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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215BV[X.]161.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.] 161/14
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Satz 1 Fe
Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmit-tel(begründungs)frist ist von dem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausferti-gung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Un-terschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht.
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 B
Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des [X.] an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt, gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf.
[X.], Beschluss vom 17. Dezember 2015 -
V [X.] 161/14 -
OLG [X.]/Main
[X.]
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Czub, die Richterin Weinland, [X.] Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 25.000
Gründe:
I.
Der Beklagte, der mit einem ihm am 5. März 2014 zugestellten Urteil des [X.] am 7. April 2014 (Montag) durch seine Prozessbevollmächtigte Berufung bei dem [X.] eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung ist bis zum 5. Juni 2014 verlängert worden. An diesem Tag ist bei dem Oberlan-desgericht per Telefax eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung [X.]. Am folgenden Tag sind durch die Post eine ebenfalls nicht unter-schriebene Berufungsbegründung sowie eine mit der Unterschrift der
Rechts-anwältin versehene beglaubigte Abschrift eingegangen. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die fehlenden Unterschriften hat der Beklagte am 18.
Juni 2014 unter Einreichung einer unterschriebenen Berufungsbegründung 1
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des [X.] ausgeführt:
Seine Prozessbevollmächtigte habe die [X.] am 5.
Juni 2014 angewiesen, den fertiggestellten und unterschriebenen Schriftsatz vorab per Telefax zur Fristwahrung an das Berufungsgericht zu versenden. [X.] habe die Rechtsanwaltsgehilfin die Ausfertigungen anfertigen und die von ihr zu beglaubigende Abschrift zur Unterschrift vorlegen sollen. Infolge einer Ungeschicklichkeit habe die Angestellte [X.] vor der Versendung ein Glas Was-ser über den unterschriebenen Schriftsatz verschüttet, der dadurch völlig durchweicht worden sei. Die Angestellte habe die [X.] deshalb nochmals ausgedruckt und zusammen mit der zu beglaubigenden Ab-schrift der Rechtsanwältin in einer Unterschriftenmappe vorlegen lassen, ohne diese über den Vorfall zu unterrichten. Die Rechtsanwältin habe in der Annah-me, die Ausfertigung für das Gericht bereits unterschrieben zu haben, nur die beglaubigte Abschrift unterzeichnet. Nach Rückgabe der Unterschriftenmappe habe die [X.] die Ausfertigung für das Gericht vorab per Telefax versandt und den kompletten Vorgang in den Postausgang gegeben.
Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht meint, die beantragte Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, obwohl die Prozessbevollmächtigte des [X.] der Angestellten [X.] eine Einzelanweisung erteilt habe, die bei ihrer Befolgung die 2
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Frist gewahrt hätte. Ein Rechtsanwalt sei auch in der Regel nicht verpflichtet, die Erfüllung der Weisung nachzuprüfen, wenn diese keine besonderen Schwierigkeiten erkennen lasse. Hier verhalte es sich jedoch anders, weil das Büro der Prozessbevollmächtigten nicht nur die beglaubigte Abschrift, sondern auch das Original der Berufungsbegründung der Rechtsanwältin erneut zur Un-terschrift vorgelegt habe. Dies hätte Anlass geboten, den Schriftsatz auf das Vorhandensein der notwendigen Unterschrift zu kontrollieren, zumal die Unter-schriftenmappe keinen Hinweis darauf erhalten habe, dass die Weisung zur Vorabversendung per Telefax bereits ausgeführt worden sei. Die [X.], die im Übrigen zur Ausgangs-
und zur [X.] keine Angaben gemacht habe, hätte deshalb nicht davon ausge-hen dürfen, dass sie die ihr zur Unterschrift vorgelegte Berufungsbegründung bereits unterzeichnet habe und dass diese schon an das Berufungsgericht per Fax übermittelt worden sei.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2, §
522 Abs. 1 Satz
4 ZPO zwar statthaft; sie ist aber unzulässig, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2004 -
XI [X.] 6/04, [X.]Z 161, 87, 89) nicht vorlie-gen. Das Berufungsgericht hat durch die Zurückweisung des [X.] insbesondere nicht den Zugang zu dem von
der Zivilprozessord-nung eingeräumten Instanzenzug in einer unzumutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert.
2. a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte des 5
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[X.] der Anwaltsgehilfin [X.] eine konkrete Einzelanweisung erteilt hatte, die bei ihrer Befolgung die versäumte Frist gewahrt hätte, und dass die Pro-zessbevollmächtigte nicht zur Nachprüfung ihrer Erledigung verpflichtet gewe-sen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.] vom 6. Juli 2000 -
VII [X.] 4/00, [X.], 2823; Beschluss vom 2.
