Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. I ZR 98/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3530

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkün[X.]et am: 14. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] § 97 Abs. 1 Satz 2 ([X.]: 23.6.1995) a) Der [X.] ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs-rechte nach § 97 Abs. 1 [X.] nur insoweit herauszugeben, als er auf [X.]er Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzen[X.]en Verkauf einer un-freien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich [X.]arauf an, inwieweit [X.]er Entschluss [X.]er Käufer zum Erwerb [X.]er angegriffenen Ausführung gera[X.]e [X.]arauf zurückzuführen ist, [X.]ass [X.]iese [X.]ie Züge erkennen lässt, auf [X.]enen [X.]er Urheberrechtsschutz [X.]es benutzten Werkes beruht. Je[X.]enfalls [X.]ann, wenn es um [X.]ie Verletzung [X.]es Urheberrechts an einem Werk [X.]er angewan[X.]ten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass [X.]er [X.] im [X.]alle einer i[X.]entischen Nachahmung vollstän[X.]ig auf [X.]er Verletzung beruht. Vielmehr sin[X.] in einem solchen [X.]all regelmäßig auch an-[X.]ere [X.]aktoren wie [X.]ie [X.]unktionalität o[X.]er [X.]er günstige Preis [X.]er unfreien [X.] für [X.]ie Kaufentschei[X.]ung maßgeblich. b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinan[X.]er urhe-berrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist [X.]er Verletzte zwar grun[X.]sätzlich berechtigt, von je[X.]em Verletzer innerhalb [X.]er [X.] [X.]ie Herausgabe [X.]es von [X.]ie[X.] erzielten Gewinns als Scha[X.]ensersatz zu for[X.]ern. Der vom Lieferanten an [X.]en Verletzten herauszugeben[X.]e Gewinn wir[X.] aber [X.]urch Er-satzzahlungen gemin[X.]ert, [X.]ie [X.]er Lieferant seinen Abnehmern wegen [X.]eren Inanspruchnahme [X.]urch [X.]en Verletzten erbringt. [X.], [X.]eil vom 14. Mai 2009 - [X.]/06 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 18. Dezember 2008 [X.]urch [X.] [X.] un[X.] [X.], Dr. Bergmann un[X.] [X.] für Recht erkannt: Auf [X.]ie Revisionen [X.]er Parteien wir[X.] [X.]as [X.]eil [X.]es [X.], 5. Zivilsenat, vom 24. April 2006 un-ter Zurückweisung [X.]es weitergehen[X.]en Rechtsmittels [X.]er Klägerin im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufgehoben, als in Höhe von 357.253,52 • nebst Zinsen zum Nachteil [X.]er [X.] un[X.] in [X.] von 253.701,05 • nebst Zinsen zum Nachteil [X.]er Klägerin er-kannt wor[X.]en ist. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Revisionsverfahrens, an [X.]as Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestan[X.]:Die Klägerin ist Inhaberin [X.]er ausschließlichen Nutzungsrechte an [X.]em von ihr hergestellten un[X.] vertriebenen Kin[X.]erhochstuhl —Tripp-Trappfi. Die [X.] - 3 - klagte vertrieb in [X.]en Jahren 1997 bis 2002 [X.]en Kin[X.]erhochstuhl —Alphafi, [X.]er [X.]em [X.] im Aussehen ähnlich ist. Die [X.] hatte [X.]ie [X.] von [X.]er [X.]. [X.] un[X.] [X.]er [X.]. Die bei[X.]en Stühle sin[X.] nachfolgen[X.] abgebil[X.]et: Tripp-Trapp Alpha Die Klägerin ist [X.]er Ansicht, [X.]ie Beklagte habe [X.]urch [X.]en Vertrieb [X.]er [X.] ihre Nutzungsrechte an [X.]em [X.] verletzt. Sie hat in einem Vorprozess [X.]ie [X.] un[X.] [X.]eren Komplementärin so-wie [X.]ie Geschäftsführer [X.]er Komplementärin auf Unterlassung, [X.]ie [X.] [X.]arüber hinaus auf Auskunftserteilung un[X.] [X.]eststellung ihrer Scha[X.]ensersatzpflicht [X.] weitgehen[X.] erfolgreich [X.] in Anspruch genommen ([X.] [X.] ZUM-RD 2002, 181). In einem geson[X.]erten Rechtsstreit [X.] in [X.]em [X.]er Senat heute gleichfalls eine Entschei[X.]ung getroffen hat ([X.], [X.]. v. 14.5.2009 [X.] I ZR 99/06), [X.] verlangt sie von ihnen [X.]ie Zahlung von Scha[X.]ensersatz. Im vorliegen[X.]en Rechtstreit beansprucht sie von [X.]er [X.] Scha[X.]ensersatz in [X.]orm [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s. 3 In erster Instanz hat [X.]ie Klägerin [X.]ie Zahlung von 576.053,75 • [X.]. Das [X.] hat [X.]er Klage in Höhe von 567.208,31 • stattgegeben. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung [X.]ie vollstän[X.]ige Abweisung [X.]er Klage [X.], währen[X.] [X.]ie Klägerin mit ihrer Anschlussberufung ihren Klageantrag in voller Höhe weiterverfolgt hat. Nach Ablauf [X.]er [X.] hat [X.]ie Klägerin ihre Klage auf 679.114,15 • erhöht. Das Berufungsgericht hat [X.]ie [X.] als unzulässig erachtet un[X.] [X.]ie Verurteilung in Höhe von 357.253,52 • aufrechterhalten. Dagegen haben bei[X.]e Parteien [X.]ie vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt [X.]ie [X.]e Abweisung [X.]er Klage, währen[X.] [X.]ie Klägerin ihren [X.] auch insoweit weiterverfolgt, als [X.]ie Klage in [X.]en Vorinstanzen abgewiesen wor[X.]en ist. Die Parteien beantragen jeweils, [X.]as Rechtsmittel [X.]er Gegenseite zurückzuweisen. Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.]ie [X.] in [X.]er Berufungsinstanz sei unzulässig. Die Beklagte habe [X.]er Klägerin wegen [X.]er Verletzung ihrer Nutzungsrechte gemäß § 97 Abs. 1 [X.] (a.[X.].) [X.] nach [X.]er von ihr gewählten Berechnungsmetho[X.]e [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s in Höhe von 357.253,52 • zu leisten. Hierzu hat [X.]as [X.] ausgeführt: 4 - 5 - Der [X.] genieße als Werk [X.]er angewan[X.]ten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] Urheberrechtsschutz. Der [X.] sei eine [X.] Nachbil[X.]ung [X.]es geschützten [X.]s in [X.]orm einer unfrei-en Bearbeitung im Sinne von § 23 [X.]. 5 6 Wegen [X.]es Vertriebs [X.]er von [X.]er Hauck [X.] Lt[X.]. gelieferten 44.013 [X.] könne [X.]ie Klägerin von [X.]er [X.] Scha[X.]ensersatz in Höhe von 357.253,52 • beanspruchen. Der von [X.]er [X.] aus [X.]em Vertrieb [X.]ieser Stühle erzielte Gewinn betrage [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er Klageerwei-terung [X.] 445.851,69 •. Der Klägerin stehe aller[X.]ings nur [X.]erjenige Anteil an [X.]em [X.] zu, [X.]er gera[X.]e mit [X.]er Rechtsverletzung in [X.] stehe. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg [X.]arauf berufen, [X.]ie Kläge-rin könne [X.]en [X.] nur anteilig beanspruchen, weil [X.]er [X.] auf vorbekannten [X.]ormenschatz zurückgreife. Es komme entschei[X.]en[X.] auf [X.]en Gesamtein[X.]ruck [X.]es [X.]s an, [X.]er Bezugnahmen auf [X.] [X.]ormenschatz in [X.]er Wahrnehmung [X.]er angesprochenen [X.] in [X.]en Hintergrun[X.] treten lasse. Den beson[X.]eren gestalterischen —Witzfi [X.]es [X.]s, [X.]er [X.]arin bestehe, [X.]ass [X.]er Stuhl [X.]urch [X.]ie —[X.]-[X.]orm einen frei schweben[X.]en bzw. ungestützten Charakter vermittele, habe [X.]er [X.] [X.]urch [X.]ie eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken nicht übernom-men. Wegen [X.]es abweichen[X.]en optischen Ein[X.]rucks sei ein prozentualer Ab-schlag in Höhe von 10% von [X.]em nicht um [X.]ie weiteren Gemeinkosten berei-nigten [X.] angemessen, aber auch ausreichen[X.]. Eine Quotierung [X.]es Gewinns [X.]er [X.] nach [X.]em Maß [X.]er technischen bzw. gestalteri-schen Anteile komme nicht in Betracht. Insoweit fehle es an einem hinreichen[X.] konkreten Sachvortrag [X.]er [X.] [X.]azu, wie entsprechen[X.]e Gewinnanteile zu berechnen o[X.]er zu schätzen seien. Der sich hieraus ergeben[X.]e Gewinnan-teil von 401.266,52 • sei um [X.]ie [X.]er [X.] erwachsenen Gemeinkosten zu kürzen. Die Beklagte könne höhere Abzugspositionen als [X.]ie von [X.]er Klägerin - 6 - selbst eingeräumten 1 • pro Stuhl (44.013 •) nicht gelten[X.] machen. Dieser Be-trag sei aller[X.]ings selbst [X.]ann zugrun[X.]e zu legen, wenn [X.]ie Klägerin ihn in pro-zessualer Hinsicht nicht zugestan[X.]en habe un[X.] sich hieran nicht mehr festhal-ten lassen wolle. Danach ergebe sich ein an [X.]ie Klägerin herauszugeben[X.]er Scha[X.]ensersatzbetrag von 357.253,52 •. 7 Wegen [X.]es Vertriebs [X.]er von [X.]er [X.] gelieferten 22.531 [X.] stehe [X.]er Klägerin [X.]agegen kein Scha[X.]ensersatzanspruch in [X.]orm [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s zu, weil sie bereits [X.]ie [X.] in einem geson[X.]erten Rechtsstreit erfolgreich auf Scha[X.]ens-ersatz in [X.]orm [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]ieser aus [X.]em Inverkehrbringen [X.]er [X.] zugeflossenen Gewinns in Anspruch genommen habe. Der Verletzte sei nicht berechtigt, [X.]en [X.] auf allen Stufen [X.]er [X.] einer gestuf-ten Han[X.]elsbeziehung abzuschöpfen. I[X.] Die gegen [X.]iese Beurteilung gerichtete Revision [X.]er [X.] hat [X.], [X.]ie Revision [X.]er Klägerin ist teilweise begrün[X.]et. 8 1. Zu Unrecht hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Erhöhung [X.]es ursprünglichen [X.]s von 576.053,75 • um 103.060,40 • auf einen Betrag von 679.114,15 • als in [X.]er Berufungsinstanz unzulässig un[X.] [X.]eshalb in [X.]ie[X.] Rechtsstreit nicht mehr berücksichtigungsfähig erachtet. 