Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1378

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/07 Verkündet am: 1. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Gib mal Zeitung UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5 Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit [X.] genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar. [X.], [X.]eil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2009 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 11. Juli 2007 auf-gehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], Kammer 8 für Handelssachen, vom 7. April 2006 teil-weise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die [X.], die Beklagte verlegt —die [X.] ([X.]). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die [X.]. Im ersten Teil des [X.] ist vor einem als —[X.] bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der [X.] versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, for-dert den Inhaber des Kiosks auf: —[X.], gib mal [X.], worauf dieser entgeg-net: —Is' ausfi. Auf Nachfrage des Kunden: —Wie [X.], schiebt der Kioskinhaber wortlos eine [X.] über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: —Wat is' dat denn? Mach [X.] nicht fertig, [X.] und wirft die [X.] nach einem Blick in die Zeitung verärgert auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte [X.] hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der —[X.] ein nunmehr mit [X.]en gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: —[X.], gib mal [X.] Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: —[X.] ist nicht für jeden. Das ist [X.] so.fi Der - aus zwei Teilen bestehende - Werbespot ist aus dem nachfolgend wiedergegebenen —[X.] ersichtlich: 2 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Die Klägerin sieht in diesem Werbespot wegen der Bezugnahme auf die [X.] eine unzulässige vergleichende Werbung und eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke —[X.] Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unter-lassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in [X.]. 3 Das [X.] hat der Klage - bis auf einen Teil des Auskunftsan-spruchs - stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.] AfP 2008, 387 = ZUM-RD 2008, 350). Mit ihrer vom [X.] zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Werbespot der [X.] sei als vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG anzusehen, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter sei, weil der Vergleich die von der Klägerin verlegte [X.] herabsetze. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: 5 Der Werbespot charakterisiere den [X.] als einen eher einfa-chen, nicht sehr gepflegten Menschen. Er sei nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet und vermittle das Bild eines Proleten. Die Dialoge verstärkten den Eindruck, dass der Kunde aus einfachsten [X.] [X.]n stamme. Sie beschränkten sich auf rudimentäre Sprachfetzen auf unter-stem Ausdrucksniveau (—[X.], gib mal [X.] - —[X.] - —Wie [X.] - —Wat is dat denn?fi - —Mach [X.] nicht fertig, [X.]). Der Betrachter beziehe die Aufforde-rung des Kunden —[X.], gib mal [X.] und die Reaktion des Kioskinhabers 6 - 8 - —[X.] wegen der Einblendung des mit dem Logo der [X.] versehe-nen, leeren [X.] zwangsläufig auf die [X.]. Die folgende Frage des Kunden —Wie [X.] charakterisiere diesen als dumm, —unterbelichtetfi und begriffsstutzig, denn es sei klar, dass die [X.] ausverkauft sei. Nach einem Moment stupider Ratlosigkeit des Kunden schiebe der Kioskinha-ber wortlos eine Ausgabe der [X.] über den Tresen. Der Kunde reagiere hierauf erstaunt und mürrisch: —Wat is dat denn?fi Er beende den Versuch, die [X.] zu lesen, nach kürzester Zeit, weil ihn die Berichterstattung, soweit er ihr intellek-tuell folgen könne, offenbar nicht interessiere. Sein Gesicht nehme einen gera-dezu angeekelten Ausdruck an. Es sei unverkennbar, dass er die Präsentation der [X.] an Stelle der [X.] als Zumutung und Provokation empfinde. Er werfe dem Kioskinhaber unwillig die [X.] auf den Tresen, wobei seine Ge-sichtszüge einen verärgerten und drohenden Ausdruck annähmen. Seine Äuße-rung —Mach [X.] nicht fertig, [X.] sei hilfloser Ausdruck einer intellektuellen Ü-berforderung. Der Betrachter erkenne die Werbebotschaft des Spots, dass der —primitivefi Interessent der [X.] intellektuell nicht in der Lage sei, die —anspruchsvollefi [X.] zu lesen und zu verstehen. Der [X.] nun doch die gewünschte [X.] über den Tresen, um eine [X.]hafte Kon-frontation zu vermeiden. Die Situation entspanne sich augenblicklich in ein be-freites Gelächter. Für den Kunden sei die Welt jetzt wieder in Ordnung. Er habe die gewünschte [X.] erhalten und gehe zufrieden seiner Wege, nicht ohne dem Kioskinhaber zuvor mit der Zeitung in der Hand scherzhaft gedroht zu haben. Im zweiten Teil des Werbespots sei am nunmehr mit [X.]en ge-füllten Zeitungsständer zu erkennen, dass der Kunde sein —[X.] könnte. Er verlange jedoch mit den Worten —[X.], gib mal Tazfi zur Ver-blüffung aller Beteiligten nicht die [X.], sondern die [X.]