Juli
2001 -
II [X.] 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 30. Oktober 2008 -
III [X.] 54/08, [X.], 296 Rn. 10).
b) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) dennoch als nicht unver-schuldet an. Die Nichteinhaltung der Frist beruhte nämlich nicht allein auf der Nichtausführung der Weisung durch die [X.] [X.], sondern auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigte die ihr in einer [X.] vorgelegte Ersatzausfertigung der Berufungsbegründung nicht [X.] hat. Ursächlich für die Fristversäumung war nicht nur, dass die unter-schriebene Erstausfertigung der Berufungsbegründung infolge des Missge-schicks der Rechtsanwaltsgehilfin nicht mehr weisungsgemäß vorab per Tele-fax an das Berufungsgericht übermittelt werden konnte, sondern auch die [X.], dass die noch innerhalb der Frist bei dem Berufungsgericht per Telefax eingegangene Ersatzausfertigung des Schriftsatzes mangels Unterschrift nicht den für die Berufungsbegründung gesetzlich bestimmten Anforderungen [X.] (§ 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO).
aa) Bei einer Fristversäumung wegen Fehlens der Unterschrift des Rechtsanwalts kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die [X.] gemäß §
236 Abs. 2 ZPO vorträgt und glaubhaft macht, dass dies von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 1983 -
VIII ZR 343/81, [X.], 401; Beschluss vom 21.
Februar 2002 -
IX [X.] 10/01, [X.], 2180). Das Fehlen eines Verschul-7
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dens des Rechtsanwalts ist schlüssig darzulegen ([X.], Beschluss vom 14.
März 2005 -
II [X.] 31/03,
NJW-RR 2005, 793, 794). Ursächlich ist jedes Verschulden, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre ([X.], Beschluss vom 18. April 2000
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XI [X.] 1/00, [X.], 2511, 2512). Dazu ist von der [X.] ein Verfahrensab-lauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifels-frei ausschließt ([X.], [X.], 1269, 1270).
bb) An einer solchen Darlegung fehlt es.
(1) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der [X.] Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwalts-verschulden auszugehen (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 -
V
[X.]
168/08, juris Rn. 10; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. März 1980
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VII [X.] 1/80, [X.], 765; Beschluss vom 26. Juni 1980 -
VII [X.] 11/80, [X.], 942; Beschluss vom 16. Dezember 1982 -
VII [X.] 31/82, [X.], 271). Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangel-freien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß §
130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 -
V [X.] 168/08, juris Rn. 10).
(2) Ein Rechtsanwalt muss deshalb die von seinem Büro in einer Unter-schriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsätze auf ihre Voll-ständigkeit überprüfen und die bei dem Gericht einzureichende Ausfertigung unterschreiben ([X.], Beschluss vom
16. Dezember 1982 -
VII [X.] 31/82, [X.], 271). Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass diese Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne 9
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Unterschrift bei Gericht eingereicht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli
2014 -
VI [X.] 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 8).
Gemessen daran ist die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende [X.] einer Rechtsmittel(begründungs)frist von einem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das [X.] bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz
nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht. Die Prozessbevollmächtigte des [X.] hätte daher die Unterschriftenmappe nicht
kommentarlos und ohne Rückfrage an das Büro zurückgehen lassen dürfen. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt von demjenigen in der von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-scheidung ([X.], Beschluss vom 20. März 2012 -
VIII [X.] 41/11, [X.], 1737 Rn. 10), in dem die [X.] eine von ihr herstellte [X.] dem Rechtsanwalt nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt, son-dern unmittelbar an das Gericht versandt hatte.
cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinset-zung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allge-meine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 -
V [X.] 10,11/62, NJW 1962, 1248; [X.] vom 19. Februar 2009 -
V [X.] 168/08, juris Rn. 11; [X.], Beschluss vom 5. März 2003 -
VIII [X.] 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 12
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17.
Oktober 2011 -
Lw[X.] 2/11, [X.], 856 Rn. 12; Beschluss vom 15.
Juli
2014 -
VI [X.] 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9). Dass es eine solche An-weisung zur [X.] vor Versendung gegeben hat, ist jedoch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Das Berufungsgericht ver-misst insoweit zu Recht jede Darstellung zur Organisation der Ausgangskontrol-le in der Kanzlei. Von dem Vorhandensein einer [X.] kann das Gericht jedoch nicht ausgehen, wenn es in diesem Punkt an den erforderli-chen Angaben der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt (§
236 Abs. 2 Satz 1 ZPO); eines vorherigen Hinweises bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
Oktober 2003 -
V
[X.] 28/03, [X.], 367, 369).
dd) Vortrag zur Organisation der Ausgangskontrolle im Büro der Pro-zessbevollmächtigten der [X.] war nicht wegen der zuvor erteilten Einzel-anweisung entbehrlich. Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer [X.] des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine ver-säumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt ([X.], Beschluss vom 11. Februar 1998 -
XII [X.] 184/97, NJW-RR 1998, 787; Beschluss vom 18.
März 1998 -
XII [X.] 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschluss vom 6.
Juli
2000 -
VII [X.] 4/00, [X.], 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001
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II
[X.] 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 9.
Dezember 2009
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XII [X.] 154/09, [X.], 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. Die Prozessbevollmächtigte des [X.] durfte nicht mehr auf die Ausführung ihrer Anweisung vertrauen, die bereits unterzeichnete Berufung sogleich zu versenden, nachdem ihr dasselbe Schriftstück (zusätzlich zu der beglaubigten Abschrift) erneut zur Unterschrift vorgelegt wurde. Diese Vorlage gab Anlass zu der Annahme, dass die [X.] nicht befolgt worden war und machte es deshalb erforderlich, deren Erle-digung zu überprüfen.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den [X.] folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Stresemann
Czub
Weinland
Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
27 [X.]/13 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.06.2014 -
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Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. V ZB 161/14 (REWIS RS 2015, 435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 435
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 161/14 (Bundesgerichtshof)
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