Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 87/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2293

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 29. Juli 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Zoladex [X.] § 14 Abs. 6 a.F., § 24 a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechts-widrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die [X.] gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig nied-riger Vergütungssatz in Betracht. b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu infor-mieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann - wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat - verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben. [X.], [X.]eil vom 29. Juli 2009 - [X.]/07 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. Juli 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin und der [X.] gegen das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 26. April 2007 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 64%, die Beklagte 36%. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin, ein Pharmaunternehmen, vertreibt in [X.] die [X.] und —[X.]; für beide Bezeichnungen genießt sie [X.]. Sie nimmt die Beklagte, die diese Arzneimittel ohne Vorabinformati-on der Klägerin aus dem Ausland nach [X.] eingeführt und hier vertrie-ben hat, für die [X.] vom 31. Dezember 1996 bis zum 1. November 1999 wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem sie insoweit ein rechtskräftig gewordenes Feststellungsurteil erwirkt hat ([X.], 114), macht sie nunmehr gegenüber der [X.] Schadensersatz in Höhe von 70.739,79 • zuzüglich Zinsen geltend. Dabei [X.] sie wegen des Vertriebs des Arzneimittels —[X.] die Herausgabe ei-1 - 3 - nes [X.] in Höhe von 23.312,93 • und wegen des Vertriebs des Arzneimittels —[X.], mit dem die Beklagte Umsätze in Höhe von 466.268,63 • erzielt hat, unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 10% ei-ne Lizenzgebühr in Höhe von 46.626,86 •. Darüber hinaus begehrt sie von der [X.] die Erstattung von zur Durchsetzung ihrer Ansprüche vorgerichtlich aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von 800 • sowie Zinsen. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung von zwei Teilzahlungen, die die Beklagte in der [X.] zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage ge-leistet hat, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 2 an die Klägerin 70.739,79 • nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 1999 abzüglich am 28. Februar 2005 gezahlter 8.525,37 • und am 1. März 2005 gezahlter 2.584,11 • zu zah-len. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 21.288,02 • zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.728,52 • seit dem 22. Februar 2005, aus 559,50 • seit dem 19. Mai 2005 sowie aus 9.325,37 • für die [X.] vom 1. November 1999 bis zum 28. Februar 2005 statt-gegeben und sie im Übrigen abgewiesen ([X.] 2006, 655). 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin ihr Zah-lungsbegehren im vollen Umfang weiterverfolgt hat, und die Anschlussberufung, mit der die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt hat, [X.] ([X.] 2009, 31). 4 Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre Klage- bzw. Klageabweisungsanträge weiter. Sie beantragen [X.], das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 [X.] Das Berufungsgericht hat - wie zuvor das [X.] - hinsichtlich der die Marke —[X.] betreffenden Rechtsverletzung einen Anspruch der Kläge-rin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer Lizenzvergütung von 2% der von der [X.] mit dem Arzneimittel erzielten Umsätze für begründet erach-tet und daher angenommen, dass der Klägerin in dieser Hinsicht statt der be-gehrten 46.626,86 • nur die von der [X.] in der [X.] zwischen Einreichung und Zustellung der Klage bezahlten 9.325,37 • zustehen. Das [X.] sei deshalb mit Recht auch davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Kosten nur in Höhe von 559,50 • begründet sei. Hinsichtlich der Verletzung der Marke —[X.] habe das [X.] eine Minderung des von der [X.] herauszugebenden [X.] im Er-gebnis richtig verneint. Ebenfalls zutreffend sei seine Beurteilung, dass die [X.] den insoweit herauszugebenden Betrag erst ab dem 22. Februar 2005 zu verzinsen habe. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revisionen stand. 