. Der Kioskin-haber komme diesem Wunsch nicht nach, weil er ihn in Anbetracht der sehr 7 - 9 - einfachen Persönlichkeitsstruktur des Kunden für so absurd halte, dass er [X.] sei. Auch diese Situation löse sich durch schallendes Gelächter auf, in das der Kunde plötzlich ausbreche, um deutlich zu machen, wie fern [X.] sein Verlangen nach der [X.] sei. Der Betrachter erkenne, dass der [X.]sleser trotz seiner geistigen Schlichtheit zumindest seine intellektuellen Grenzen erkenne. Der am Ende beider Werbespots auf schwarzem Hintergrund eingeblendete Text —[X.] ist nicht für [X.] unterstreiche dies nochmals. Die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie die Zeitung und die Leserschaft der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere. Sie setze die [X.] in unangemessener und verwerflicher Weise herab, indem sie ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten und der trostlosen Sozialstruktur eines typischen [X.]slesers zeichne. Dabei könne sie sich nicht mit Erfolg auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit oder der Kunstfreiheit aus Art. 5 [X.] berufen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gehe das Interesse der Klägerin, nicht ohne sachlichen Grund mit ihrem Produkt in den Augen breiter Verkehrskreise her-abgewürdigt zu werden, den berechtigten Äußerungsinteressen der [X.] vor. 8 I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Werbespot der [X.] als vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG anzusehen ist (dazu 1). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der Vergleich die von der Klägerin vertrie-bene [X.] jedoch nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG herab ([X.] 2). 9 - 10 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Werbespot der [X.] als vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Die Regelung des § 6 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 84/450/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17), die durch die Richtlinie 2006/114/[X.] über irre-führende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 376 v. 2[X.], [X.]) ko-difiziert worden ist, und ist daher in Übereinstimmung mit der Richtlinie und un-ter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. 10 a) Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, ein-schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/[X.]; Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/[X.]). Der Werbespot zielt darauf ab, den Absatz der von der [X.] verlegten [X.] zu fördern und ist damit Werbung im Sinne dieser Bestimmung. 11 b) Vergleichende Werbung ist nach § 6 Abs. 1 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht (Art. 2 [X.]a der Richtlinie 84/450/[X.]; Art. 2 lit. c der Richtlinie 2006/114/[X.]). Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Vergleichende Werbung liegt [X.] schon dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen [X.] oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 18.6.2009 - [X.]/07 = [X.], 756 [X.]. 52 = [X.], 930 - L™Oréal/[X.], m.w.N.; [X.] 158, 26, 32 - Genea-logie der Düfte; [X.], [X.]. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, [X.], 348 12 - 11 - - [X.]; [X.]. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, [X.], 628 [X.]. 20 = [X.], 930 - Imitationswerbung). Mitbewerber sind Unternehmen, die substituierbare Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten; von einem gewissen Grad der Substitution kann ausgegangen werden, wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können ([X.], [X.]. v. 19.4.2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 511 [X.]. 28, 30 und 47 - [X.]/[X.]). Die Klägerin verlegt wie die [X.] eine Tageszeitung und ist daher deren Mitbewerberin. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] und die [X.] sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grundsätzlich an unterschiedliche Arten von [X.] und die Kundenkreise der Parteien sich daher nur geringfügig überschnei-den. Der Werbespot der [X.] nimmt mehrfach auf die [X.] Bezug und macht die von der Klägerin angebotene Ware damit erkennbar. 