rechtsmittel hat [X.] nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachVersäumung der Revisionsbegründungsfrist [X.] zum Rechtsfolgenausspruch imwesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das [X.] davonabgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, wie der [X.] inseiner Antragsschrift vom 28. Februar 2000 ausführlich näher dargelegt hat.Ergänzend dazu bemerkt der Senat, daß die Begründung, mit der das[X.] [X.] dem gehörten Sachverständigen folgend [X.] den [X.] zwischen dem Hang des Angeklagten zum [X.] und den abgeurteilten Taten verneint, auch widersprüchlichist; zudem entbehrt die Auffassung der Strafkammer, die Taten seienflAusdruck einer kriminellen bzw. soziopathischen Grundstruktur [X.]fl ([X.]), einer näheren tatsächlichen Begründung. Zwar teilt das- 4 -Urteil - pauschal - mit, das Bundeszentralregister enthalte gegen [X.] [X.] ([X.]). Daraus läßt sich jedoch noch [X.] weiteres auf eine flkriminelle und soziopathische Grundstrukturflschließen. Demgegenüber erörtert das [X.] eine solchePersönlichkeitsauffälligkeit oder -störung auch nicht im Rahmen [X.]. Vielmehr wird danach die[X.] tatauslösende [X.] erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein [X.] von Alkohol und Kokainfl zurückgeführt ([X.], ebenso[X.]).2. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruchbetroffen. Der Senat kann [X.] insoweit entgegen der Auffassung [X.] [X.] nicht ausschließen, daß die verhängten [X.] die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das [X.] eineMaßregelanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte. Im übrigen ist [X.] auch mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken ausgesetzt, soweit das [X.] demAngeklagten strafschärfend anlastet, er habe sich [X.] erforderlichen [X.] das erforderliche Wissen (des H.) für die Beschaffung des Rauschgifts ...ohne größere Bedenken um des eigenen Vorteils willen zu eigen (gemacht)und davon zu profitieren (gesucht)fl ([X.]). Berücksichtigt werden darf beimHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zwar ein besonders verwerfliches, [X.] des [X.] deutlich übersteigendes Gewinnstreben(std. Rspr.; [X.] BtMG vor § 29 Rdn. 469 m.N.). Dafür geben [X.] -aber nichts her, zumal der Angeklagte mit dem Gewinn auch seinen eigenenKonsum zu finanzieren hoffte.[X.] Maatz Athing Ernemann

Meta

4 StR 69/00

28.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. 4 StR 69/00 (REWIS RS 2000, 2691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2691

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