9 a) Das Berufungsgericht ist aller[X.]ings zutreffen[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass es sich bei [X.]er Erhöhung [X.]es [X.]s um eine [X.] im Sinne [X.]es § 264 Nr. 2 ZPO gehan[X.]elt hat. Die Klägerin hat [X.]amit [X.]en Klage-antrag in [X.]er Hauptsache erweitert, ohne [X.]en Klagegrun[X.] zu än[X.]ern. Sie hat mit [X.]er Klageerhöhung gelten[X.] gemacht, ihr stehe wegen [X.]er Urheberrechts-verletzung [X.]er [X.] ein weitergehen[X.]er Scha[X.]ensersatzanspruch in [X.]orm 10 - 7 - [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s zu. Bei [X.]er Ermittlung [X.]es herauszuge-ben[X.]en [X.]s sei [X.]er von [X.]er [X.] [X.]urch [X.]en Verkauf [X.]er [X.] erzielte Gewinn le[X.]iglich um [X.]ie von [X.]er [X.] für [X.]en Erwerb [X.]ieser Stühle tatsächlich gezahlten [X.] un[X.] nicht um [X.]ie [X.] [X.]er Berechnung [X.]er Klagefor[X.]erung irrtümlich zugrun[X.]e gelegten [X.] höheren [X.] zu vermin[X.]ern. b) Mit Recht hat [X.]as Berufungsgericht angenommen, [X.]ass sich aus [X.]er Bestimmung [X.]es § 533 ZPO, [X.]ie [X.]ie Zulässigkeit einer Klageän[X.]erung in [X.]er Berufungsinstanz regelt, keine Anfor[X.]erungen an [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Klageer-weiterung ergeben, weil eine [X.] nach [X.]er aus[X.]rücklichen ge-setzlichen Anor[X.]nung [X.]es § 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Klageän[X.]erung anzu-sehen ist ([X.] 158, 295, 305 f.). Die Zulässigkeit [X.]er [X.] hängt [X.]emnach we[X.]er [X.]avon ab, [X.]ass [X.]er Gegner einwilligt o[X.]er [X.]as Gericht sie für sach[X.]ienlich hält, noch setzt sie voraus, [X.]ass sie auf Tatsachen gestützt wer-[X.]en kann, [X.]ie [X.]as Berufungsgericht bei seiner Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung über [X.]ie Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrun[X.]e zu legen hat. 11 c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffen[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass eine zulässige [X.] in [X.]er Berufungsinstanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt un[X.] [X.]ass ein zulässiges Rechtsmittel nur vorliegt, wenn [X.]er Rechtsmittelführer [X.] noch bei Schluss [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung [X.] [X.]ie aus [X.]em erstinstanzlichen [X.]eil folgen[X.]e Beschwer beseitigen will un[X.] [X.]en in erster Instanz erhobenen [X.] wenigstens teilweise weiterverfolgt ([X.] 155, 21, 26; [X.], [X.]. v. 30.11.2005 [X.] XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, 442, 443, jeweils m.w.N.). 12 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat eine fristgerechte un[X.] auch im Übrigen zulässige Anschlussberufung eingelegt. Mit [X.]ieser wen[X.]et 13 - 8 - sie sich [X.]agegen, [X.]ass [X.]as [X.] ihr nicht wie beantragt 576.053,75 •, son[X.]ern nur 567.208,31 • als Scha[X.]ensersatz zuerkannt hat, un[X.] verfolgt inso-weit ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Zulässigkeit [X.]er Anschluss-berufung ist auch nicht etwa entfallen. Die Klägerin hat [X.]ie Beseitigung [X.]er [X.] aus [X.]em erstinstanzlichen [X.]eil noch bei Schluss [X.]er mün[X.]lichen Ver-han[X.]lung vor [X.]em Berufungsgericht verfolgt (vgl. [X.]azu [X.], [X.]. v. 15.3.2002 [X.] V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436; [X.] NJW-RR 2006, 442, 443). [X.]) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts scheitert [X.]ie Zulässigkeit [X.]er [X.] nicht [X.]aran, [X.]ass [X.]iese außerhalb [X.]er zulässigen An-schlussberufung [X.]er Klägerin liegt. 14 [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, Anträge [X.]ürften in [X.]er Beru-fungsinstanz grun[X.]sätzlich nur innerhalb [X.]er Beschwer bis zum Ablauf [X.]er [X.], sofern [X.]er Berufungskläger sich im Rahmen [X.]er ursprünglichen Berufungsbegrün[X.]ung halte un[X.] nicht neue Grün[X.]e nach-schieben müsse, [X.]ie nach § 533 i.V.mit § 529 ZPO nicht eingeführt wer[X.]en könnten. Danach sei [X.]ie Antragserweiterung im Streitfall unzulässig. Die Kläge-rin verfolge mit ihrer zulässigen Anschlussberufung zwar ihr Klagebegehren in zweiter Instanz insoweit weiter, als [X.]as [X.] [X.]ie Klage abgewiesen ha-be. Dieses Begehren habe aber nichts mit [X.]er [X.] zu tun, mit [X.]er [X.]ie Klägerin einen abweichen[X.]en Sachverhalt zur Entschei[X.]ung stelle. Insoweit sei [X.]ie Klägerin [X.]urch [X.]ie erstinstanzliche Entschei[X.]ung nicht beschwert, so [X.]ass [X.]ie [X.] außerhalb [X.]er zulässigen Anschlussberufung liege. 15 [X.]) Damit hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie von ihm zur Begrün[X.]ung seiner Auffassung herangezogene Kommentierung ([X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 520 R[X.]n. 31) missverstan[X.]en un[X.] [X.]ie Anfor[X.]erungen an [X.]ie Zulässigkeit einer [X.] in [X.]er Berufungsinstanz überspannt. Die Erweiterung eines 16 - 9 - Rechtsmittels ist aller[X.]ings nach [X.]em Ablauf [X.]er Begrün[X.]ungsfrist nur insoweit zulässig, als sich [X.]er erweiterte Antrag noch im Rahmen [X.]er mit [X.]er [X.] hält. Nach [X.]em Ablauf [X.]er Begrün[X.]ungsfrist kann [X.]ie Zielrichtung [X.]es Rechtsmittels nicht mehr in [X.]er Weise geän[X.]ert wer[X.]en, [X.]ass nunmehr eine sich aus [X.]em angefochtenen [X.]eil ergeben[X.]e, innerhalb [X.]er Begrün[X.]ungsfrist aber nicht gelten[X.] gemachte [X.] bekämpft wir[X.]. Von [X.]ie[X.] [X.]all [X.]er eingeschränkten [X.], [X.]ie nach [X.]em Ablauf [X.]er Begrün[X.]ungsfrist im Sinne einer weitergehen-[X.]en Anfechtung [X.]es erstinstanzlichen [X.]eils erweitert wir[X.], ist je[X.]och [X.]ie hier vorliegen[X.]e [X.]allgestaltung zu unterschei[X.]en, [X.]ass [X.]ie Klage vor [X.]em [X.] erweitert wir[X.], in[X.]em ein Anspruch in [X.]en Rechtsstreit eingeführt wir[X.], mit [X.]em [X.]as erstinstanzliche Gericht nicht befasst war. Wenn [X.]er [X.] Kläger [X.] wie hier [X.] erst Berufung einlegt un[X.] so[X.]ann [X.]ie Klage erwei-tert, hängt [X.]ie Zulässigkeit [X.]er [X.] nicht [X.]avon ab, [X.]ass [X.]iese sich innerhalb [X.]er Beschwer o[X.]er im Rahmen [X.]er Berufungsbegrün[X.]ung hält (vgl. [X.], [X.]. v. 24.2.1988 [X.] IVb ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1465 m.w.N.). e) Die Zulässigkeit [X.]er [X.] in [X.]er Berufungsinstanz schei-tert entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts auch nicht [X.]aran, [X.]ass [X.]ie Klä-gerin sämtliche für [X.]ie [X.] maßgeblichen Tatsachen bereits vor Einleitung [X.]es Rechtsstreits kannte un[X.] [X.]ie mit [X.]er [X.] in zweiter Instanz gelten[X.] gemachten Beträge [X.]aher bereits in erster Instanz hätte gelten[X.] machen können. 17 Eine [X.]erart weitgehen[X.]e Einschränkung [X.]er Möglichkeit, [X.]ie Klage noch in [X.]er Berufungsinstanz zu erweitern, ergibt sich we[X.]er aus [X.]em Gesetz noch aus [X.]en vom Gesetzgeber mit [X.]em Gesetz zur Reform [X.]es Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.], S. 1887) hinsichtlich [X.]es Berufungsverfahrens verfolgten Zielen. Die Möglichkeit [X.]er [X.] in [X.]er Berufungsinstanz [X.]ient [X.]er 18 - 10 - Prozessökonomie un[X.] [X.]amit [X.]em Ziel [X.]er Zivilprozessreform, [X.]ie Effizienz in-nerhalb [X.]er [X.] zu steigern (vgl. [X.] 158, 295, 306 f.). Neuer [X.] in [X.]er Berufungsinstanz ist zwar, auch soweit er zur Begrün[X.]ung einer [X.] [X.]ient, nur unter [X.]en Voraussetzungen [X.]es § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.2005 [X.] VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390). Eine [X.], [X.]ie allein auf neuen un[X.] nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen[X.]en Tatsachenvortrag gestützt ist, ist [X.]aher [X.] insoweit nicht an[X.]ers als eine Klageän[X.]erung (§ 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) [X.] unzu-lässig. Die Tatsachen, auf [X.]ie [X.]ie Klägerin ihre [X.] stützt, sin[X.] je[X.]och nicht neu im Sinne [X.]es § 531 Abs. 2 ZPO. Die Anlagen [X.] un[X.] [X.], mit [X.]enen [X.]ie Klägerin [X.]ie Neuberechnung ihres Scha[X.]ensersatzanspruchs begrün[X.]et, lagen bereits in [X.]er ersten Instanz vor. Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revisionserwi[X.]erung [X.]er [X.] stellt es keinen neuen Tatsachenvortrag [X.]ar, [X.]ass [X.]ie Klägerin aus [X.]iesen Anlagen erstmals in [X.]er Berufungsinstanz rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat, [X.]ie zu einer neuen Berechnung führen. 2. Die Beklagte ist [X.]er Klägerin, wie [X.]as Berufungsgericht mit Recht an-genommen hat, nach § 97 Abs. 1 [X.] a.[X.]. zum Scha[X.]ensersatz verpflichtet, weil sie [X.]eren ausschließliches Nutzungsrecht an [X.]em urheberrechtlich ge-schützten [X.] wi[X.]errechtlich un[X.] schul[X.]haft verletzt hat. 19 a) Die [X.]rage, inwieweit [X.]er Klägerin Scha[X.]ensersatzansprüche zuste-hen, richtet sich nach [X.]em zur [X.] [X.]er beanstan[X.]eten Han[X.]lung gelten[X.]en Recht. Das vorliegen[X.]e Verfahren hat nur rechtsverletzen[X.]e Han[X.]lungen aus [X.]en Jahren 1997 bis 2002 zum Gegenstan[X.]