2. Die vergleichende Werbung ist - entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts - nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen [X.] eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 84/450/[X.]; Art. 4 lit. d der Richtlinie 2006/114/[X.]). 13 a) Ein Vergleich im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen (mindestens) zwei Wett-bewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung; [X.]. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, [X.], 75, 76 = [X.], 1291 - —[X.]?; [X.]. v. 17.1.2002 - I ZR 215/99, [X.], 828, 829 = [X.] - [X.]; [X.]. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, [X.], 163, 165 = [X.] - 12 - 2005, 219 - Aluminiumräder). Der Werbespot stellt dem Betrachter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen typischen Leser der [X.] vor. Er vermittelt dem Zuschauer die Werbebotschaft, dass dieser [X.] intellektuell nicht in der Lage ist, die [X.] zu lesen und zu verstehen. Die Schrifteinblendung am jeweiligen Ende des zweiteiligen Spots —[X.] ist nicht für [X.] stellt dies nochmals heraus. Der Werbespot vergleicht damit [X.] die Leserschaft und mittelbar den Inhalt der beiden Zeitungen. Er macht deutlich, dass die [X.] sich aufgrund ihres Inhalts nicht an den dargestellten Typus eines [X.]slesers wendet. b) Dieser Vergleich setzt die Leserschaft und damit die Zeitung der Klä-gerin nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG in unlauterer Weise herab. 15 [X.]) Eine Herabsetzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörte-rung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse dar-stellt. [X.] im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkun-gen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unange-messen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen ([X.], [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, [X.], 72, 73 = [X.], 1441 - [X.]; [X.]. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, [X.], 633, 635 = [X.], 828 - Hormonersatztherapie; [X.]. v. [X.], [X.], 443 [X.]. 18 = [X.], 666 - Saugeinlagen; zur wettbewerbswidrigen pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber vgl. [X.] [X.], 828, 830 - [X.]; [X.], [X.]. v. 25.4.2002 - I ZR 272/99, [X.], 982, 984 f. = [X.], 1138 - DIE —STEINZEITfi IST VORBEI!). 16 - 13 - 17 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Werbung zu einem nicht uner-heblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird. Wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft, bedarf stets in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung. Solange der [X.] mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln er-zielt, mit ihnen aber - weil der Verkehr die Aussage nicht wörtlich und damit [X.] nimmt - keine Abwertung des Mitbewerbers oder des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung ([X.] [X.], 72, 74 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; [X.], 828, 830 - [X.]). [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nach diesen Maßstäben die zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabset-zung verlaufende Grenze überschritten. Die Werbung der [X.] stelle dem Betrachter einen Leser der [X.] stellvertretend für die gesamte [X.] vor. Dieser typische [X.]sleser sei so undifferenziert und intel-lektuell anspruchslos, dass er nach kurzem erfolglosem Bemühen die Lektüre der - anspruchsvollen - [X.] aufgeben müsse, weil er damit inhaltlich oder sprachlich hoffnungslos überfordert sei. Diese Werbebotschaft werde durch die Schrifteinblendung am jeweiligen Ende des zweiteiligen Spots —[X.] ist nicht für [X.] herausgestellt. Die [X.] damit die Leserschaft der [X.] pauschal als primitiv und dumm ab. Dadurch setze sie das Produkt der Klägerin und deren Ansehen als Verlagshaus unlauter herab. Die Tatsache, dass dies in witziger Weise, mit ironischem Unterton, in künstlerisch anspruchs-voller Art und mit einem nicht unerheblichen Wahrheitskern geschehe, könne das Verhalten der [X.] auch unter Berücksichtigung des Grundrechts-schutzes aus Art. 5 [X.] nicht rechtfertigen. 18 - 14 - cc) Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, der Werbespot der [X.] über-schreite die Grenze zu einer nicht hinnehmbaren Herabsetzung. 19 20 (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines [X.] ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 8.4.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 533 [X.]. 55 = [X.], 615 - [X.] Augenoptik/Hartlauer; [X.]. v. 19.9.2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.], [X.], 69 [X.]. 78 = [X.], 1348 - [X.] [X.]; [X.] [X.], 511 [X.]