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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 385/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 und § 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2010 aus den in der [X.] vom 6. August 2010 darge-stellten Gründen dahingehend abgeändert, dass a) die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) ent-fällt; b) der Umfang des [X.] (Nr. IX des Tenors) für den Angeklag-ten [X.]
mit 550.990 • und - § 357 Satz 1 StPO - für den Angeklagten
G. mit 263.790 • bezeichnet wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
wird verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Wahl [X.] [X.] [X.]
Meta
04.11.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 1 StR 385/10 (REWIS RS 2010, 1702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1702
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