. Auf [X.]en in Re[X.]e stehen[X.]en [X.] ist [X.]anach ausschließlich § 97 Abs. 1 [X.] a.[X.]. anwen[X.]-bar. 20 - 11 - b) Die Revision [X.]er [X.] hat [X.]ie Beurteilung [X.]es Berufungsgerichts hingenommen, [X.]ass [X.]er [X.] als Werk [X.]er angewan[X.]ten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] Urheberrechtsschutz genießt. 21 22 c) Die Beklagte hat [X.]as ausschließliche Nutzungsrecht [X.]er Klägerin am urheberrechtlich geschützten [X.] [X.]a[X.]urch wi[X.]errechtlich verletzt, [X.]ass sie [X.]en [X.] ohne Einwilligung [X.]es Urhebers [X.]es [X.]s in Verkehr gebracht hat. Bei [X.]em [X.] han[X.]elt es sich, wie [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] angenommen hat, um eine Bearbeitung [X.]es [X.]s, [X.]ie gemäß § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung [X.]es Urhebers [X.]es bearbeiteten Werkes verwertet wer[X.]en [X.]arf. Zur Begrün[X.]ung seiner Auf-fassung hat [X.]as Berufungsgericht auf [X.]ie Ausführungen [X.]es Oberlan[X.]esge-richts [X.] in [X.]em von [X.]er Klägerin mit [X.]er Herstellerin [X.]es [X.]s un[X.] Lieferantin [X.]er [X.] geführten Vorprozess verwiesen, [X.]enen es sich insoweit uneingeschränkt angeschlossen hat. Die Revision [X.]er [X.] macht gelten[X.], [X.]ie [X.] im Verhältnis zur hiesigen [X.] nicht bin[X.]en[X.]en [X.] [X.]eststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts [X.] in [X.]ie[X.] Vorprozess seien rechtsfehlerhaft; bei [X.]em [X.] han[X.]ele es sich nicht um eine [X.] unfreie Bearbeitung (§ 23 Satz 1 [X.]), son[X.]ern um eine zulässige freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 [X.]) [X.]es [X.]s. Damit hat sie keinen Erfolg. [X.]) Eine unzulässige unfreie Bearbeitung (§ 23 Satz 1 [X.]) ist gege-ben, wenn [X.]iejenigen künstlerischen Züge eines Werkes nachgeahmt wor[X.]en sin[X.], [X.]ie [X.]ie[X.] insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung ver-leihen ([X.], [X.]. v. 27.5.1981 [X.] I ZR 102/79, [X.] 1981, 820, 823 [X.] [X.]). Eine zulässige freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 [X.]) liegt [X.]agegen vor, wenn [X.]ie [X.]em geschützten älteren Werk entlehnten Züge in [X.]em neuen Werk zurücktreten, so [X.]ass [X.]ie Benutzung [X.]es älteren Werkes [X.]urch [X.]as [X.] - 12 - re Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstän[X.]igen Werkschaffen erscheint ([X.] 122, 53, 60 [X.] [X.]; 154, 260, 267 [X.] Gies-A[X.]ler, m.w.N.). Bei [X.]er Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung o[X.]er eine freie Benutzung vorliegt, ist [X.]urch Vergleich [X.]er einan[X.]er gegenüberstehen[X.]en Werke zu ermitteln, ob un[X.] gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge [X.]es älteren Werkes übernommen wor[X.]en sin[X.]; maßgeben[X.] für [X.]ie Entschei[X.]ung ist letztlich ein Vergleich [X.]es jeweiligen Gesamtein[X.]rucks [X.]er Gestaltungen, in [X.]essen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sin[X.] ([X.], [X.]. v. 8.7.2004 [X.] I ZR 25/02, [X.] 2004, 855, 857 = [X.], 1293 [X.] Hun[X.]efigur, m.w.N.). [X.]) Das Oberlan[X.]esgericht [X.] ist in seiner Entschei[X.]ung im [X.], auf [X.]ie [X.]as Berufungsgericht verwiesen hat, von [X.]iesen Grun[X.]sätzen ausgegangen un[X.] hat näher ausgeführt, [X.]ass es sich [X.]anach bei [X.]em [X.] nicht um eine freie Benutzung, son[X.]ern um eine abhängige Bearbeitung [X.]es [X.]s han[X.]ele. Bei [X.]er Ausgestaltung [X.]es [X.]s seien gera[X.]e [X.]ie [X.]ormelemente nachgeahmt wor[X.]en, in [X.]enen [X.]ie schöpferische Ei-genart un[X.] künstlerische Gestaltung [X.]es [X.]s zum Aus[X.]ruck kä-men. Ein außerhalb [X.]es Schutzbereichs [X.]es [X.]s liegen[X.]er Ge-samtein[X.]ruck wer[X.]e [X.]urch [X.]en [X.] nicht vermittelt. Trotz eines gewis-sen Bemühens um [X.]ie Herausarbeitung von Unterschie[X.]en sei [X.]er erfor[X.]erliche Abstan[X.] nicht eingehalten, weil [X.]ie Wesenszüge [X.]es [X.]s ge-genüber [X.]em [X.] nicht verblassten bzw. völlig zurückträten. 24 (1) Die Revision [X.]er [X.] setzt [X.]em ohne Erfolg entgegen, [X.]ie ei-genpersönlichen Züge [X.]es [X.]s lägen vor allem in [X.]essen —[X.]-[X.]orm, [X.]abei han[X.]ele es sich um [X.]as entschei[X.]en[X.]e gestalterische Merkmal, [X.]as [X.]en optischen Gesamtein[X.]ruck präge. Von einer unfreien Bearbeitung [X.]es [X.]s ließe sich [X.]aher nur sprechen, wenn auch für [X.]en [X.] - 13 - Stuhl [X.]ie —[X.]-[X.]orm aus [X.]er Seitenansicht charakteristisch wäre. Das sei aber angesichts [X.]es Einflusses, [X.]en [X.]ie zusätzliche hintere Stützstrebe zwischen [X.]en [X.] un[X.] [X.]en [X.] bei [X.]em [X.] habe, nicht [X.]er [X.]all. Die Seitenansicht [X.]er bei[X.]en Stühle zeige, [X.]ass gera[X.]e [X.]ie Elemente [X.]es [X.]rei-schweben[X.]en un[X.] Ungestützten, [X.]ie bei [X.]em [X.] [X.]ie [X.] maßgeben[X.]en Elemente seien, bei [X.]em [X.] fehlten, [X.]a [X.]ieser wegen [X.]er eingebauten Stützen eine nach hinten nicht mehr offene Dreiecks-form aufweise, [X.]ie insgesamt zu einem kompakten un[X.] stabilen Ein[X.]ruck führe. Mit [X.]ieser Beurteilung versucht [X.]ie Revision [X.]er [X.] le[X.]iglich, [X.]ie Beurteilung [X.]es Tatrichters [X.]urch ihre eigene zu ersetzen, ohne [X.]abei einen Rechtsfehler [X.]es Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das [X.] hat in seiner vom Berufungsgericht insoweit in Bezug genommenen Ent-schei[X.]ung [X.]urchaus berücksichtigt, [X.]ass [X.]er [X.] vor allem [X.]urch [X.]ie —[X.]-[X.]orm geprägt wir[X.] un[X.] bei [X.]em [X.] aufgrun[X.] [X.]er [X.] in [X.]er Seitenansicht [X.]er Ein[X.]ruck einer Dreiecksform entstehen könnte; seine Be-urteilung, [X.]er [X.] stelle [X.]ennoch nur eine unfreie Nachbil[X.]ung [X.]es [X.]s [X.]ar, ist frei von [X.]. 26 Das Oberlan[X.]esgericht [X.] hat ausgeführt, [X.]er [X.] wer[X.]e maßgeblich, aber keineswegs ausschließlich [X.]urch [X.]ie markante —[X.]-[X.]orm [X.]er parallelen [X.] geprägt; in [X.]er Gesamtbetrachtung stehe [X.]ie —[X.]-[X.]orm im Vor[X.]ergrun[X.], weil [X.]er Stuhl [X.]amit im rückwärtigen Bereich in ge-wis[X.] Umfang freischweben[X.] bzw. ungestützt wirke. Der [X.] habe [X.]ie wesentlichen Gestaltungsmerkmale [X.]es [X.]s so weitgehen[X.] übernommen, [X.]ass sich [X.]em Betrachter ein optischer Gesamtein[X.]ruck biete, [X.]er [X.]emjenigen [X.]es geschützten Werkes in seiner [X.]ie schöpferische Eigenart prägen[X.]en Gestaltung weitgehen[X.] entspreche. Gera[X.]e [X.]ie typischen [X.]ormele-mente seien auch beim [X.] vorhan[X.]en, [X.]ieser entspreche in [X.] - 14 - form, Aufbau un[X.] Abmessungen [X.]em [X.] praktisch nahezu [X.]. Der Betrachter erkenne auf [X.]en ersten Blick, [X.]ass es sich bei [X.]em [X.] nicht um ein eigenstän[X.]ig entwickeltes Möbelstück, son[X.]ern um eine gezielte Kopie [X.]es [X.]s han[X.]ele. 28 Die vorhan[X.]enen Unterschie[X.]e seien nicht geeignet, [X.]em [X.] einen eigenen Gesamtein[X.]ruck zu vermitteln, hinter [X.]em [X.]ie in[X.]ivi[X.]uellen Züge [X.]es [X.]s verblassten. Dabei komme es allein auf [X.]ie nach hinten verschobene Querverbin[X.]ung zwischen [X.]en [X.] sowie auf [X.]ie zusätzlichen [X.] an. Bei isolierter Betrachtung könnten [X.]iese Abweichungen in [X.]er Seitenansicht [X.]en etwas stabileren un[X.] kompakteren Ein[X.]ruck eines [X.] Dreiecks vermitteln. Eine solche isolierte Betrachtung sei je[X.]och nicht entschei[X.]ungsrelevant, [X.]a [X.]avon auszugehen sei, [X.]ass [X.]er kunstinteressierte Betrachter [X.]as geschützte Werk ebenfalls kenne. In einer solchen Situation ge-wönnen Übereinstimmungen ein erheblich höheres Gewicht als Abweichungen. Kenne [X.]er Betrachter [X.]ie markante —[X.]-[X.]orm [X.]es [X.]s, so fin[X.]e er sie trotz [X.]er Verän[X.]erungen ([X.]) auf [X.]en ersten Blick im [X.] wie[X.]er. Das —[X.] sei im [X.] vollkommen unverän[X.]ert enthalten. Die zusätzlichen [X.] wirkten offensichtlich als nachträglich eingefügter Zusatz, [X.]er etwa [X.]ie Stabilität [X.]es [X.] verstärken solle, hingegen nicht als gestalterischer Gegenpunkt, [X.]er [X.]ie charakteristischen Wesenszüge [X.]es [X.] verblassen ließe. Trotz [X.]ieser [X.]urchaus markanten [X.], scheine [X.]ie markante —[X.]-[X.]orm [X.]es geschützten Werks unverän[X.]ert [X.]urch. [X.] Die Revision [X.]er [X.] rügt vergeblich, [X.]as Berufungsgericht [X.] nicht [X.]en Beweisantrag [X.]er [X.] zu [X.]er [X.]rage übergehen [X.]ürfen, ob [X.]er [X.] ein an [X.]em [X.] bestehen[X.]es Urheberrecht ver-letze. Die Beklagte habe sich hierzu auf [X.]en Sachverstän[X.]igen Prof. L. un[X.] [X.]as von [X.]ie[X.] erstattete Gutachten berufen, aus [X.]em sich ergebe, [X.]ass 29 - 15 - [X.]er [X.] keine rechtsverletzen[X.]e Nachbil[X.]ung [X.]es [X.]s sei, un[X.] habe ergänzen[X.] [X.]ie Einholung eines gerichtlichen [X.] beantragt. 30 [X.]