. 16 - [X.]/[X.]). Dieser Durchschnittsverbraucher ist zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt und empfindet sie als Ausdruck lebhaften [X.] ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 6 [X.]. 76). Ein hu-morvoller oder ironischer Werbevergleich kann daher auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Eine humor-volle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit [X.] genommen und [X.] als Abwertung verstanden wird ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 6 [X.]. 76; [X.], UWG, 4. Aufl., § 6 [X.]. 66; Münch-Komm.UWG/[X.], § 6 [X.]. 203; Harte/[X.]/Sack, UWG, 2. Aufl., § 6 [X.]. 200; Fezer/[X.], UWG, § 6 [X.]. 240 f.; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 6 UWG [X.]. 77). (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Werbespot der [X.] sei als massive Abwertung der Klägerin anzusehen, weil er die gesamte [X.] - 15 - schaft der [X.] pauschal als primitiv und dumm abstemple, wird nach diesen Maßstäben von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getra-gen. 22 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts rückt der Werbespot nicht die gesamte Leserschaft der [X.] in ein ungünstiges Licht. Er vermittelt dem Betrachter nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.]s zwar die Vorstellung, bei diesem [X.] handele es sich um einen typischen Leser der [X.]. Die Annahme des Berufungsge-richts, der Betrachter des Werbespots gewinne den Eindruck, die gesamte Le-serschaft der [X.] entspreche diesem Typus, widerspricht jedoch nicht nur der Lebenserfahrung, sondern auch den in anderem Zusammenhang ge-troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach ist allgemein bekannt, dass die Leserschaft der [X.] tatsächlich nicht nahezu ausschließlich aus der Personengruppe besteht, die die Beklagte in ihrem Werbespot über-zeichnend beschrieben hat, sondern die [X.] von breiten Teilen der Bevölkerung quer durch alle [X.] Schichten gelesen wird. Der dargestellte [X.]sleser wird auch nicht pauschal als primitiv und dumm abgestem-pelt. Der Werbespot zeigt ihn vielmehr durchaus auch als gewitzt. Als er er-kennt, dass der Kioskinhaber ihm einen Streich gespielt hat, ist er diesem nicht böse, sondern stimmt in das Lachen ein. Es gelingt ihm, den Kioskinhaber mit seinem Wunsch nach der [X.] seinerseits —auf den Arm zu nehmenfi. Er hat zu-letzt die Lacher auf seiner Seite. Diesen Aspekt lässt das Berufungsgericht un-berücksichtigt, wenn es nur darauf abstellt, der Kunde werde auch im zweiten Teil des Werbespots als wegen seiner schlichten und sehr einfachen Persön-lichkeitsstruktur intellektuell überfordert dargestellt. Das schallende Gelächter, in das der Kunde ausbricht, nachdem er den Kioskinhaber durch seinen überra-schenden Wunsch nach der [X.] verblüfft hat, soll ersichtlich nicht deutlich ma-chen, wie fernliegend und lächerlich das Verlangen des Kunden nach der [X.] - 16 - ist, sondern ist vielmehr lediglich Ausdruck der Freude des Kunden darüber, dass es ihm gelungen ist, seinerseits den Kioskinhaber —zu veräppelnfi. 23 Der Werbespot soll demnach lediglich auf humorvolle Weise zum Aus-druck bringen, dass die [X.] —nicht für [X.] ist, also nicht den Massenge-schmack anspricht und sich nicht an die Leser wendet, die zum Typus des dar-gestellten [X.]slesers gehören. Der durchschnittlich informierte, [X.] und verständige Durchschnittsverbraucher erkennt, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handelt, mit der die [X.] geweckt und nicht die [X.] oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden soll. Darin kann - auch unter Berück-sichtigung des Umstands, dass der Werbespot der [X.] eine vom Grund-recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK geschützte Meinungsäußerung enthält - keine unlautere Herabsetzung der Klägerin im Sinne vom § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG gesehen werden. II[X.] Auf die Revision der [X.] ist das angefochtene [X.]eil daher auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den ge-troffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.] ist auf die Berufung der [X.] das [X.]eil des [X.]s teilweise abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO insgesamt abzuweisen. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Der Werbespot der [X.] stellt auch nach den übrigen [X.] des § 6 Abs. 2 UWG keine unlautere vergleichende Werbung dar (dazu 1) und verletzt nicht nach § 14 Abs. 2 [X.] und 3 [X.] die Rechte der Klägerin an ihrer Marke —BILDfi (dazu 2). 