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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117B5STR531.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 531/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2016 im Ausspruch über die Einziehung
a)
dahin neugefasst, dass die sichergestellten 81,75 Gramm Amphetamin, 39,42 Gramm Kokain und 77,74 Gramm Cannabis eingezogen werden;
b)
im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 22 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, zu [X.] und neun Monaten verurteilt,
eine l-teSachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung ist fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstre-ckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2016
1 StR 453/16 mwN). Diesen Anforderun-
d-net worden ist, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Men-ge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 2014
3 [X.],
[X.], 16, 17; und vom 23. November 2010
3 StR 393/10). [X.] Urteil enthält schon keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung. Ohnehin ergeben die bisherigen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte da-1
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für, dass Telefone zur Begehung der Taten verwendet worden sind, mithin die [X.] vorliegen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Mutzbauer
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 531/16 (REWIS RS 2017, 16609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16609
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 404/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 30/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 146/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 477/22 (Bundesgerichtshof)
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