Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 229/06 vom 30. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den [X.] in der Kostenrechnung vom 7. Mai 2007 wird [X.].
Gründe: Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.], über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg. 1 Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 35/01, [X.]; [X.], [X.] 37. Aufl. [X.] § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine sol-che Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor, weil der [X.] sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 2 - 3 - Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu [X.]. 3 4 Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 [X.] gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 O 332/03 - [X.], Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 U 130/04 -
Meta
30.05.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2007, Az. XI ZR 229/06 (REWIS RS 2007, 3631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3631
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.