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PDF anzeigen [X.] ZB 27/07 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GKG § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 "[X.]" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG ist nicht der [X.]. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2007 - [X.] - [X.]
AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] wird an das [X.] zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 132.031,88 • festgesetzt (Klage: 10.031,88 •, Widerklage: 122.000 •). Nach Berufungsrücknahme durch den Beklagten hat das [X.] den Streitwert für die Berufungsinstanz auf ins-gesamt 10.031,88 • festgesetzt. Der dagegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des [X.] mit dem Ziel der Heraufsetzung hat das [X.] nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 1 Das [X.] hat die Sache dem [X.] vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei "das nächsthöhere Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG und damit zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zuständig. 2 - 3 - I[X.] 3 [X.] ist dem [X.] zurückzugeben, welches in eigener Zuständigkeit über die vom Prozessbevollmächtigten des [X.] im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 68 GKG) zu entscheiden hat. "[X.]" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG ist nicht der [X.]. [X.] § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet, wie auch das Oberlan-desgericht nicht verkannt hat, eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Dadurch ist klar gestellt, dass Beschwerdegericht [X.] nicht der [X.] ist. Die Entscheidung über die weitere Frage, ob eine Streitwertentscheidung des [X.]s als Berufungsgericht unanfechtbar ist oder ob dagegen nach der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz zur Modernisie-rung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718) eine Streitwertbe-schwerde zum [X.] eröffnet ist, obliegt ihm selbst. Diese Frage beantwortet sich insbesondere danach, ob mit der Formulierung in § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG "Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht" die Rangfolge im Instanzenzug oder die Reihenfolge im Gerichtsaufbau gemeint ist. Letzteres entspricht mit Rücksicht auf die ansonsten unverständliche [X.] des § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GKG und im [X.] an die Gesetzes-materialien, wonach "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Be-schwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht über-geordnete Gericht anzusehen" ist ([X.]. 14/1571 S. 157; [X.]. 830/03 S. 186) und die Streitwertbeschwerde - anders als nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG aF - auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Ent-scheidung erlassen hat ([X.]. 14/1571 S. 158; [X.]. 830/03 S. 187), der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ([X.] - le, 3. Zivilsenat, [X.], 270; [X.], 2. Zivilsenat, [X.], 198; [X.] ZMR 2006, 858; OLG Rostock [X.], 1004; KG KGR 2007, 162; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2006 - 10 W 816/06, juris; [X.]/[X.], [X.] für den Zivilprozess, 12. Aufl., [X.]. 4958 ff.; N. [X.], [X.] 2006, 613; Deichfuß, [X.], 1264; [X.]/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Dezember 2006, § 66 [X.]. 89; [X.], Gerichtskostengesetz, 8. Aufl., § 68 [X.]. 1; anderer Ansicht [X.], 11. Zivilsenat, [X.], 191, mit ablehnender Anmerkung Onderka, [X.] 2006, 246, 247; [X.] in [X.]/von [X.]/[X.], RVG, 17. Aufl., § 32 RVG [X.]. 80). Eine Divergenzvorlage zum [X.] ist gesetz-lich insoweit nicht vorgesehen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 C 224/06 (31) - [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 21 S 216/06 -
Meta
10.07.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. VIII ZB 27/07 (REWIS RS 2007, 2983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2983
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