ür [X.]ie Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung o[X.]er eine freie Benut-zung eines Werkes [X.]er angewan[X.]ten Kunst vorliegt, ist [X.] wie unter II 2 c [X.] ausgeführt [X.] letztlich ein Vergleich [X.]es jeweiligen Gesamtein[X.]rucks [X.]er Gestal-tungen maßgeblich ([X.] [X.] 2004, 855, 857 [X.] Hun[X.]efigur, m.w.N.). [X.]ür [X.]ie Ermittlung [X.]es jeweiligen Gesamtein[X.]rucks un[X.] [X.]en Vergleich kommt es auf [X.]as ästhetische [X.]eil [X.]es für Kunst empfänglichen un[X.] mit [X.] vertrauten Menschen an (vgl. [X.] 62, 331, 336 f. [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 8.2.1980 [X.] I ZR 32/78, [X.] 1980, 853, 854 [X.] Architekten-wechsel; [X.]. v. 2.10.1981 [X.] I ZR 137/79, [X.] 1982, 107, 110 [X.] [X.]; [X.]. v. 19.3.2008 [X.] I ZR 166/05, [X.] 2008, 984 [X.]. 20 = [X.], 1440 [X.]). Da [X.]as Berufungsgericht nach seinen, von [X.]er Revision [X.]er [X.] unangegriffenen [X.]eststellungen insoweit [X.] nicht zu-letzt infolge seiner Spezialzustän[X.]igkeit im Urheberrecht [X.] über ausreichen[X.]e eigene Sachkun[X.]e verfügt, musste es we[X.]er [X.]em von [X.]er [X.] vorgeleg-ten Gutachten von Prof. L. folgen noch ein gerichtliches [X.] gengutachten einholen. [X.]) Gegen [X.]ie Beurteilung [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ie Beklagte habe bei [X.]er Verletzung [X.]er Rechte [X.]er Klägerin schul[X.]haft gehan[X.]elt, wen[X.]et sich [X.]ie Revision [X.]er [X.] nicht. 31 3. Der Klägerin steht gegen [X.]ie Beklagte wegen [X.]es ihre ausschließli-chen Nutzungsrechte am [X.] verletzen[X.]en Vertriebs [X.]er von [X.]er [X.]. [X.] bezogenen [X.] gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.]. ein Anspruch auf Scha[X.]ensersatz nach [X.]er von ihr gewählten [X.] - 16 - rechnungsmetho[X.]e [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s in Höhe von [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er [X.] [X.] bis zu 361.654,82 • zu. 33 Das Berufungsgericht hat [X.]er Berechnung [X.]es [X.]s [X.]en von [X.]er [X.] aus [X.]em Vertrieb von 44.013 [X.]n aus [X.]en Lieferungen [X.]er Hauck [X.] Lt[X.]. in [X.]em hier interessieren[X.]en [X.]raum von 1997 bis 2002 erzielten Gewinn von [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er [X.] [X.] 445.851,69 • zugrun[X.]e gelegt. Dagegen haben [X.]ie Revisionen [X.]er Parteien keine Einwän[X.]e erhoben. Das Berufungsgericht ist zutreffen[X.] [X.]avon ausgegan-gen, [X.]ass [X.]ie Klägerin nicht [X.]iesen Gesamtgewinn als [X.] heraus-verlangen kann. Der Gesamtgewinn ist zum einen um sämtliche Kosten zu be-reinigen, [X.]ie [X.] ebenso wie [X.]ie Einkaufs- un[X.] Materialkosten [X.] [X.]em Vertrieb [X.]er [X.]as Nutzungsrecht [X.]er Klägerin verletzen[X.]en [X.] unmittelbar zuge-rechnet wer[X.]en können. Der [X.] ist zum an[X.]eren nur insoweit her-auszugeben, als er auf [X.]er Urheberrechtsverletzung beruht. Die Revision [X.]er Klägerin beanstan[X.]et ohne Erfolg, [X.]ass [X.]as Berufungs-gericht vom Gesamtgewinn Vertriebskosten von 1 • pro Stuhl abgezogen hat ([X.]azu unter [X.]). Die Beurteilung [X.]es Berufungsgerichts, wegen fehlen[X.]er Kausalität [X.]er Urheberrechtsverletzung für [X.]en [X.] sei ein Ab-schlag von 10% angemessen, ist [X.]agegen nicht frei von [X.] ([X.]azu unter [X.] b). Bei [X.]er Berechnung [X.]es Scha[X.]ensersatzanspruchs hat [X.]as [X.] zu Unrecht zunächst [X.]en [X.] vorgenommen un[X.] erst [X.]anach [X.]ie Vertriebskosten abgezogen; bei zutreffen[X.]er Berechnung ist [X.]er Scha[X.]ensersatzanspruch in Höhe von bis zu 361.654,82 • begrün[X.]et ([X.]azu unter [X.]). 34 - 17 - a) Das Berufungsgericht hat [X.]en Gesamtgewinn mit Recht le[X.]iglich um [X.]ie von [X.]er Klägerin selbst unterstellten Kosten von 44.013 • (1 • pro verkauf-tem Stuhl) gekürzt. 35 36 [X.]) Zur Ermittlung [X.]es [X.]s ist [X.]er Gesamtgewinn um sämt-liche Kosten zu bereinigen, [X.]ie [X.]er Herstellung un[X.] [X.]em Vertrieb [X.]er schutz-rechtsverletzen[X.]en Gegenstän[X.]e unmittelbar zugerechnet wer[X.]en können (vgl. [X.] 145, 366, 372 f. [X.] Gemeinkostenanteil; [X.], [X.]. v. 21.9.2006 [X.] I ZR 6/04, [X.] 2007, 431 [X.]. 24 = [X.], 533 [X.] Steckverbin[X.]ergehäu-se; vgl. zur Anwen[X.]ung [X.]ieser Grun[X.]sätze im Urheberrecht OLG Düssel[X.]orf [X.] 2004, 53; [X.] [X.]-RR 2005, 247). [X.]) Das Berufungsgericht hat von [X.]em erzielten Gewinn einen pauscha-len Betrag von 1 • pro verkauftem Stuhl abgezogen. Bei [X.]iesen [X.] vom [X.] missverstän[X.]lich als Gemeinkosten bezeichneten [X.] Aufwen[X.]ungen han[X.]elt es sich unstreitig um pauschale Kosten für [X.]ie [X.]racht bzw. [X.]en Vertrieb eines [X.]es. Derartige Kosten sin[X.] [X.]en [X.]ie Nutzungsrechte [X.]er Kläge-rin verletzen[X.]en [X.]n unmittelbar zurechenbar un[X.] [X.]aher grun[X.]sätz-lich abzugsfähig. Die gegen [X.]ie Höhe [X.]ieses Abzugsbetrages gerichteten Ein-wän[X.]e [X.]er Revision [X.]er Klägerin haben keinen Erfolg. 37 Die Revision [X.]er Klägerin macht vergeblich gelten[X.], [X.]as [X.] habe rechtsfehlerhaft angenommen, [X.]er von [X.]er Klägerin unterstellte [X.] von 1 • pro Stuhl sei [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es Rechtsstreits zugrun[X.]e zu legen, selbst wenn [X.]ie Klägerin [X.]iesen in prozessualer Hinsicht nicht zuge-stan[X.]en habe un[X.] sich hieran nicht mehr bin[X.]en[X.] festhalten lassen wolle. Die Klägerin habe bei [X.]er Bezifferung [X.]es je[X.]enfalls von ihr beanspruchten [X.] von 576.053,75 • bzw. [X.] nach [X.]er [X.] [X.] von 679.114,15 • einen Abzug vom Gewinn [X.]er [X.] von 66.544 • für [X.]enkbar 38 - 18 - un[X.] akzeptabel erachtet. Sie habe zum Aus[X.]ruck gebracht, [X.]ass sie für [X.]ie Be-rechnung [X.]es Scha[X.]ensersatzanspruchs großzügig einen Vertriebskostenanteil von 1 • pro Stuhl (66.544 • für 44.013 von [X.]er Hauck [X.] Lt[X.]. un[X.] 22.531 von [X.]er [X.] bezogene Stühle) unterstelle, ohne [X.]ie-sen zuzugestehen. Sie habe einen Vertriebskostenanteil von 1 • pro Stuhl [X.]em-nach nicht etwa zugestan[X.]en un[X.] erst recht nicht neben weiteren Abzugsbeträ-gen. Sollte [X.]aher [X.] entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Klägerin [X.] von [X.]em Verletzer-gewinn ein [X.] von 10% vorzunehmen sein, könne [X.]er Betrag von 66.544 • nicht erneut im Rahmen [X.]er Vertriebskosten abgezogen wer[X.]en; je[X.]enfalls müsse [X.]ieser Betrag [X.]ann auf [X.]en [X.] angerechnet wer[X.]en. Damit [X.]ringt [X.]ie Revision [X.]er Klägerin nicht [X.]urch. Es kann [X.]ahinstehen, ob [X.]ie Klägerin sich an [X.]er Abzugsposition von 1 • pro Stuhl [X.] [X.]ie sie nicht zugestan[X.]en hat un[X.] an [X.]er sie sich nicht mehr festhal-ten lassen will [X.] festhalten lassen muss, weil sie [X.] wie [X.]as Berufungsgericht angenommen hat [X.] auf [X.]ieser Grun[X.]lage ihren Scha[X.]ensersatzanspruch [X.] un[X.] [X.]en Klageantrag formuliert un[X.] [X.]amit [X.]ie Angemessenheit [X.]ieses Abzugsbetrages zum Gegenstan[X.] ihres eigenen Sachvortrags gemacht hat. Darauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat [X.] von [X.]er Revision [X.]er Klägerin unangegriffen [X.] festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.] abzugsfähige [X.] für je[X.]en einzelnen Stuhl entstan[X.]en sin[X.]. Es hat weiter ausge-führt, es wi[X.]erspreche je[X.]er Lebenserfahrung, [X.]ass [X.]er Betrag von 1 • pro ver-kauftem Stuhl [X.]ie Vertriebskosten [X.]er [X.] ab[X.]ecke. Das [X.] hat [X.]emnach angenommen, [X.]ass [X.]er [X.] zumin[X.]est Vertriebskos-ten von 1 • pro Stuhl entstan[X.]en sin[X.]. Diese Beurteilung liegt im Rahmen [X.]es tatrichterlichen Schätzungsermessens un[X.] lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 39 - 19 - b) Die Beurteilung [X.]es Berufungsgerichts, wegen fehlen[X.]er Kausalität [X.]er Urheberrechtsverletzung für [X.]en [X.] sei ein Abschlag von 10% angemessen, ist [X.]agegen nicht frei von [X.]. 40 41 [X.]) Mit Recht ist [X.]as Berufungsgericht aller[X.]ings [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]er [X.] nur insoweit herauszugeben ist, als er auf [X.]er Rechtsverletzung beruht (vgl. für [X.]as Urheberrecht [X.], [X.]. v. 30.1.1959 [X.] I ZR 82/57, [X.] 1959, 379, 380 [X.] [X.]; [X.]. v. 10.7.1986 [X.] I ZR 102/84, [X.] 1987, 37, 39 f. [X.] Vi[X.]eolizenzvertrag; [X.] 150, 32, 42 [X.] [X.]; für [X.]as Markenrecht [X.], [X.]. v. 6.10.2005 [X.] I ZR 322/02, [X.] 2006, 419 [X.]. 15 = [X.], 587 [X.] Noblesse; für [X.]as Geschmacks-musterrecht [X.], [X.]. v. 13.7.1973 [X.] I ZR 101/72, [X.] 1974, 53, 54 [X.] Ne-belscheinwerfer; [X.] 145, 366, 375 [X.] Gemeinkostenanteil; für [X.]en wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutz [X.] 119, 20, 29 [X.] Tchibo/[X.]; [X.] [X.] 2007, 431 [X.]. 37 [X.] Steckverbin[X.]ergehäuse). Bei [X.]er urheber[X.]n Verwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich [X.]arauf an, inwieweit [X.]er Entschluss [X.]er Käufer zum Erwerb [X.]er Bearbeitung gera[X.]e [X.]arauf zurückzuführen ist, [X.]ass [X.]iese [X.]ie Züge erkennen lässt, auf [X.]enen [X.]er Urheberrechtsschutz [X.]es benutzten Werkes beruht. Dabei ist [X.]ies nicht im [X.] einer a[X.]