Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. IV ZR 224/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1278

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:19. September 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 12 Abs. 3Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 [X.], die den Hinweis auf "Leistungs[X.]eiheit auf-grund eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irre-zuführen; sie ist deshalb unwirksam.[X.], Urteil vom 19. September 2001 - [X.]/00 - [X.] Hamburg- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die [X.] und [X.] auf die [X.] vom 19. September 2001[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zi-vilsenats des [X.] Ham-burg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pau-schalversicherung in [X.], die neben einer Sachversicherung eineDaten-/Datentrrversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversi-cherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die [X.] ([X.] 76, Fassung Dezember 1986, [X.] 1986, 381, 433)und Zusatzbedingungen der Beklagten [X.] die [X.] [X.], Verwaltungs-, Handels- und Gewerbe-betriebe ([X.]) zugrunde.Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Gescftsru-men der [X.]. Diese meldete der Beklagten mit [X.] 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten [X.].Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungslei-stungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurck, weildie [X.] nach Eintritt des Versicherungsfalles an den [X.] mani-puliert und sie als Versicherer r den Umfang des eingetretenenSchadens getscht habe. Das Schreiben endet:"Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch [X.] innerhalb einer Frist von sechs Monaten ge-richtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls trittnach Ablauf der Frist Leistungs[X.]eiheit aufgrund eingetre-tener [X.] ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf§ 12 Abs. 3 des [X.] im April 1996 machte die [X.] die Kosten [X.] die Neuan-schaffung der zerstörten Gerte gerichtlich geltend und beantragte dar-r hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zu-rckverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus [X.] auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der [X.] im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sichdarin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.Im Dezember 1997 reichte die [X.] Klage auf Ersatz ihresSchadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf- 4 -Feststellung ein, [X.] die Beklagte ihr Versicherungsschutz [X.] die durchden Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu [X.] habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte ge-mû § 12 Abs. 3 [X.] von der Verpflichtung zur Leistung [X.]ei gewordensei. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] verfolgt die [X.] ihr Begehren weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung der angefochtenen [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungs-leistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996schon seinem Wortlaut nach smtliche [X.] aus der Elektronik-Pauschalversicherung. Diese [X.] habe die [X.] zuvor umfas-send erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf[X.] aus der Sachversicherung [X.]. Die streitgegenstd-lichen [X.] habe die [X.] erstmals mit der Klageschrift vom11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom [X.] gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei.Der [X.] habe zu keiner Fristunterbrechung ge[X.]. Denn [X.], die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein- 5 -die [X.] aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, wasdie [X.] in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbsteingermt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit [X.] 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, [X.] der [X.] auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei [X.] auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] geschehen.I[X.] Das lt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punktenstand.1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, [X.] die Kle-rin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die [X.]erhoben hat, die aus dem an den versicherten [X.] entstandenenSachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffendvon einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. [X.] reichtes, [X.] der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach [X.] dem Grunde nacûert, ohne [X.] er die [X.] im [X.] schon genau bezeichnen oder beziffern [X.] (Senatsurteil vom25. Januar 1978 - [X.] - VersR 1978, 313 unter [X.]). Ein [X.], der [X.] wegen eines Versicherungsfallesgeltend macht, will sich [X.] nicht auf einzelne [X.] be-schrken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbe-dingten Totalschadens an der [X.] alle durch die einheitli-che Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen [X.]. Die Annahme einer Beschrkung wre nur dann gerechtfertigt,wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der [X.] entnehmen lieûe. Einen solchen Beschrkungswillen hat das- 6 -Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Scha-densanzeige lût Rechtsfehler nicht erkennen.Waren mithin die [X.] aus der Elektronik-Pauschalversicherung smtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ih-rem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt [X.] Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des§ 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalbgeht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die [X.] habe [X.] aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherungnicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.Die Frist zur Klagerhebung beginnt [X.] § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.]erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer rden erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-bundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die [X.] sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das [X.] Beklagten nicht t. Die Belehrung muû den Versicherungsneh-mer klar und deutlich darr aufklren, [X.] er durch [X.] materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht [X.] gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. [X.] - [X.] - VersR 1981, 180 unter [X.]). Formulierungen, diediese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder ge[X.]lichen Lichterscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom25. Januar 1978, aaO unter I[X.]). Wenn die Beklagte in ihrem Schreibenvom 10. April 1996 auf "Leistungs[X.]eiheit aufgrund eingetretener [X.] -rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezufh-ren. Denn bei ihm kann in unzulssiger Weise der Eindruck erwecktwerden, die [X.] ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungs[X.]eiheit [X.] trten nicht ein, wenn ein die [X.] hemmender odersie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klage[X.]ist nach § 12Abs. 3 Satz 1 [X.] stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1[X.] - keine [X.]s[X.]ist dar. Daher sind die [X.] den [X.] Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt nochentsprechend anwendbar ([X.]Z 98, 295, 298). [X.] aber die seitens [X.] erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, warsie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klage[X.]ist nicht in Gang setzenmit der weiteren Folge, [X.] die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3Satz 1 [X.] nicht herbeige[X.] sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar1978, aaO unter [X.] Aber auch die von der Revision erhobene R, das Berufungs-gericht habe die [X.]istwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenenTeilklage [X.] die weitergehenden [X.] verkannt, greift durch. Eineordnungs[X.]e Belehrung unterstellt, sind alle [X.] aus [X.] rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.[X.] kann eine Teilklage zur Wahrung der Klage[X.]ist des§ 12 Abs. 3 [X.] [X.] den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wennsich jedenfalls aus den [X.], [X.] der Versiche-rungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurcherkennen kann, [X.] der [X.] auf seinem Gesamtanspruch beharrt(Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1013 unter- 8 -[X.] im [X.] an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - [X.] - [X.], 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000- IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter [X.]). Davon ist hier auszugehen.Im [X.] hatte die [X.] zwar [X.] nur ihren Sach-schaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, [X.] sie aus-schlieûlich die bereits entstandenen und kftig noch entstehenden Ko-sten [X.] die Neuanschaffung der zerstrten Gerte ersetzt verlangte.Daraus allein wurde [X.] die Beklagte nicht deutlich, [X.] die [X.] [X.] auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der [X.] weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondereKennzeichnung als Teilklage fehlte. [X.] die [X.] aber r die be-gehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicher-ten [X.] wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung [X.] - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem [X.] 12. August 1996. Darin wird zwar [X.] klargestellt, [X.]aus der [X.] [X.] Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. [X.] jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der[X.], die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 er-strecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im [X.] daran heiûtes jedoch: "Sollte das [X.] der Beklagten tatschlich soverstanden werden, [X.] damit die Regulierung smtlicher [X.] der[X.] abgelehnt worden ... (ist), so [X.] die Klage entsprechenderweitert werden." Damit hat die [X.] noch innerhalb der Frist des§ 12 Abs. 3 [X.] klar zum Ausdruck gebracht, [X.] sie auf der Geltend-machung des gesamten Anspruchs aus dem [X.] be-- 9 -harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagteninsgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. [X.] oder auch nur grûenordnungsmûigen Angabe des Ge-samtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die [X.] einen Totalscha-den der versicherten Gerte gemeldet hatte, konnte die Beklagte dievoraussichtliche Schadensselbst einsctzen. Auf weiteres kommtes nicht an.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem un-sclich, [X.] die angekigte [X.] nicht binnen der [X.] § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgenommen worden ist. Denn [X.] es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigenFrist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer[X.]istwahrenden Teilkltte sich dann gar nicht erst gestellt.II[X.] Da die Beklagte nicht [X.] § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] lei-stungs[X.]ei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichenFeststellungen zum Grund und zur [X.] von der [X.] geltendgemachten Anspruchs nachzuholen haben.Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.]

Meta

IV ZR 224/00

19.09.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. IV ZR 224/00 (REWIS RS 2001, 1278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1278

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