7 1. Verletzung der Marke —[X.] 8 a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin wegen der Verletzung der Marke —[X.] eine Vergütung für eine fik-tive Lizenz in Höhe von lediglich 2% des von der [X.] mit rechtsverletzend gekennzeichneten [X.] erzielten Umsatzes verlangen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 [X.] a.F.). 9 [X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei auf die Besonderheiten des Parallelimports von [X.] abgestellt und aufgrund dieser Umstände ei-nen höheren Vergütungssatz als 2% des Umsatzes nicht als gerechtfertigt [X.] - 5 - gesehen. Vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrags hätten - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - im Streitfall bei der Bemessung der Lizenzvergütung berücksichtigt, dass es nicht um die Erstkennzeichnung der Ware, sondern um den Parallelvertrieb von Originalware in [X.] ging, die zuvor ordnungsgemäß in der [X.] in Verkehr gebracht worden war und dem Konzern der Klägerin bereits entsprechende Einnahmen verschafft hatte. Vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages hätten auch dem Umstand das nötige Gewicht beigemessen, dass die Ware bei Be-achtung der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben an sich ohne Zu-stimmung des Markeninhabers und damit lizenzfrei nach [X.] hätte eingeführt und hier vertrieben werden können. Schließlich hat das Berufungsge-richt zutreffend darauf hingewiesen, dass das Markenrecht der Klägerin im Streitfall nur deswegen nicht erschöpft war, weil die Beklagte lediglich ihrer [X.] zur Vorabinformation des Markeninhabers nicht nachgekommen war. Eine schwererwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, wie sie - etwa im Falle einer rufschädigenden Aufmachung des umgepackten Arznei-mittels - mit der Nichterfüllung anderer Erschöpfungsbedingungen einhergeht, steht nicht in Rede. Dass diese Umstände auf [X.] der [X.] nicht als rechtmäßiges Alternativverhalten berücksichtigt werden dürften, hindert ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Schadens nicht. [X.]) Die Revision der Klägerin wendet demgegenüber vergeblich ein, die Argumentation vom rechtmäßigen Alternativverhalten beim [X.] müsse auch bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen stets ausgeschlossen werden (so auch [X.], [X.] 2005, 125 f. und 128). Denn der Markeninhaber könne den Schadensersatz statt nach der Lizenzanalogie wahlweise auch nach dem tatsächlich entgangenen Gewinn oder dem [X.] berechnen; bei 11 - 6 - diesen alternativen Berechnungsmethoden komme es aber nicht darauf an, ob bei rechtmäßigem Verhalten Lizenzgebühren angefallen wären. 12 Dieser Argumentation steht schon entgegen, dass sie gegen das im Rah-men der dreifachen Schadensberechnung zu beachtende Verbot der Vermen-gung der einzelnen Berechnungsmethoden verstößt (vgl. [X.] 119, 20, 25 - [X.]/Rolex II; 122, 262, 265 - [X.], jeweils m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 Rdn. 356). Auf die Frage, ob - wofür vieles spricht - dieses Verbot auch unter der Geltung der Richtlinie 2004/47/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums weitergilt (dazu eingehend [X.] in [X.]/[X.] [X.]O), kommt es im Streitfall nicht an, weil auf die zugrunde liegenden Verletzungsfälle ohnehin altes Recht [X.] ist. Es kommt hinzu, dass das rechtmäßige Alternativverhalten eine hypothetisch gebliebene Schadensursache darstellt, so dass die Frage seiner Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eine am Schutzzweck der verletz-ten Norm ausgerichtete Wertung erfordert (vgl. [X.] 168, 352 [X.]. 21; Pa-landt/[X.], [X.], 68. Aufl., Vorb v § 249 Rdn. 96 m.w.[X.]). Dagegen sind diejenigen Umstände, die nach Auffassung des Berufungsgerichts den Ansatz eines relativ niedrigen Lizenzsatzes rechtfertigen, als beim Abschluss des für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie maßgeblichen fiktiven [X.] tatsächlich gegeben zu unterstellen (vgl. auch [X.], [X.] 2005, 125, 128). [X.]) Ebenfalls ohne Erfolg weist die Revision der Klägerin darauf hin, dass das Verbotsrecht des Markeninhabers gegenüber einem Parallelimporteur, der Arzneimittel unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vorabunterrichtung des Markeninhabers auf den Markt gebracht hat, gemäß dem [X.]eil des [X.] in der Sache —[X.][X.] ([X.]