äquaten Kausalität, son[X.]ern [X.] vergleichbar mit [X.]er Bemessung [X.]er Mitverschul[X.]ensanteile im Rahmen [X.]es § 254 BGB [X.] im Sinne einer werten[X.]en Zurechnung zu verstehen ([X.] [X.] 2007, 431 [X.]. 37 [X.] Steckverbin[X.]erge-häuse; vgl. OLG [X.]rankfurt [X.]-RR 2003, 274, 278). [X.]ür [X.]iese ist nicht allein [X.]er quantitative Umfang, son[X.]ern mehr noch [X.]er qualitative Wert [X.]es Entnom-menen von Be[X.]eutung ([X.] [X.] 1959, 379, 382 [X.] [X.]). Die Höhe [X.]es Anteils, zu [X.]em [X.]er erzielte Gewinn auf [X.]er [X.] beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine [X.] - 20 - zung fehlt (vgl. für [X.]as Urheberrecht [X.] 150, 32, 43 [X.] [X.]; für [X.]as Markenrecht [X.] [X.] 2006, 419 [X.]. 16 [X.] Noblesse; für [X.]en wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz [X.] 119, 20, 30 f. [X.] Tchibo/[X.]; [X.] [X.] 2007, 431 [X.]. 38 [X.] Steckverbin[X.]ergehäuse). Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob [X.]ie tatrichterliche Schätzung auf grun[X.]sätzlich falschen o[X.]er offenbar unsachlichen Erwägungen beruht o[X.]er ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen wor[X.]en sin[X.], insbeson[X.]ere ob schätzungsbegrün[X.]en[X.]e Tatsachen, [X.]ie von [X.]en Parteien vorgebracht wor[X.]en sin[X.] o[X.]er sich aus [X.]er Natur [X.]er Sa-che ergeben, nicht gewür[X.]igt wur[X.]en (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.2005 [X.] I ZR 266/02, [X.] 2006, 136 [X.]. 24 = [X.], 274 [X.] Pressefotos; [X.] 2007, 431 [X.]. 38 [X.] Steckverbin[X.]ergehäuse). Dies ist hier [X.]er [X.]all. [X.]) Die Revision [X.]er [X.] macht zutreffen[X.] gelten[X.], [X.]ass [X.]ie An-nahme [X.]es Berufungsgerichts, eine Quotierung [X.]es Gewinns [X.]er [X.] nach [X.]em Maß [X.]er technischen bzw. gestalterischen Anteile komme im [X.] nicht in Betracht, auf [X.] beruht. 43 (1) Das Berufungsgericht hat im Hinblick [X.]arauf, [X.]ass es sich bei [X.]em [X.] zwar um eine sehr weitgehen[X.]e, aber nicht i[X.]entische Nachbil[X.]ung [X.]es [X.]s han[X.]ele, einen Abschlag von 10% vom vollen [X.] für angemessen erachtet. Es ist [X.]emnach erkennbar [X.]avon [X.], [X.]ass bei einer i[X.]entischen Nachahmung [X.]es [X.]s [X.]er gesamte mit [X.]em Verkauf [X.]es [X.]s erzielte Gewinn auf [X.]er Urheber-rechtsverletzung beruhen wür[X.]e. Davon kann aber je[X.]enfalls bei einer [X.] hier gegebenen [X.] Verletzung [X.]er an einem Werk [X.]er angewan[X.]ten Kunst bestehen-[X.]en urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht ohne weiteres ausgegangen wer-[X.]en. 44 - 21 - [X.] Werke [X.]er angewan[X.]ten Kunst unterschei[X.]en sich von Werken [X.]er —reinenfi (zweckfreien) Kunst [X.]arin, [X.]ass sie einem Gebrauchszweck [X.]ienen (vgl. [X.], [X.]. v. 22.6.1995, [X.], [X.] 1995, 581, 582 = [X.], 908 [X.] Silber[X.]istel). [X.]ür [X.]ie Entschei[X.]ung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstan-[X.]es [X.] wie hier eines Kin[X.]erhochstuhls [X.] ist, wie [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] angenommen hat, regelmäßig nicht nur [X.]ie ästhetische Gestaltung, son[X.]ern auch [X.]ie technische [X.]unktionalität von Be[X.]eutung. Es kann [X.]aher nicht ohne weiteres angenommen wer[X.]en, [X.]ass [X.]er [X.]urch [X.]ie i[X.]entische Nachahmung ei-nes urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstan[X.]es erzielte Gewinn in vollem Umfang [X.]arauf beruht, [X.]ass je[X.]er Kaufentschluss [X.] un[X.] [X.]amit [X.]er ge-samte Gewinn [X.] allein [X.]urch [X.]as imitierte Aussehen un[X.] nicht [X.]urch an[X.]ere we-sentliche Umstän[X.]e wie etwa [X.]ie technische [X.]unktionalität o[X.]er [X.]en nie[X.]rigen Preis verursacht wor[X.]en ist (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz [X.] 119, 20, 29 [X.] Tchibo/[X.]). Es be[X.]arf [X.]aher einer beson[X.]eren Be-grün[X.]ung, weshalb [X.]ie Entschei[X.]ung zum Kauf [X.]er unfreien Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes [X.]er angewan[X.]ten Kunst allein o[X.]er auch nur überwiegen[X.] [X.]avon bestimmt sein soll, [X.]ass [X.]iese Bearbeitung [X.]ie Züge erkennen lässt, auf [X.]enen [X.]er Urheberrechtsschutz [X.]es benutzten Werkes be-ruht. Das Berufungsgericht hat [X.] von seinem Stan[X.]punkt aus folgerichtig [X.] hier-zu keine [X.]eststellungen getroffen. Es ist Sache [X.]er Klägerin, [X.]ie [X.]ie [X.] un[X.] Beweislast [X.]afür trägt, [X.]ass [X.]er [X.] auf [X.]er Urheber-rechtsverletzung beruht, [X.]azu vorzutragen. 45 Anhaltspunkte für eine Gewichtung [X.]er für [X.]en Kaufentschluss maßgeb-lichen ästhetischen un[X.] funktionalen Merkmale können sich insbeson[X.]ere aus [X.]er Art [X.]es Gebrauchsgegenstan[X.]es ergeben. So wir[X.] [X.]er [X.]unktionalität bei Möbeln erfahrungsgemäß eine größere Be[X.]eutung für [X.]ie Kaufentschei[X.]ung zukommen als bei Schmuck. Das Berufungsgericht wir[X.] sich [X.]aher auch mit [X.]em von [X.]er Revision [X.]er [X.] als übergangen gerügten Vorbringen [X.]er 46 - 22 - [X.] in [X.]er Berufungsinstanz zu beschäftigen haben, [X.]ass [X.]as gestalteri-sche Element eines Kin[X.]erstuhls keinesfalls [X.]ie einzige un[X.] nicht einmal [X.]ie wesentliche Motivation zum Kauf eines bestimmten Stuhles [X.]arstelle, vielmehr für um [X.]as Wohl ihres Kin[X.]es besorgte Eltern [X.]ie [X.]unktionalität un[X.] Sicherheit [X.]es Stuhles im Vor[X.]ergrun[X.] stün[X.]en un[X.] auch [X.]er Hauptgrun[X.] für [X.]en Kauf eines [X.] bzw. [X.] seien. [X.]) Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begrün[X.]ung trägt nicht [X.]essen Annahme, wegen [X.]es abweichen[X.]en optischen Ein[X.]rucks [X.]es [X.]s erscheine ein [X.] in Höhe von 10% ausreichen[X.]. 47 (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, [X.]er beson[X.]ere gestalterische —Witzfi [X.]es [X.]s bestehe [X.]arin, [X.]ass [X.]ieser [X.]urch [X.]ie —[X.]-[X.]orm einen frei schweben[X.]en bzw. ungestützten Charakter vermittele. Dieses [X.] habe [X.]er [X.] [X.]urch [X.]ie eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken nicht übernommen. Wegen [X.]es abweichen[X.]en optischen Ein[X.]rucks [X.]es [X.]s erscheine ein Abschlag von 10% auf [X.]en nicht um [X.]ie weiteren [X.] bereinigten [X.] angemessen, aber auch ausreichen[X.], um [X.]en Umsatz- bzw. Gewinnauswirkungen Rechnung zu tragen, [X.]ie sich aus [X.]en [X.] insbeson[X.]ere gestalterischen [X.] Unterschie[X.]en [X.]er bei[X.]en Stühle ergäben. Hinsichtlich [X.]er für [X.]iesen Abschlag maßgeblichen gestalterischen Umstän[X.]e un[X.] [X.]eren Gewichtung könne auf [X.]ie Ausführungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts [X.] im Vorprozess Bezug genommen wer[X.]en. 48 [X.] Diese Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts lassen nicht hinreichen[X.] [X.]eutlich erkennen, weshalb ein [X.] von nur 10% ausreichen soll, um [X.]em Umstan[X.] Rechnung zu tragen, [X.]ass [X.]er [X.] nicht [X.]ie —[X.]-[X.]orm [X.]es [X.]s übernommen hat. Das Berufungsgericht hat in [X.]er —[X.]-[X.]orm [X.]en gestalterischen —Witzfi [X.]es [X.]s gesehen, [X.]ie [X.]ie-49 - 23 - [X.] [X.]emnach in beson[X.]erem Maße schöpferische Eigenart un[X.] [X.]amit [X.]en Schutz verleiht. Es be[X.]arf [X.]aher näherer Begrün[X.]ung, weshalb [X.]ie fehlen[X.]e Übernahme gera[X.]e [X.]ieses charakteristischen Merkmals [X.]es [X.]s keinen höheren [X.] rechtfertigt. Die Bezugnahme auf [X.]ie [X.]eststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts [X.] im Vorprozess vermag insoweit eine eigene Begrün[X.]ung [X.]es Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. Das Oberlan[X.]esgericht [X.] hat sich in seinem [X.]eil nicht mit [X.]er [X.]rage befasst, inwieweit sich [X.]ie gestalterischen Unterschie[X.]e [X.]er bei[X.]en [X.] auf [X.]ie Ursächlichkeit [X.]er Urheberrechtsverletzung für [X.]en [X.] auswirken. Es hat sich in [X.]en im vorliegen[X.]en Zusammenhang maßgeblichen Passagen seines [X.]eils vielmehr allein mit [X.]er [X.]rage auseinan[X.]ergesetzt, ob [X.]er [X.] einen so großen Abstan[X.] zu [X.]en eigenpersönlichen Zügen [X.]es [X.]s einhält, [X.]ass es sich bei ihm nicht um eine (unzulässige) un-freie Bearbeitung, son[X.]ern um eine (zulässige) freie Benutzung [X.]es [X.]s han[X.]elt. Dabei ist [X.]as Oberlan[X.]esgericht zutreffen[X.] [X.]avon [X.], [X.]ass zur Beurteilung [X.]ieser [X.]rage vor allem auf [X.]ie Übereinstimmun-gen un[X.] nicht auf [X.]ie Unterschie[X.]e zwischen [X.]en Stühlen abzustellen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1980 [X.] I ZR 17/78, [X.] 1981, 267, 269 [X.] Dirla[X.]a; [X.]