Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VIII ZB 23/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7691

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 23/12
vom

5. März 2013

in dem Rechtsstreit

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-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. März 2013
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Milger, den Richter
Dr. [X.] und die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des [X.] vom 22. Mai 2012 -
Kostenrechnung mit dem [X.] 780012119127 -
zu behandelnde Eingabe der Beklagten wird zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des [X.] gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen ([X.], Beschluss
vom 17. August
2010 -
I [X.], GRUR-RR
2011, 39, Rn. 5).
So verhält es sich hier. Die Beklagte zieht die Höhe der gegen sie -
nach [X.]. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend -
erhobenen Gebühr nicht in Zweifel. Mit ihrem Einwand, die Kosten würden dem Grunde nach zu Unrecht erhoben, weil sie die Rechtsbeschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2012 zu-rückgenommen habe, kann die Beklagte im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.
Abgesehen davon
ist die Kostengrundentscheidung zu Recht ergan-gen, weil die von der Beklagten unzulässig erhobene Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses
(15. Mai 2012) trotz [X.] zweifachen Hinweises an die Beklagte von ihr noch nicht zurückge-nommen
worden
war. Die spätere Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermag
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an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nichts
mehr zu [X.].
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2012 -
6 S 143/11 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
22 W 11/12 -

Meta

VIII ZB 23/12

05.03.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VIII ZB 23/12 (REWIS RS 2013, 7691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7691

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I ZB 7/10

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