. v. 26.4.2007 - [X.]/04, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 586 [X.]. 61 = 13 - 7 - [X.], 627) nicht vom Verbotsrecht des Markeninhabers gegenüber dem Vertreiber gefälschter Waren unterschieden werden könne. Der Gerichtshof hat in seinen weiteren Ausführungen klargestellt, dass eine nationale Maßnahme, nach der der Markeninhaber beim Vertrieb nicht gefälschter Ware ohne vorheri-ge Unterrichtung des Markeninhabers eine finanzielle Entschädigung auf der-selben Grundlage verlangen könne wie im Falle einer Fälschung, zwar nicht als solche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche; es sei aber Sache des nationalen Gerichts, die Höhe der finanziellen Entschädigung im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des dem Markeninhaber durch den Verstoß des [X.] entstandenen Schadens sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bestimmen ([X.] [X.], 586 [X.]. 63 - [X.][X.]). Danach steht das Gemein-schaftsrecht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, vernünftige Parteien eines fiktiven Lizenzvertrags hätten bei der Festlegung der Lizenzge-bühr insbesondere berücksichtigt, aus welchen Gründen die Nutzung der Marke rechtswidrig gewesen sei, und hätten deshalb bei einem allein wegen der un-terbliebenen Vorabinformation rechtswidrigen Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels einen niedrigeren Vergütungssatz vereinbart. b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Klägerin wegen der Verletzung der Marke —[X.] weder ein weitergehender Zinsan-spruch noch ein über den gewährten Betrag hinausgehender Anspruch auf Er-stattung außergerichtlicher Kosten zusteht. 14 2. Verletzung der Marke —[X.] 15 a) Die Revision der [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Beur-teilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Gewinn, den sie mit dem mangels Vorabinformation der Klägerin unberechtigt eingeführten und vertrie-16 - 8 - benen Arzneimittel —[X.] erzielt hat, in voller Höhe an die Klägerin he-rausgeben muss. 17 [X.]) Mit Recht hat das Berufungsgericht zur Begründung auf den [X.] verwiesen, dass parallelimportierte Arzneimittel in [X.] ohne Verwendung der zur Bezeichnung des Arzneimittels angebrachten Marke aus arzneimittelrechtlichen Gründen nicht verkehrsfähig sind. Unabhängig davon verbietet sich - worauf das Berufungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - eine Unterscheidung danach, ob der Markterfolg gegebenenfalls noch von anderen Umständen abhängt, auch deswegen, weil der Parallelimporteur über die erfor-derlichen Hinweise auf seine Rolle als Importeur und Umpacker hinaus nur in beschränktem Umfang Eingriffe in die Packung vornehmen darf (vgl. [X.], [X.]. v. 14.6.2007 - I ZR 173/04, [X.], 1075 [X.]. 29 ff. = [X.], 1472 - [X.]; [X.]. v. 24.4.2008 - I ZR 30/05, [X.], 1087 [X.]. 19 ff. = [X.], 1557 - Lefax/Lefaxin). Dem kann die Beklagte nicht mit dem - auf der [X.] der abstrakten Schadensberechnung unzulässigen - Einwand begegnen, dass sie die Vorabinformation ganz einfach hätte erteilen und das Arzneimittel dann uneingeschränkt hätte vertreiben können. Bei der Berechnung des Scha-dens nach dem [X.] kann - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - eine wertende Betrachtung allenfalls an die Frage der Ur-sächlichkeit zwischen Kennzeichenbenutzung und [X.] unter Einbe-ziehung eventueller Mitursachen für den [X.] anknüpfen. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall seien solche Mitursachen jedoch wegen der besonderen Rechtslage beim Parallelimport von [X.] sowie im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Vermischung unterschiedlicher objektiver Berech-nungsweisen nicht zu berücksichtigen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.]) Entgegen der Revision der [X.] ist das Berufungsgericht auf den Einwand eingegangen, bei der Berechnung der Höhe des [X.] - 9 - [X.] sei zu berücksichtigen, dass —[X.] auch von anderen [X.] habe vertrieben werden können. Mit Recht hat das [X.] indessen diesen Umstand als unerheblich angesehen. Um dem [X.] Rechnung zu tragen, wird bei der Bemessung des Scha-densersatzes anhand des [X.] gerade fingiert, dass der [X.] ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer ([X.] 145, 366, 372 - Gemein-kostenanteil; 150, 32, 45 - [X.]; 181, 98 [X.]. 