24 - 17 - 1. Der Werbespot der [X.] enthält - wie unter [X.] ausgeführt - eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 UWG führt in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 UWG die Umstände auf, unter denen ein Werbevergleich unlauter ist. Der Werbespot der [X.] ist - wie unter [X.] ausgeführt - nicht herabsetzend im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Die von den übrigen [X.] des § 6 Abs. 2 UWG in Betracht kommenden Tatbestände der [X.] (kein objektiver Bezug auf Eigenschaften der Ware) und Nr. 4 UWG (unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens) sind gleichfalls nicht erfüllt. 25 a) Die vergleichende Werbung der [X.] verstößt nicht gegen § 6 Abs. 2 [X.] UWG. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Vorschrift un-lauter, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Wa-ren oder Dienstleistungen bezogen ist. Dabei ist die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Waren die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, aus der Sicht des angesprochenen [X.] zu beurteilen ([X.] 158, 26, 33 - Genealogie der Düfte; [X.], [X.]. v. 30.9.2004 - I ZR 14/02, [X.], 172, 174 = [X.], 207 - Stresstest). Der angesprochene Verkehr sieht in dem in Rede stehenden Werbespot - wie unter [X.] a ausgeführt - einen Vergleich der Leserschaft beider Zeitungen. Der Vergleich ist damit objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare [X.] der von den Parteien verlegten Zeitungen bezogen. 26 [X.]) Der Begriff der Eigenschaft im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu [X.]. Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll ([X.] 158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte; [X.] [X.], 172, 174 - Stresstest; [X.], [X.]. v. 27 - 18 - [X.] - [X.], [X.], 605 [X.]. 30 = [X.], 772 - [X.]). Die von dem Werbespot angesprochenen Zeitungsleser können aus der Charakterisierung der Leserschaft beider Zeitungen eine nützliche Informa-tion für ihre Kaufentscheidung gewinnen. Die Tatsache, welche Leser eine be-stimmte Zeitung bevorzugen, lässt Rückschlüsse auf den Inhalt und die [X.] der Zeitung zu. Die Struktur der Leserschaft gehört daher zu den [X.]en einer Zeitung (vgl. [X.] GRUR-RR 2004, 259, 260; [X.] [X.]O § 6 [X.]. 48). [X.]) Das Erfordernis der Nachprüfbarkeit soll die Überprüfbarkeit des [X.] auf seine sachliche Berechtigung ermöglichen. Der Vergleich muss daher Tatsachenbehauptungen und darf nicht nur reine Werturteile zum Inhalt haben, da nur Tatsachenbehauptungen auf ihre sachliche Berechtigung überprüft werden können. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch [X.] einen nachprüfbaren Tatsachenkern haben können ([X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69, 71 = [X.], 1065 - [X.]; [X.] [X.], 172, 175 - Stresstest). Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die in dem Werbe-vergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen können. Es reicht viel-mehr in der Regel aus, dass die Aussage überhaupt - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - überprüft werden kann (vgl. [X.] [X.], 69 [X.]. 73 - [X.] [X.]; [X.] 158, 26, 34 - Genealogie der Düfte; [X.] [X.], 172, 175 - Stresstest; [X.], 605 [X.]. 31 - Umsatzzuwachs). Die Behauptung, die [X.] sei —nicht für [X.], sie richte sich an eine andere Leserschaft als die [X.], ist eine Tatsachenbehauptung, die - insbe-sondere durch Sachverständige - überprüft werden kann. Die Beklagte hat eine von der Marktforschung der Klägerin herausgegebene Untersuchung zur —Titel-strukturfi von —BILDfi und —die [X.] vorgelegt, aus der sich ergibt, [X.] - 19 - wieweit sich die Struktur der Leserschaft beider Zeitungen hinsichtlich [X.], Alter, Ausbildung, Beruf, Einkommen usw. unterscheidet. 29 cc) Die Eigenschaft der unterschiedlichen Leserstruktur der [X.] einer-seits und der [X.] andererseits ist auch wesentlich, relevant und ty-pisch im Sinne von § 6 Abs. 2 [X.] UWG. Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist. Sie ist relevant, wenn sie den Kaufentschluss einer nicht völlig unerheblichen Zahl der angesprochenen Kaufinteressenten zu beeinflussen vermag. Sie ist typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist ([X.] 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte; [X.] [X.], 172, 174 f. - Stresstest). Die Struktur der Leserschaft einer Zei-tung lässt auf den Inhalt und die Ausrichtung der Zeitung schließen. Sie trägt damit wesentlich zu dem Bild der Zeitung in der Öffentlichkeit bei und beein-flusst die Kaufentscheidung zahlreicher Zeitungskäufer. [X.]) Zwar tragen bereits die kumulativen Kriterien der Wesentlichkeit, Re-levanz, Nachprüfbarkeit und Typizität der Eigenschaft eines Produkts, in Bezug auf die der Vergleich angestellt wird, dazu bei, dass dieser Vergleich objektiv ist. Die Eigenschaften, die den vier erwähnten Kriterien genügen, müssen [X.] außerdem objektiv verglichen werden. Diese Voraussetzung soll vor allem Vergleiche ausschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben ([X.] [X.], 69 [X.]