. v. 11.3.1993 [X.] I ZR 264/91 [X.] [X.] 1994, 191, 193 [X.] [X.]). Es hat zwar auch [X.]eststellungen zu [X.]en Unterschie[X.]en in [X.]er Gestaltung [X.]er Stühle getroffen, [X.]ie [X.]er Beurteilung, inwieweit [X.]er [X.] auf [X.]er Urheber-rechtsverletzung beruht, zugrun[X.]e gelegt wer[X.]en können. Da [X.]as Oberlan[X.]es-gericht sich im Vorprozess mit [X.]ieser [X.]rage je[X.]och nicht selbst auseinan[X.]erge-setzt hat, sin[X.] hierzu eigene Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts erfor[X.]erlich. 50 [X.][X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffen[X.] angenommen, [X.]ie [X.] könnten nicht mit Erfolg gelten[X.] machen, [X.]er Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe [X.]es [X.]s nur anteilig zu, weil [X.]er [X.] 51 - 24 - zum Teil auf vorbekannten [X.]ormenschatz zurückgreife. Ein [X.], [X.]er allein [X.]arauf zurückzuführen wäre, [X.]ass [X.]er [X.] ebenso wie [X.]er [X.] auf einen vorbekannten [X.]ormenschatz zurückgreift, wür[X.]e aller[X.]ings, wie [X.]as Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht auf [X.]er Urheber-rechtsverletzung beruhen. Die Klägerin kann für Gestaltungselemente [X.]es [X.]s, [X.]ie einem vorbekannten [X.]ormenschatz zum [X.]punkt [X.]er Schöpfung zuzurechnen sin[X.], keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Die Revision [X.]er [X.] macht vergeblich gelten[X.], [X.]as Berufungsgericht hätte [X.]anach einen prozentualen Abschlag auf [X.]en herauszugeben[X.]en [X.] vornehmen müssen. (1) Die Revision [X.]er [X.] beruft sich ohne Erfolg [X.]arauf, [X.]as Ober-lan[X.]esgericht [X.] habe in seinem [X.]eil im Vorprozess festgestellt, [X.]ass zum [X.]punkt [X.]er Werkschöpfung [X.]es [X.]s verschie[X.]ene Kin-[X.]erhochstühle bekannt gewesen seien, in [X.]enen bereits Stilmittel [X.] insbeson[X.]e-re [X.]ie —[X.]-Grun[X.]form [X.]er Seitenholme in Verbin[X.]ung mit am Bo[X.]en verlaufen-[X.]en [X.] [X.] Verwen[X.]ung gefun[X.]en hätten, [X.]ie auch im [X.] wie-[X.]erkehrten. Die Revision [X.]er [X.] berücksichtigt nicht, [X.]ass [X.]as Oberlan-[X.]esgericht [X.] [X.] im Zusammenhang mit [X.]er Erörterung [X.]er [X.]rage, ob [X.]em beanspruchten Urheberrechtsschutz [X.]es [X.]s ein vorbe-kannter [X.]ormenschatz entgegengehalten wer[X.]en kann [X.] weiter festgestellt hat, [X.]ass gera[X.]e [X.]ie Gestaltungsmerkmale, [X.]ie [X.]ie ästhetische Wirkung [X.]es [X.]s bestimmten, [X.]urch keine [X.]er Entgegenhaltungen vorweggenom-men wor[X.]en sei un[X.] [X.]ass [X.]er [X.] in seinem ästhetischen Ge-samtein[X.]ruck von allen vorbekannten [X.]ormen abweiche. 52 [X.] Die Revision [X.]er [X.] macht ferner ohne Erfolg gelten[X.], [X.]er Umstan[X.], [X.]ass urheberrechtlicher Schutz aufgrun[X.] eines Gesamtein[X.]rucks be-jaht wer[X.]e, führe [X.] wie sich [X.]er —[X.]fi-Entschei[X.]ung [X.]es Senats ([X.] 53 - 25 - 1959, 379, 380) entnehmen lasse [X.] nicht ohne weiteres [X.]azu, [X.]ass [X.]er [X.] in ungekürzter Höhe herauszugeben sei; vielmehr gelte [X.]er Grun[X.]-satz, [X.]ass [X.]er [X.] nur in [X.]er Höhe herauszugeben sei, in welcher er gera[X.]e auf [X.]er Rechtsverletzung beruhe. Das Berufungsgericht hat [X.], [X.]er [X.]ominieren[X.]e Gesamtein[X.]ruck [X.]es [X.]s lasse Be-zugnahmen auf [X.]en vorbekannten [X.]ormenschatz in [X.]er Wahrnehmung [X.]er [X.] Verkehrskreise in [X.]en Hintergrun[X.] treten. Es hat [X.]emnach nicht feststellen können, [X.]ass Bezugnahmen [X.]es [X.]s auf [X.]en vorbe-kannten [X.]ormenschatz für [X.]ie Kaufentschei[X.]ung [X.]er angesprochenen Ver-kehrskreise von Be[X.]eutung waren. Es ist [X.]aher nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht unter [X.]ie[X.] Gesichtspunkt keinen Abschlag vom Verletzer-gewinn vorgenommen hat. ee) Die Revision [X.]er [X.] macht schließlich ohne Erfolg gelten[X.], [X.]as Berufungsgericht hätte bei [X.]er [X.]rage, in welcher Höhe [X.]ie Beklagte zur Herausgabe [X.]es erzielten [X.]s verpflichtet ist, [X.]en geringen Gra[X.] [X.]es Verschul[X.]ens [X.]er [X.] berücksichtigen müssen. Es kann [X.]ahinste-hen, ob [X.] wie [X.]as Berufungsgericht angenommen hat [X.] [X.]er Verschul[X.]ensgra[X.] für [X.]ie Haftung auf Herausgabe [X.]es [X.]s im Urheberrecht ohne Be[X.]eutung ist (vgl. [X.]azu [X.], [X.] 2008, 291, 298 f.; [X.]ers., [X.] 2009, 460, 465). Das Berufungsgericht hat je[X.]enfalls mit Recht [X.], [X.]ass [X.]er [X.] kein geringes Verschul[X.]en zur Last fällt. 54 Die Revision [X.]er [X.] macht insoweit vergeblich gelten[X.], [X.]ie [X.] hätte sich als Abnehmerin auf [X.]ie rechtmäßige Herstellung [X.]es Stuhls [X.]urch [X.]ie Lieferantin verlassen [X.]ürfen. Die Hän[X.]lerin treffe keine umfassen[X.]e Prüfungspflicht un[X.] ohnehin grun[X.]sätzlich ein geringeres Verschul[X.]en als [X.]en Hersteller. Das Berufungsgericht hat [X.]iese Einwän[X.]e [X.]er [X.] mit Recht für unbeachtlich gehalten. Das Berufungsgericht hat [X.] von [X.]er Revision [X.]er [X.] - 26 - klagten unangegriffen [X.] festgestellt, [X.]er [X.] sei bereits im Jahre 1997 ein weithin bekanntes Möbelstück un[X.] —Tren[X.]setterfi bei [X.]er Gestaltung von Kin[X.]erhochstühlen gewesen. Es sei als völlig lebensfrem[X.] auszuschließen, [X.]ass [X.]ie auf [X.]en Vertrieb von Gebrauchsgegenstän[X.]en für Kin[X.]er spezialisierte Beklagte bei Aufnahme [X.]er Geschäftsbeziehungen über eine Lieferung [X.]es [X.]s keine gesicherte Kenntnis von [X.]er Existenz [X.]es [X.]s un[X.] [X.]essen konkreter [X.]ormgebung gehabt haben könnte. Angesichts [X.]er [X.] Übereinstimmungen zwischen bei[X.]en Stühlen bis in viele kleinste Details habe [X.]ie Möglichkeit einer urheberrechtsverletzen[X.]en Gestaltung bei objektiver Betrachtung auf [X.]er Han[X.] gelegen. Wenn sich [X.]ie Beklagte [X.]erarti-gen Be[X.]enken verschlossen un[X.] gegebenenfalls auf gegenteilige Versicherun-gen ihrer Lieferanten vertraut habe, könne nicht von einer le[X.]iglich leichten [X.]ahrlässigkeit ausgegangen wer[X.]en. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. c) Die Revision [X.]er Klägerin beanstan[X.]et mit Recht, [X.]ass [X.]as [X.] zunächst [X.]en [X.] vorgenommen un[X.] erst [X.]anach [X.]ie Vertriebskosten abgezogen hat. 56 [X.]) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Weil [X.]er Gesamtge-winn von 445.851,69 • nicht vollstän[X.]ig auf [X.]er Urheberrechtsverletzung [X.], seien [X.]avon 10% (44.585,17 •) abzuziehen, so [X.]ass [X.]er Klägerin ein Ge-winnanteil von 401.266,52 • zustehe. Dieser Gewinnanteil sei weiter um [X.]ie [X.]er [X.] erwachsenen Gemeinkosten von 1 • pro verkauftem Stuhl (44.013 •) zu kürzen, so [X.]ass sich ein Scha[X.]ensersatzbetrag von 357.253,52 • errechne. 57 [X.]) Die vom Berufungsgericht gewählte Berechnungsreihenfolge ist nicht richtig, weil sie [X.]azu führt, [X.]ass sich [X.]er [X.] auf [X.]ie [X.] erstreckt. Richtigerweise ist [X.]er [X.] auf [X.]en [X.] - 27 - gewinn zu beschränken. Von [X.]em Gesamtgewinn sin[X.] [X.]aher zunächst [X.]ie [X.] abzuziehen; erst [X.]anach ist [X.]er [X.] um [X.]en [X.] zu vermin[X.]ern. Damit ergibt sich folgen[X.]e Berechnung: Der [X.] von 445.851,69 • ist um [X.]ie Vertriebskosten von 1 • pro verkauf-tem Stuhl (44.013 •) zu kürzen, so [X.]ass sich ein [X.] von 401.838,69 • errechnet. Hiervon ist zumin[X.]est ein [X.] von 10% (40.183,87 •) vorzunehmen, so [X.]ass [X.]er Scha[X.]ensersatzanspruch bis zu 361.654,82 • beträgt. 4. Der von [X.]er Klägerin gegen [X.]ie Beklagte wegen [X.]es Vertriebs [X.]er von [X.]er [X.] gelieferten [X.] gelten[X.] gemachte [X.] aus § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.]. kann entgegen [X.]er Auf-fassung [X.]es Berufungsgerichts nicht mit [X.]er Begrün[X.]ung verneint wer[X.]en, [X.]ie Klägerin habe bereits [X.]ie [X.] als Lieferantin erfolgreich auf Scha[X.]ensersatz in Anspruch genommen. Der Klägerin steht gegen [X.]ie Beklagte insoweit ein Anspruch auf Scha[X.]ensersatz nach [X.]er von ihr gewählten Berech-nungsmetho[X.]e [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s in Höhe von [X.] ohne Be-rücksichtigung [X.]er [X.] [X.] bis zu 156.545,39 • zu. 59 a) Das Berufungsgericht ist [X.]avon ausgegangen, [X.]ie Beklagte habe im [X.]raum von 1997 bis 2002 insgesamt 22.531 [X.]er von [X.]er Herstellerin [X.] bezogenen [X.] in Deutschlan[X.] verkauft un[X.] habe [X.]amit [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er [X.] [X.] einen Gewinn von 196.470,32 • erzielt. Dagegen haben [X.]ie Revisionen [X.]er Parteien keine Ein-wän[X.]e erhoben. Der [X.] ist entsprechen[X.] [X.]en unter [X.] [X.]argestell-ten Grun[X.]sätzen zu berechnen: Danach ist [X.]er Gesamtgewinn von 196.470,32 • zunächst um [X.]ie Vertriebskosten von 1 • pro verkauftem Stuhl (22.531 •) zu kürzen, so [X.]ass sich ein [X.] von 173.939,32 • er-rechnet. Dieser ist so[X.]ann um einen [X.] von zumin[X.]est 10% 60 - 28 - (17.393,93 •) zu vermin[X.]ern, so [X.]ass [X.]er Scha[X.]ensersatzanspruch bis zu 156.545,39 • beträgt. 