74 - Tripp-Trapp-Stuhl). Dementsprechend spielt es hier - anders als bei der Berechnung des Schadens nach dem entgangenen Gewinn oder nach der Lizenzanalogie - keine Rolle, ob die Klägerin sich den Gewinn ohne das Eingreifen der [X.] mit berechtigt handelnden Parallelimporteuren hätte teilen müssen. [X.]) Die Überleitung des gesamten von der [X.] mit dem Vertrieb des Arzneimittels —[X.] erzielten Gewinns auf die Klägerin steht auch nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Der Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften hat sich im [X.]eil —[X.][X.] ([X.], 586 [X.]. 57 ff.) zu der Frage geäußert, ob der Inhaber einer für ein Arz-neimittel verwendeten Marke aufgrund eines Verstoßes des [X.] eine finanzielle Entschädigung auf derselben Grundlage verlangen kann wie im Falle einer Warenfälschung. Auch im vorliegenden Zusammenhang sind dabei die bereits vorstehend unter II 1 a [X.] wiedergegebenen Ausführungen in den [X.] 61 und 63 der Entscheidung von besonderem Belang. Der Gerichts-hof hat sich mit ihnen die von der Generalanwältin [X.] in ihren Schluss-anträgen vom 6. April 2006 vertretene Auffassung, die Sanktion im Falle einer unterbliebenen Vorabinformation müsse weniger schwer ausfallen als bei einem Verstoß gegen die übrigen vier Voraussetzungen des Umpackens ([X.]. 76), nicht zu eigen gemacht. 19 - 10 - [X.]) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Sachverhalts schließlich auch nicht den Grundsatz vernachlässigt, dass der [X.] allein insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (st. Rspr.; vgl. [X.] 181, 98 [X.]. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl, m.w.[X.]). Seine Beurtei-lung, der von der [X.] erzielte Gewinn gebühre auch unter Berücksichti-gung dieses Grundsatzes in voller Höhe der Klägerin, weil das von der [X.] eingeführte Arzneimittel ohne die Verwendung der Marke der Klägerin aus arzneimittelrechtlichen Gründen in [X.] nicht verkehrsfähig gewesen sei, lässt keine Überschreitung des dem Tatrichter in dieser Hinsicht einge-räumten Schätzungsermessens erkennen (vgl. [X.] 181, 98 [X.]. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl, m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.] 2005, 125, 128 f.). 20 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin schließlich dage-gen, dass das Berufungsgericht den Zinsanspruch verneint hat, den die Kläge-rin auf der Grundlage des § 819 [X.] hinsichtlich des ihr wegen Verletzung der Marke —[X.] zugesprochenen Schadensersatzes für die [X.] vom 1. November 1999 bis zum 22. Februar 2005 geltend gemacht hat. 21 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei der Herausgabe des [X.] handele es sich um eine nur deliktsrechtlich, nicht bereiche-rungsrechtlich zu begründende Rechtsfolge; § 819 [X.] sei daher nicht an-wendbar. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des [X.]. Nach ihr stellt die unberechtigte Inanspruchnahme eines Immaterial-güterrechts durch einen [X.] zwar einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt dieses Rechts dar. Der unberechtigte Gebrauch als solcher kann vom [X.] aber nicht herausgegeben werden. Für die Bestimmung des daher gemäß § 818 Abs. 2 [X.] zu leistenden Wertersatzes ist der objektive Wert des Erlang-ten maßgeblich; dieser Wert besteht nicht in dem vom [X.] erzielten Gewinn, sondern in der für den Gebrauch des Rechts angemessenen und üblichen [X.] [X.] (vgl. [X.] 82, 299, 305 ff. - [X.]; 99, 244, 248 f. - [X.]. 5 I; [X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 41 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch - zur Leistungs-kondiktion - [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 685, 686 = [X.], 766 - Formunwirksamer Lizenzvertrag, m.w.[X.]; a.[X.], Marken-recht, 4. Aufl., § 14 Rdn. 1054). Ein überzeugender Grund, von diesen [X.] im vorliegend zu beurteilenden Fall abzuweichen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision der Klägerin nicht geltend gemacht. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. 23 [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 327 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - 3 U 160/05 -

Meta

I ZR 87/07

29.07.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 87/07 (REWIS RS 2009, 2293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2293

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