Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 531/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16609

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117B5STR531.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 531/16

vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2016 im Ausspruch über die Einziehung
a)
dahin neugefasst, dass die sichergestellten 81,75 Gramm Amphetamin, 39,42 Gramm Kokain und 77,74 Gramm Cannabis eingezogen werden;
b)
im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 22 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, zu [X.] und neun Monaten verurteilt,
eine l-teSachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung ist fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstre-ckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2016

1 StR 453/16 mwN). Diesen Anforderun-

d-net worden ist, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Men-ge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 2014

3 [X.],
[X.], 16, 17; und vom 23. November 2010

3 StR 393/10). [X.] Urteil enthält schon keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung. Ohnehin ergeben die bisherigen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte da-1
2
3
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4
-
für, dass Telefone zur Begehung der Taten verwendet worden sind, mithin die [X.] vorliegen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Mutzbauer

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 531/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 531/16 (REWIS RS 2017, 16609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 453/16

3 StR 398/13

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