61 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.]ie Klägerin könne nicht [X.]ie Herausgabe [X.]ieses [X.]s verlangen, weil sie insoweit bereits [X.]ie [X.] in einem geson[X.]erten Rechtsstreit [X.] in [X.]em [X.]er Senat heute gleichfalls eine Entschei[X.]ung getroffen hat ([X.], [X.]. v. 14.5.2009 [X.] I ZR 99/06) [X.] erfolgreich auf Scha[X.]ensersatz [X.]urch Herausgabe [X.]es [X.]ieser aus [X.]em Inverkehrbringen [X.]er Stühle zugeflossenen Gewinns in Anspruch genom-men habe. Der Verletzte sei nicht berechtigt, [X.]en [X.] auf allen Stu-fen [X.]er [X.] einer gestuften Han[X.]elsbeziehung abzuschöpfen. Aus [X.]em Wesen [X.]er Gesamtschul[X.] un[X.] [X.]er Lehre von [X.]er Erschöpfung sei zu schließen, [X.]ass [X.]er Verletzte bei stufenmäßig aufeinan[X.]erfolgen[X.]en Benut-zungshan[X.]lungen an [X.]erselben Sache im Ergebnis nicht besser gestellt sein könne als bei nur einer Benutzungshan[X.]lung un[X.] er [X.]aher, wenn er von [X.]em Hersteller [X.]es schutzrechtsverletzen[X.]en Gegenstan[X.]es Scha[X.]ensersatz [X.] un[X.] erhalten habe, nicht auch noch [X.]essen Abnehmer auf Unterlassung o[X.]er Scha[X.]ensersatz in Anspruch nehmen könne (OLG Düssel[X.]orf [X.] 1989, 365, 367; [X.]/[X.] in Benkar[X.], Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 R[X.]n. 20). Gegen [X.]iese Beurteilung wen[X.]et sich [X.]ie Revision [X.]er Klägerin mit Erfolg. Der Verletzte ist grun[X.]sätzlich berechtigt, von je[X.]em Verletzer innerhalb einer [X.] [X.]ie Herausgabe [X.]es von [X.]ie[X.] erzielten Gewinns als Scha[X.]ensersatz zu for[X.]ern. [X.]) Unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Erschöpfung sin[X.], wie [X.]as Berufungs-gericht selbst zutreffen[X.] angenommen hat, Ausgleichsansprüche eines Verletz-ten gegen nachfolgen[X.]e Verletzer in einer [X.] (hier [X.]ie Beklagte) nicht ausgeschlossen, wenn [X.]er vorangehen[X.]e Verletzer in [X.]er [X.] (hier [X.]ie [X.]) Scha[X.]ensersatz geleistet hat. Scha[X.]enser-62 - 29 - satzleistungen eines Verletzers in einer [X.] führen nicht zu einer Er-schöpfung [X.]es Verbreitungsrechts. 63 (1) Sin[X.] [X.]as Original o[X.]er Vervielfältigungsstücke eines Werkes mit Zu-stimmung [X.]es zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet [X.]er [X.] o[X.]er eines an[X.]eren Vertragsst[X.]tes [X.]es Abkommens über [X.]en [X.] im Wege [X.]er Veräußerung in [X.]en Verkehr gebracht wor[X.]en, so ist nach § 17 Abs. 2 [X.] ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme [X.]er Vermietung zulässig. Das ausschließliche Recht [X.]es Urhebers nach § 17 Abs. 1 [X.], [X.]as Original o[X.]er Vervielfältigungsstücke seines Werkes [X.]er Öffentlichkeit anzubie-ten o[X.]er in Verkehr zu bringen, ist [X.]ann insoweit erschöpft. [X.] Die für eine Erschöpfung [X.]es Verbreitungsrechts erfor[X.]erliche Zu-stimmung [X.]es Berechtigten zum Inverkehrbringen [X.]es Werkstücks kann nicht nur im Voraus (als Einwilligung), son[X.]ern auch im Nachhinein (als Genehmi-gung) erteilt wer[X.]en. Allein in [X.]er Gelten[X.]machung un[X.] Entgegennahme von Scha[X.]ensersatz wegen einer Verletzung [X.]es Verbreitungsrechts ist je[X.]och grun[X.]sätzlich keine Genehmigung [X.]es unbefugten Inverkehrbringens zu sehen (vgl. [X.] 148, 221, 232 [X.] Spiegel-CD-ROM; [X.], [X.] 2001, 295, 297; [X.], [X.]. 2004, 1, 5 f.). An[X.]ers kann es möglicherweise zu bewerten sein, wenn [X.]er Berechtigte von [X.]em Verletzer vollen Scha[X.]ensersatz aus[X.]rücklich auch für [X.]ie unbefugte Nutzung [X.]urch [X.]ie Abnehmer [X.]es Verletzers for[X.]ert un[X.] entgegennimmt (vgl. zum Patentrecht OLG [X.], [X.]. v. 16.7.1998 [X.] 3 U 192/97, juris [X.]. 36, m.w.N.). Dies ist hier je[X.]och nicht [X.]er [X.]all. 64 (3) Eine entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]es Erschöpfungsgrun[X.]satzes auf Rechtsverletzungen in [X.]n verbietet sich, wie [X.]as Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch [X.]eshalb, weil sie im Hinblick [X.]arauf zu un-stimmigen Ergebnissen führen kann, [X.]ass [X.]ie Erschöpfung [X.]ie [X.]reiheit [X.]es [X.] - 30 - triebs nur in nachfolgen[X.]en un[X.] nicht in vorangehen[X.]en Vertriebsstufen bewirkt ([X.], [X.] 2001, 295, 297). Leistet ein in [X.]er [X.] vorangehen[X.]er Verletzer Scha[X.]ensersatz, wären [X.]anach Scha[X.]ensersatzansprüche gegen nachfolgen[X.]e Verletzer ausgeschlossen; leistet ein in [X.]er [X.] nach-folgen[X.]er Verletzer Scha[X.]ensersatz, bestün[X.]en hingegen Scha[X.]ensersatzan-sprüche gegen vorangehen[X.]e Verletzer fort. [X.]) Auch unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Gesamtschul[X.] können, an[X.]ers als [X.]as Berufungsgericht angenommen hat, Scha[X.]ensersatzleistungen eines Verletzers in einer [X.] an[X.]ere Verletzer in [X.]er [X.] grun[X.]-sätzlich nicht von ihrer Scha[X.]ensersatzpflicht befreien. 66 (1) Die Erfüllung [X.]urch einen Gesamtschul[X.]ner wirkt zwar nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für [X.]ie übrigen Schul[X.]ner. Mehrere Verletzer innerhalb einer [X.] haften je[X.]och nur [X.]ann als Gesamtschul[X.]ner, wenn sie [X.]urch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Han[X.]lung einen Scha[X.]en verursacht haben (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) o[X.]er für [X.]en aus einer unerlaubten Han[X.]lung entstehen[X.]en Scha[X.]en nebeneinan[X.]er verantwortlich sin[X.] (§ 840 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sin[X.] hier nicht erfüllt. 67 [X.] Das Berufungsgericht ist zutreffen[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass je[X.]er Verletzer innerhalb einer [X.] [X.]as Verbreitungsrecht [X.]es Berechtigten verletzt un[X.] [X.]em Rechtsinhaber [X.]aher nach § 97 Abs. 1 [X.] a.[X.]. bei Ver-schul[X.]en zum Scha[X.]ensersatz verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, [X.]ass mehrere Schä[X.]iger nur [X.]ann nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB o[X.]er § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschul[X.]ner haften, wenn sie für [X.]ensel-ben Scha[X.]en verantwortlich sin[X.]. Bei[X.]e Vorschriften setzen schon nach ihrem Wortlaut (—[X.]en Scha[X.]enfi) [X.]ie Entstehung eines einheitlichen Scha[X.]ens voraus. Nur [X.]ann, wenn mehrere Personen [X.] sei es als Beteiligte im Sinne [X.]es § 830 68 - 31 - Abs. 1 Satz 2 BGB o[X.]er als [X.] im Sinne [X.]es § 840 Abs. 1 BGB [X.] [X.]urch [X.]eliktisch zurechenbares Verhalten für [X.]enselben Scha[X.]en (o[X.]er Scha[X.]ensteil) verantwortlich sin[X.], besteht [X.]ie für eine Gesamtschul[X.] erfor[X.]erliche innere Ver-bun[X.]enheit [X.]er Scha[X.]ensersatzfor[X.]erungen [X.]es Geschä[X.]igten, [X.]ie [X.]ie Täter zu einer Tilgungsgemeinschaft im Rahmen [X.]es Leistungsinteresses [X.]es Geschä-[X.]igten zusammenfasst. We[X.]er § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB noch § 840 Abs. 1 BGB können je[X.]och Anwen[X.]ung fin[X.]en, wenn von mehreren Schä[X.]igern je[X.]er für sich einen (getrennten) Scha[X.]en verursacht ([X.], [X.]. v. 22.1.1985 [X.] VI ZR 28/83, [X.] 1985, 398, 400 [X.] Nacktfoto). So verhält es sich hier. Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits [X.]er Eingriff in [X.]ie allein [X.]em Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu ei-nem Scha[X.]en im Sinne [X.]es Scha[X.]ensersatzrechts (vgl. [X.] 166, 253, 266 [X.] [X.]; 173, 374, 383 [X.] Zerkleinerungsvorrichtung, [X.], [X.] Int. 2008, 679, 682; [X.], [X.] 2009, 460, 462 m.w.N.). Je[X.]er Verletzer innerhalb einer [X.] greift [X.]urch [X.]as unbe-fugte Inverkehrbringen [X.]es Schutzgegenstan[X.]es erneut in [X.]as ausschließlich [X.]em Rechtsinhaber zugewiesene Verbreitungsrecht ein (vgl. [X.], [X.] 2003, 647, 653). Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts ist [X.]ie hier vorliegen[X.]e [X.]allgestaltung nicht [X.]eshalb an[X.]ers zu beurteilen, weil [X.]ie Verlet-zungshan[X.]lungen auf allen Vertriebsstufen nach Art un[X.] Umfang insofern in-haltsgleich sin[X.], als sowohl [X.]ie [X.] als Hersteller un[X.] [X.] als auch [X.]ie Beklagte als Abnehmer un[X.] Veräußerer [X.]ie Stühle jeweils zum Zwecke [X.]es Inverkehrbringens han[X.]eln (vgl. aber [X.], [X.] 2001, 295, 298 f.; [X.], [X.]. 2004, 1, 8 ff.; Gärtner/Bosse, [X.]. 2008, 492, 497). [X.]