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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 203/08 vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den angegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen der [X.] nicht um eine Darstellung von Produkten als Imitation oder Nachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 97/55/[X.] (Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/[X.]; Art. 4 lit. g Richtlinie 2006/114/[X.]) handelt. Es hat sich dabei in nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 2007 ([X.], [X.], 628 [X.]. 26 = [X.], 930 - Imitationswerbung) gestützt. Eine Vorlage an den [X.] ist insoweit nicht geboten (vgl. [X.] [X.], 628 [X.]. 33 - Imitationswerbung). - 3 - Der von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 angeführ-ten Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 ([X.]/07, [X.], 756 - L´Oréal/[X.]) lag eine vergleichende Wer-bung durch Verwendung von Duftvergleichslisten zugrunde (vgl. [X.] [X.], 756 [X.]. 52, 66 - L´Oréal/[X.]). Es war in je-nem Verfahren unstreitig, dass die dort in Rede stehenden [X.] den Zweck und die Wirkung hatten, die betreffenden Verkehrskreise auf das [X.] hinzuweisen, als dessen Imitationen die von dem Verwender der [X.] Parfüms galten, und deshalb von einer Darstellung als [X.]. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/[X.] auszugehen war (aaO [X.]. 76). Die genannte Entscheidung des Gerichtshofs steht schon aus diesem Grund der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, im Streitfall könne nicht [X.] werden, dass (auch) den beanstandeten Bezeichnungen und Ausstattungen die Wirkung zukomme, in vergleichbarer Weise darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um Imitationen der [X.]s der Klägerin handele. Das Berufungsgericht ist dabei in Übereinstimmung mit der Recht-sprechung des Gerichtshofs (vgl. [X.] [X.], 756 [X.]. 75 - L´Oréal/[X.]) und des Senats ([X.], 628 [X.]. 26 - Imita-tionswerbung; [X.], Urt. v. 1.10.2009 - I ZR 94/07 [X.]. 29 - [X.]) zutreffend davon ausgegangen, dass eine Darstellung im Sinne der genannten Vorschriften keine explizite Bezeichnung als Imita-tion erfordert, sondern bereits eine implizite Bezugnahme auf das [X.] genügen kann [X.] S. 5 Abs. 2). Da das Berufungs-gericht eine unlautere Imitationswerbung rechtsfehlerfrei verneint hat, fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine [X.] - tere Rufausnutzung (vgl. [X.] [X.], 756 [X.]. 79 - L´Oréal/[X.]). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Streitwert für das [X.] wird auf 215.000 • festgesetzt. [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 63/05 -
Meta
11.03.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. I ZR 203/08 (REWIS RS 2010, 8517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8517
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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