. 43 bis 45 - [X.] [X.]). Die Aussage über die Struktur der [X.] der Zeitungen beruht nicht nur auf einer subjektiven Einschätzung, son-dern auf objektiven Gegebenheiten. 30 - 20 - 31 b) Die vergleichende Werbung der [X.] verstößt auch nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestim-mung unlauter, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber [X.] Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. [X.]) Der Hinweis auf die Marke der in den Vergleich einbezogenen [X.] ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirk-samen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begrün-det für sich genommen keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der fremden Markenartikel ([X.], [X.]. v. 23.2.2006 - [X.], [X.]. 2006, [X.] = [X.], 345 [X.]. 15 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 2.10.2002 - [X.]/00, [X.], 444, 445 = [X.], 637 - Ersetzt). Vielmehr müssen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende [X.] hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung oder Ruf-beeinträchtigung zu begründen ([X.] 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; [X.], [X.]. v. 21.3.2007 - I ZR 184/03, [X.], 896 [X.]. 24 = [X.], 1181 - [X.]). Der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Rufaus-beutung oder Rufbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist [X.] stets begründet, wenn die Voraussetzungen einer markenrechtswidrigen Rufausbeutung oder Rufausnutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorliegen (vgl. [X.], [X.]. v. 12.6.2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 698 [X.]. 46 und 51 - [X.]/[X.] zur einheitlichen Auslegung des Begriffs der Verwechslung in Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/104 [§ 14 Abs. 2 [X.] [X.]] und Art. 3a Abs. 1 lit. d der Richtlinie 84/450 [§ 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG]). 32 [X.]) [X.] wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den 33 - 21 - angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeug-nisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (vgl. [X.], [X.]. v. 25.10.2001 - [X.]/99, [X.]. 2001, [X.] = [X.], 354 [X.]. 57 = [X.], 1432 - [X.]/[X.]; [X.] 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; [X.] [X.], 348, 349 - [X.]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grenzt der Werbespot die miteinander verglichenen Zeitungen und deren Leser voneinander ab. Zudem stellt er die [X.] und deren Leserschaft nicht positiv dar. Der Werbespot überträgt daher nicht den guten Ruf der Marke —BILDfi auf die [X.]. cc) Der Werbespot beeinträchtigt auch nicht den Ruf der Marke —[X.] Der Werbespot setzt - wie unter [X.] ausgeführt - die von der Klägerin verlegte [X.] nicht herab. Aus den gleichen Gründen liegt auch keine Beein-trächtigung des Rufs der Marke —BILDfi vor. 34 2. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf § 14 Abs. 2 [X.] und 3 [X.] stützen. Nach diesen Bestimmungen ist es [X.] zwar unter näher bezeichneten Voraussetzungen untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit dieser Marke identisches oder dieser Marke ähnliches Zeichen zu benutzen. Der Inha-ber einer eingetragenen Marke ist jedoch nicht berechtigt, einem [X.] die Be-nutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die - wie dies hier der Fall ist - gegen keinen der in § 6 Abs. 2 UWG genannten Verbotstatbestände verstößt (also alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/[X.] bzw. Art. 4 der Richtlinie 2006/114/[X.] genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt, vgl. [X.] und 15 der Richtlinie 97/55/[X.] und Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/[X.]; vgl. weiter [X.] [X.], 698 [X.]. 45 und 51 - [X.] 35 - 22 - Holdings/[X.]; [X.], 756 [X.]. 54 - L™Oréal/[X.]; vgl. auch [X.] 158, 26, 37 - Genealogie der Düfte; [X.] [X.], 628 [X.]. 15 - Imi-tationswerbung). Bergmann Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 408 O 97/06 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2007 - 5 U 108/06 -

Meta

I ZR 134/07

01.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07 (REWIS RS 2009, 1378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1378

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