ür [X.]ie gesamtschul[X.]nerische Haftung mehrerer Verletzer in einer [X.] kommt es nicht [X.]arauf an, ob [X.]ie Verletzungshan[X.]lungen gleichartig o[X.]er gleichgerichtet sin[X.], son[X.]ern allein [X.]arauf, ob sie [X.]enselben Scha[X.]en verursa-chen. 69 - 32 - [X.]) Die Inanspruchnahme sämtlicher Verletzer innerhalb einer Verletzer-kette erscheint entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts auch im Hinblick auf [X.]en [X.]er Bestimmung [X.]es § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrun[X.]e liegen[X.]en Rechtsge[X.]anken nicht systemwi[X.]rig. 70 71 Der Berechtigte hat im [X.]alle einer ihm gegenüber unwirksamen Verfü-gung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstan[X.] zwar nur [X.]ie Wahl, ent-we[X.]er vom Empfänger [X.]ie Herausgabe [X.]es Gegenstan[X.]s zu verlangen o[X.]er [X.]ie Verfügung zu genehmigen un[X.] von [X.]em Verfügen[X.]en nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB [X.]ie Herausgabe [X.]es [X.] zu for[X.]ern. Entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts müssen entsprechen[X.]e Grun[X.]sätze je[X.]och nicht etwa [X.]eshalb im hier vorliegen[X.]en [X.]all gelten, weil [X.]er Geschä[X.]igte [X.]urch sein Vorgehen gegen [X.]en [X.] zum Aus[X.]ruck bringt, [X.]ass er [X.]en aus [X.]er rechtsverletzen[X.]en Han[X.]lung erzielten Gewinn —an [X.]er [X.] abschöpfen will. Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, [X.]ass es im Streitfall an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt, weil [X.]ie Klägerin nicht [X.]ie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, son[X.]ern Scha-[X.]ensersatz beansprucht un[X.] [X.]as Verlangen un[X.] Entgegennehmen von Scha-[X.]ensersatz nicht zu einer Genehmigung [X.]es unbefugten Inverkehrbringens führt (vgl. oben unter [X.] b [X.]). 72 [X.][X.]) Die Herausgabe [X.]es [X.]s auf allen Han[X.]elsstufen führt entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revisionserwi[X.]erung [X.]er [X.] zwar nicht stets, wohl aber [X.]ann zu einer ungerechtfertigten Besserstellung [X.]es Verletzten, so-weit ein Verletzer, [X.]er [X.] wie hier [X.]ie [X.] als Hersteller un[X.] Lieferant [X.]er [X.] [X.] in [X.]er [X.] weiter oben platziert ist, von [X.], [X.]ie [X.] wie hier [X.]ie Beklagte als Abnehmer un[X.] Veräußerer [X.]er [X.] [X.] in [X.]er [X.] weiter unten stehen, wegen [X.]eren [X.] - 33 - nahme [X.]urch [X.]en Verletzten mit Erfolg in Regress genommen wir[X.]. In einem solchen [X.]all min[X.]ert [X.]ie Ersatzzahlung [X.]es Lieferanten an seine Abnehmer [X.]essen an [X.]en Verletzten herauszugeben[X.]en Gewinn. Die [X.] hier in Re[X.]e ste-hen[X.]e [X.] Verpflichtung [X.]es Abnehmers zur Herausgabe seines [X.] an [X.]en Verletzten, bleibt [X.]avon je[X.]och unberührt. 74 (1) Bei [X.]er Bemessung [X.]es Scha[X.]ensersatzanspruchs [X.]es Verletzten gegen [X.]en Hersteller [X.]er rechtsverletzen[X.]en Gegenstän[X.]e auf Herausgabe [X.]es [X.]s sin[X.] aller[X.]ings [X.], [X.]ie [X.]er Hersteller [X.]eshalb an seine Abnehmer leistet, weil [X.]iese am Weitervertrieb [X.]er rechtsverletzen[X.]en Gegenstän[X.]e gehin[X.]ert sin[X.], nicht abzuziehen. Dem liegt [X.]ie Erwägung zugrun[X.]e, [X.]ass bei [X.]er Bemessung [X.]es Scha[X.]ensersatzes anhan[X.] [X.]es [X.]s fingiert wir[X.], [X.]er Rechtsinhaber hätte ohne [X.]ie Rechtsverletzung [X.]urch Verwertung seines Schutzrechts [X.]en gleichen Gewinn wie [X.]er Verletzer erzielt. Ein Gewinn [X.]es Rechtsinhabers wäre je[X.]och nicht [X.]urch [X.]zahlungen an seine Abnehmer geschmälert wor[X.]en ([X.] 150, 32, 44 [X.] [X.]). [X.] An[X.]ers verhält es sich bei [X.], [X.]ie [X.]er Hersteller [X.]es-halb an seine Abnehmer leistet, weil [X.]er Rechtsinhaber [X.]ie Abnehmer wegen [X.]es Weitervertriebs [X.]er rechtsverletzen[X.]en Gegenstän[X.]e auf Scha[X.]ensersatz in Anspruch genommen hat. Hat [X.]er Rechtsinhaber nicht nur von [X.]en [X.], son[X.]ern auch vom Hersteller Scha[X.]ensersatz in [X.]orm [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s verlangt un[X.] erhalten, erzielt er infolge [X.]er unbefugten Verwertung seines Schutzrechts einen höheren Gewinn, als er ohne [X.]iese Rechtsverletzungen erzielt hätte. 75 (a) Diese Besserstellung [X.]es Verletzten ist grun[X.]sätzlich nicht zu bean-stan[X.]en. Der Anspruch auf Herausgabe [X.]es [X.]s ist kein Anspruch 76 - 34 - auf Ersatz [X.]es konkret entstan[X.]enen Scha[X.]ens, son[X.]ern zielt in an[X.]erer Weise auf einen billigen Ausgleich [X.]es Vermögensnachteils, [X.]en [X.]er verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, [X.]em Verletzer einen Gewinn zu belassen, [X.]er auf [X.]er unbefugten Nutzung [X.]es Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Ab-schöpfung [X.]es [X.]s [X.]ient zu[X.]em [X.]er Sanktionierung [X.]es schä[X.]i-gen[X.]en Verhaltens un[X.] auf [X.]iese Weise [X.]er Prävention gegen eine Verletzung [X.]er beson[X.]ers schutzbe[X.]ürftigen Immaterialgüterrechte ([X.] 145, 366, 371 f. [X.] Gemeinkostenanteil, m.w.N.). Es stün[X.]e im Wi[X.]erspruch zu [X.]ie[X.], [X.]em Scha[X.]ensausgleich [X.]urch Herausgabe [X.]es [X.]s zugrun[X.]e liegen[X.]en Rechtsge[X.]anken, wenn einzelne Verletzer innerhalb einer [X.] ihren [X.]urch wi[X.]errechtliche un[X.] schul[X.]hafte Verletzung eines Schutzrechts erzielten Gewinn behalten [X.]ürf-ten, soweit [X.]er Verletzte bereits von an[X.]eren [X.] [X.]eren [X.] herausverlangt hat. Der Verletzer eines Schutzrechts hat keinen schützenswer-ten Anspruch auf Erzielung o[X.]er Einbehalt eines Gewinns aus einer schutz-rechtsverletzen[X.]en Han[X.]lung. Je[X.]er Verletzer muss [X.]aher seinen gesamten Gewinn auskehren, unabhängig [X.]avon, ob [X.]er Verletzte [X.]en von [X.]en [X.] erzielten Gewinn selbst hätte erzielen können (vgl. [X.] 145, 366, 375 [X.] Ge-meinkostenanteil, m.w.N.). 77 (b) Die Besserstellung [X.]es Verletzten ist aller[X.]ings nicht gerechtfertigt, wenn [X.]er Hersteller seinen Abnehmern wegen [X.]eren Inanspruchnahme [X.]urch [X.]en Rechtsinhaber Scha[X.]ensersatz leistet. Nehmen [X.]ie Abnehmer [X.]en Herstel-ler mit Erfolg in Regress, lässt sich eine Berechtigung [X.]es Verletzten, [X.]en vol-len [X.] sowohl [X.]er Abnehmer als auch [X.]es Herstellers zu [X.] un[X.] zu behalten, nicht mit [X.]er Erwägung rechtfertigen, [X.]ass es unbillig wä-re, [X.]em Verletzer einen Gewinn zu lassen, [X.]er auf [X.]er unbefugten Nutzung ei-nes Schutzrechts beruht. Denn [X.]er auf [X.]er unbefugten Nutzung [X.]es [X.] - 35 - rechts beruhen[X.]e Gewinn [X.]es Herstellers wir[X.] aufgezehrt, soweit er seinen Ab-nehmern wegen [X.]eren Inanspruchnahme [X.]urch [X.]en Verletzten Scha[X.]ensersatz leistet. Die Haftung [X.]es Herstellers wir[X.] [X.]aher [X.] wenn [X.]er Scha[X.]en nach [X.]em [X.] berechnet wir[X.] [X.] [X.]urch [X.]en von ihm erwirtschafteten Gewinn nicht nur begrün[X.]et, son[X.]ern auch begrenzt. Daraus folgt: 79 Hat [X.]er Hersteller seinen Abnehmern wegen [X.]eren Inanspruchnahme [X.]urch [X.]en Rechtsinhaber Scha[X.]ensersatz geleistet, bevor er vom [X.] auf Herausgabe [X.]es [X.]s in Anspruch genommen wir[X.], ist [X.]er von [X.]em Hersteller an [X.]en Rechtsinhaber als Scha[X.]ensersatz herauszugeben-[X.]e [X.] von vornherein um [X.]en an [X.]ie Abnehmer gezahlten Scha-[X.]ensersatz gemin[X.]ert. Hat [X.]er Hersteller [X.]em Rechtsinhaber [X.]en Verletzerge-winn herausgegeben, bevor er seinen Abnehmern wegen [X.]eren Inanspruch-nahme [X.]urch [X.]en Rechtsinhaber Scha[X.]ensersatz leistet, kann er vom Rechts-inhaber wegen späteren Wegfalls [X.]es rechtlichen Grun[X.]es für [X.]ie Leistung ge-mäß § 812 Abs. 1 Satz 2 [X.]all 1 BGB [X.]ie Herausgabe [X.]es überzahlten [X.]s beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch [X.]es Herstellers [X.] mit [X.]er Erfüllung [X.]er Regressfor[X.]erung [X.]er Abnehmer; er ist, soweit erfor-[X.]erlich, in einem geson[X.]erten Prozess [X.] gegebenenfalls im Wege [X.]er Vollstre-ckungsgegenklage [X.] gelten[X.] zu machen. II[X.] Auf [X.]ie Revisionen [X.]er Parteien ist [X.]anach [X.]as Berufungsurteil unter Zurückweisung [X.]es weitergehen[X.]en Rechtsmittels [X.]er Klägerin insoweit aufzu-heben, als [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Beklagte zur Zahlung von 357.253,52 • verurteilt un[X.] [X.]ie mit [X.]er Anschlussberufung einschließlich [X.]er Klageerweite-rung verfolgten [X.] in Höhe von 253.701,05 • nebst Zinsen abge-wiesen hat. Der Klägerin stehen Scha[X.]ensersatzansprüche von bis zu 610.954,57 • zu. Sie kann wegen [X.]es Vertriebs [X.]er von [X.]er Hauck [X.] Lt[X.]. gelieferten [X.] bis zu 361.654,82 • un[X.] wegen [X.]es Vertriebs [X.]er 80 - 36 - von [X.]er [X.] gelieferten [X.] bis zu 156.545,39 • als Scha[X.]ensersatz beanspruchen. Darüber hinaus sin[X.] [X.]ie mit [X.]er Klageerwei-terung verfolgten Scha[X.]ensersatzansprüche bis zu 92.754,36 • begrün[X.]et (Er-höhung [X.]es Gewinns [X.]er [X.] um bis zu 103.060,40 • abzüglich eines [X.]s von zumin[X.]est 10%). Im Umfang [X.]er Aufhebung ist [X.]ie Sache zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung an [X.]as Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. [X.]Büscher

Bergmann Koch Vorinstanzen: LG [X.], Entschei[X.]ung vom 14.05.2004 - 308 O 485/03 - OLG [X.], Entschei[X.]ung vom [X.] - 5 U 103/04 -

Meta

I ZR 98/06

14.05.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. I ZR 98/06 (REWIS RS 2009, 3530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3530

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